Von der Evidenz in der Genealogie (Gatterer)/11
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Quellen, aus denen sie gezogen sind, dergestalt ins Licht gesetzet wird, daß man diese Uebereinstimmung, diese Identität der Sätze und der Quellen, sogleich ohne Mühen wahrnehmen kan; oder, welches einerley ist: wenn es sogleich ins Auge fällt, daß das, was der Genealoge mit seinen Worten und in seiner Sprache sagt, völlig eben das ist, was ein Diplom oder ein Denkmal oder ein glaubwürdiger Schriftsteller hievon sagt.
Hieraus folgt erstlich, daß man die Quellen der genealogischen Sätze nicht blos citiren, sondern die Beweisstellen selbst wörtlich beybringen müsse, und zum andern, daß man die genealogischen Sätze und die Beweisstellen unmittelbar zusammen stellen muß, damit man ihre Uebereinstimmung ihre Identität gleichsam mit einem Blickübersehen könne. Das erstere geschieht wirklich bey der Duchesneschen Methode: die Beweisstellen werden wörtlich mitgetheilt: und daher hat auch diese Methode mit Recht so vielen Beyfall und eine fast allgemeine Nachahmung gefunden. Allein die genealogischen Sätze und ihre Beweise können bey der Duchesneschen Methode einander nicht so nahe gebracht werden, daß man ihre Identität leicht und geschwinde wahrnehmen kan. Folglich läßt sich durch diese Methode die Kenntnis der genealogischen Wahrheit nicht bis zur Evidenz bringen. Die eine Ursache davon ist, daß die genealogischen Sätze nicht besonders ausgezeichnet werden, sondern blos in den Stammtafeln stehen, und die andere, daß ihrer meistens eine ganze Menge zusammen gepreßt wird, an statt daß jeder Satz einzeln mit seinem Beweise erscheinen sollte, auch sollten, da diese Vereinzelung der Sätze in dem engen Raum einer Stammtafel