Vogteiamt Schneidheim/Güterbeschreibung 1717
Herrschaft
Archiv
Staatsarchiv Nürnberg (StAN)
Bestand
StAN, Deutscher Orden, Kommende Nürnberg, Vogteiamt Schneidheim
Typ
Güterbeschreibung 1717
- geordnet nach Orten, enthält
- Amtsbeschreibung
- Beschreibung der Orte
- Besitzer
- teils Altersangabe, teils mit Nachbesitzer
- Güterbeschreibung mit Rechten und Pflichten, teils Vorbesitzer, teils eigene Güter
- Abgaben
- Amtsbeschreibung
Repertorium
Quellenangabe
StAN, Deutscher Orden, Kommende Nürnberg, Vogteiamt Schneidheim, 1
Inhalt
Es wird nur der Teil Beschreibung der Orte transkribiert
Unterschneidheim
Ein Dorf drey Stunde
von Dinkelsbühl, drey Stund von
Nördlingen, vier Stund von Oet-
tingen, und vier Stund von Ell-
wangen an dem Sechtenfluss ge-
legen, darinen 70 Gemeinds-
gerechtigkeiten, oder Haushalten,
als 30 Deutschordische worunter eine
Mühle, und 2 Wirtschaften begrif-
fen, 27 ehemals gräflich nunc [jetzt] fürstlich
Oetting-Spielbergische, 5 Stadt Bopfingerisch,
3 Kloster Kirchheimisch, 2 Markgräflich
Anspachische Stadt Wassertrüdingische,
1 Stadt Dinkelsbühlische, 1 Domkapitlisch
Augsburgische, und 1 Kloster Kaiser-
heimische sich befinden, ist sonsten
ein Freydorf, wie mehrer andern
in hiesiger Nachbarschaft, und hat
obgemelt fürstlich oettingisch Haus
Spielberg die Malefiz-Obrigkeit,
Kirchweyschutz, und die Gassenfrevel,
die Gemeinds- oder Dorfsherrschaft
aber ist zwischen dem Hohen Deutschen
Ritter Orden und besagten Haus
Oettingen-Spielberg gemeinschaftlich,
wessentwegen bey der jährlichen Rechnungs-
abhör, wegen jedesmalen Sontags
Laetare [3. Sonntag vor Ostern] unter der obern- oder soge-
nannten deutschherrischen Linden vor-
gehet, zwischen beedseitig Herrschaftlichen
Deputirten [Abgesandte] wegen des Vorsitzes oder
Praeeminenz [Vorsitz], alle Jahr alternirt wird,
und dieses leztnum zwar in Kraft
eines vor vielen Jahren gemachten
Vergleichs, und bishörigen Observanz [altes Herkommen],
immassen dem Hohen Deutschen Ritter
Orden vor uhralten Zeiten die Ab-
hör der Gemeindsrechnung auf
ersagter Linden, oder nach erhei-
schung der Nothdurft in dergleichen
deutschordischen Plazwirthschaft allei-
nig zuständig gewesen, nachhero
aber ex Parte [von seiten] Oettingen der Bey-
sitz gesuchet, und nach- und nach
die Sache in den Stand gestellet
worden ist.
Der Hohe Deutsche Ritter Orden
hat in ersagten Unterschneidheim
eine herrschaftliche Bewahrung vor einen
zeitlichen Beamten, welches gleich
andern Ordenshäusern von aller
andern Jurisdiction [Gerichtsbarkeit] exempt [ausgenommen] und
in ungefehren Malefiz-Fällen
obwohlen diesfalls einiges Exempet
nicht vorhanden, das Asylum [Asil] zu
geben befugt ist, ferners eine
wohlgebaute Zehendscheuren,
dann eine Heuzehendscheuren,
wobey des Amtsknechts-Wohnung
befindlich.
Ingleichen competiret [zuständig (Kompetenz)] mehr er-
sagtem Hohen Orden auf all dessen
Gütern, territorio [Gebiet] und Unterthanen
hinselbst, soweit jedes einge-
markte Hofreuthe sich erstrecket,
alle und jede vogteyliche Obrig-
keit und Gerichtszwang, exclusive [ausgenommen]
der 4 Hohen Fraischfall, als Mord,
Brand, Nothzucht, und Diebstall,
und der Gassenfrevel |: welch
alles wie obgemelt, Oettingen
zuständig ist :| hat auch solche
Jura [Recht] bishero je und allezeit exer-
ciret [ausüben], und obwohlen Oettingen
die habend hochfreischliche Juris-
diction, ihren Gewalthaten nach,
allzuweit extendiret [ausgedehnt], und bishero
nebst denen geringen Diebstählen
auch die adutteria [Ehebruch], sowohl Duplicia [doppelt],
als Simplicia [einfach] darunter mitgezehlet,
und abgestrafet hat, so ist doch
ex parte [von seiten] des Hohen Ordens alle-
zeit dargegen Protestiret, und
diesfällige Jura [Recht] bestens satviret [befriedigt]
worden.
Ebenfalls hat der Hohe Orden
zu Unterschneidheim ein sizendes
Dorfs-Gericht in Vogteysachen,
wobey ein zeitlicher Beamter das
praesidium [Vorsitz] führet, dann bey dem
feldgeschwornen gemeinen
Untergang den Vorzug oder
Praeminenz [Vorsitz], obschon solche auf
eines oder des andren Abgang
ohne Ansehung der Herrschaft
mit dem habilisten [best geeignesten] Mann besezet,
und solcher alsdann seiner or-
dentlichen Obrigkeit zur Pflichts-
leistung vorgestellet wird.
Ingleichen ist auch der Hohe Deut-
sche Ritter Orden ohnerachtet
obgedacht massen Oettingen den Kirch-
weyeschutz hat, bestens befugt,
an der Nachkirchweyhe, oder
Montags darauf unter der so-
genannten deutschherrischen Linden
einen offentlichen Tanz, jedoch
ohne Gewehr und Mannschaft
aufzuführen, und von gemelten
Tag an, bis S. Laurentii [10. August] alle Son-
und Feyertäge darmit zu contenui-
ren [dauernd], und ist sothanes Recht bis-
hero wieder alle vorgenommenen
oettingischen Gewaltthaten bishero
nachdrucksamst behauptet wor-
den.
Weiters hat der Hohe Deutsche
Orden in dem ganzen Fluhr Un-
ter- und Oberschneidheim von allen
Äckern den grosen und kleinen
Zehenden, dann den Heu- und
Ohmatzehenden von allen Wiesen,
und ist an Äckern und Wiesen
nichts zehend frey.
Nichtweniger ist auch dem
Hohen Orden das Jus Patronatus [Patronatsrecht]
und die Lehenschaft über die Pfarrey
zu Schneidheim samt allem, was
deme anhängig, lediglich und alleins
dann die Jurisdiction [Gerichtsbarkeit] über das Pfarr-
und Schulhaus zuständig, dem
Pfarrer aber gebühret von allem
Erdgewächs, als Erbsen, Linsen,
Kraut-Rüeben, Flachs- und Obst
der kleine, und von allem lebendig
Viehe der Blutzehenden, auch aus
jedem Garten ein sonderbarer
Leib-Pfennig oder Herbstzins,
wie vill solches das Pfarrbuch meh-
rers besaget.
Endlichen competiret [zuständig (Kompetenz)] auch dem
Hohen Orden die Hirtenstabsherr-
schaft zu Unterschneidheim und
alle dahero entstehende Klagen
alleinig zu entscheiden, diese aber
ist dem TO Wiedenbaur lehens-
weis verliehen, welcher Nahmens
der Herrschaft die Hirten in die
Pflicht nimmt, und bey solcherley
Fall die ganze Gemeinde in sei-
nem Haus zu versammeln schuldig
ist.
Oberschneidheim
Ein Weyler gleich an Unterschneidheim gegen
Dinkelsbühl gelegen, bestehet in 36 Haushalten
oder Gemeindsrechten, 7 Deutschordische zum Amt
Schneidheim, 1 deutschordische Commende Oettingisch,
11 gräflich nunc [jetzt] fürstlich Oetting-Spielbergische, 2 fürstlich
Oetting-Mönchsrothische, 2 Stadt Bopfingerisch, 3 Mark-
gräflich Anspachische, 4 Stadt Nördlingische, 4 Kloster
Kirchheimisch und 2 Domkapitlisch Augsburgische.
Ist gleichfalls ein Freydorf, ohne Gemeinds-
herrschaft, die Malefiz Herrschaft- und
Gassen-Frevel gehen hier abermals nacher
Oettingen Spielberg, und hat der Hohe Deutsche
Ritter Orden daselbsten weiter nichts, als die
vogteyliche Obrigkeit über seine allda ange-
sessene Unterthanen, und deren Güter,
in soweit deren Hofreithen sich erstrecken,
wie ein solches auch andere Herrschaften
exerciren [ausüben], dann das universal-Zehendrecht
auf allen Äckern, Wiesen und Feldungen,
gestalten solches allschon bey Unterschneid-
heim angemerket ist.
Notand: das fürstliche Oettingische Haus Oettingen
Spielberg praetendiret [beanspruchen] auch zu Unter- und Ober-
schneidheim die Landesherrliche oder Landsgerichtliche
Obrigkeit über alle ingesessene Unterthanen,
so aber von aller seits Herrschaften bishero in
contradictoriis [Widerspruch] verblieben, und niemalen ag-
nosciret [anerkannt] worden ist, und dahero zu vielen
Strittigkeiten anlas gegeben hat.
Sechtenhausen
fol.142
Ein Dörflein drey-viertel Stund
von Schneidheim gegen Nördlingen
liegend, bestehend in 15 Haushalten
oder Gemeinds-Gerechtigkeiten, benanntlich
7 Deutschordische Schneidheimische, 4 Stadt
Nördlingische, 2 ehemals gräflich nunc [jetzt]
fürstlich Oetting-Spielbergische, 1 Kloster
Kirchheimisch und 1 Markgräflich Stadt
Wassertrüttingische. Ist wie andere
ein Freydörfel, und ehemals ein
Filial zu Unterschneidheim ge-
wesen, anjezto aber mit einem eige-
nen Geistlichen besezet, und gehet mit
der Hochfraischlichen Obrigkeit nacher
oft ersagtem fürstlichen Haus Oettingen
Spielberg, mit der Dorfs-Herrschaft
aber nach der Reichs-Stadt Nördlingen,
wie dann auch der Kirchweyheschutz
zwischen erst gemeld beeden Herr-
schaften schon lange Zeit strittig, und
dessentwegen alle Jahr bey solcher
Gelegenheit die beederseits habende
Jura protestando et Reprotestando [Protest und Gegenprotest]
salviret [freigesprochen] worden.
Der Hohe Deutsche Ritter Orden
hingegen hat daselbsten das Jus
Patronatus [Patronatsrecht], und ist Decimator [Zehentner] uni-
versalis, exclusive [ausgenommen] des kleinen und
Blutzehendes, welchen die Gemeinde
sonsten niemalen gegeben, und
davon exempt [ausgenommen] gewesen, nunmehro
aber, nach deme das Ort mit einem
eigenen Curato [Hilfspriester] bestallet worden,
in Kraft des anno 1736 ausgehändig-
ten Versicherungsbriefs dem neuen
Beneficiato [Geistlicher mit Pfründe] abreichet.
Ingleichem hat hochbesagter Orden
auf dessen alldasigen Unterthanen
und ihren Hofreithen die vogteyliche
Obrigkeit, sonsten aber weiter
nichts.
Die Feldfrevel und Landesge-
richtliche Obrigkeit praetendiret [beanspruchen] das
gemeinschaftliche oettingische Landvog-
teyamt Utzwingen, gräflich
oettingische Haus Baldern, so aber
ebenfalls in contradictione [Widerspruch] bleibet.
Wössingen
fol.176
Ein Dörfel ein Stund von Schneid-
heim gegen Nördlingen gelegen,
darinen 16 Haushalten, oder Ge-
meindsrechte, als ein Deutschordisch
Schneidheimischer, 6 gräflich waller-
steinische, 7 Kirchheimische, 1 fürstlich
Oettingsche und 1 Stadt Nördlingisch.
Ist mit der Hohen Obrigkeit, Dorfs-
und Gemeinds-Herrschaft , Jure
Patronatus [Patronatsrecht], Decimandi [Zehend], Kirch-
weyheschutz- und Gassenfrevel
dem gräflichen Oettingischen Haus Waller-
stein unterworfen, und hat
der Hohe Deutsche Ritter Orden
mit all übrigen Herrschaften
daselbsten nichts anders, als
die vogteyliche Obrigkeit auf
dasigen Unterthanen und dessen
Hofreithe zu exercieren [ausüben].
Stillnau [Stillau]
fol.180
Ein Weyler ein Stund von Schneid-
heim gegen Dinkelsbühl, und zwey
Stund von erstgemelten Dinkels-
bühl gelegen, ist ein Freyorth, wie
mehrer andern in hiesiger Nach-
barschaft, und nacher Thannhausen
gepfarret, darinen 12 Gemeinds-
Rechte oder Haushalten sich befin-
den, nämlich 7 Deutschordische,
4 gräflich modo [jetzt] fürstlich Oetting Spiel-
bergische, und 1 Stadt Dinkelsbühlisch,
gehet sonsten mit der Hohen Ob-
rigkeit nacher ersagten Oettingen
Spielberg, und exerciret [ausüben] solche
bald berührtes Haus alleinig,
bald aber, und sonderheit, was
die Frevel auf dem Feld anbetrift,
das oettingische gemeinschaftliche Land-
vogtamt, der Kirchweyheschutz,
Dorfs-Herrschaft und Gassenfre-
vel, seynd zwar dem Hohen Deut-
schen Orden von alten Zeiten her
privative [eigentümlich] zuständig gewesen,
schon vor vielen Jahren aber von
Seiten Oettingen strittig ge-
machet, und sothanes Jus [Recht] ge-
walthätig interrumpiret [unterbrochen] worden,
auch zu dato zwischen beeden Hohen
Herrschaften annoch in Site [Ungeklärtheit] ver-
fangen, wesentwegen dann an
der jährlichen Kirchweyhe allda,
weder von einem noch den an-
dern Theil einiger öfentliche
Tanz nicht aufgeführet, sondern
nur alleinig von den Jungen
Purschen in den Häusern gehal-
ten wird, doch hat der Hohe
Orden daselbsten die Hirten-
stabs-Herrschaft, und wie aller
Orten, die Vogteylichkeit, über
dessen alldasige Unterthanen,
soweit die Hofreithe gehet,
das Hochwürdige Domkapitel
zu Augsburg aber ist in Loco [Ort]
Decimator [Zehentner] universalis.
Birkenzell
fol.210’
Ein Flecken zwey Stunde von Schneid-
heim gegen Ellwangen liegend, und
in 20 Haushalten oder Gemeindsrechten,
als 1 Deutschordisch, 15 fürstlich Ellwangisch
und 4 Stadt Dinkelsbühlisch bestehend,
gehet mit der Hohen oder fraischlichen
Obrigkeit, auch Dorf und Gemeinds-
Herrschaft, dann Kirchweyheschutz
und all übrigen Juribus [Rechte] nach dem
Ellwangischen Oberamt Röthlen und hat der Hohe
Orden hinselbsten weiter nichts, als die
Vogteylichkeit über dessen Unterthanen
und seiner Hofreithen.
Weyler
fol.216’
Seynd zwey Höf, ein Stund von Schneid-
heim gegen Ellwangen gelegen, als 1
Deutschordisch und 1 fürstlich Ellwangisch
zum Oberamt Röthlen, die Hochfraischliche
Landsherrschaftliche Obrigkeit und alle dahin
einschlagende Jura [Recht] Ellwangisch, die der
Niedergerichtbarkeit aber zu kommende
Frevel und Rechte auf des Ordens
Unterthanen Hof und Etter Deutsch-
ordisch auf dem Ellwangischen aber der
Gros- und Klein Zehende zum Dom-
kapitel Augsburgisch Riesamt Thannhausen.
Gerau
fol.221
Ein Weylerlen, gleich an gemelten
Weyler gelegen, von 5 Haushalten
als 1 Teutschordisch, 3 Ellwangisch
und 1 gräflich nunc [jetzt] fürstlich Oettingisch
Spielbergisch. Die Landesgerichtliche Hoch-
fraischliche Obrigkeit, Dorfs-Herr-
schaft und Gassenfrevel seind
zwischen den Ellwangischen Oberamt
Röthlen, und dem Oettingischen Haus
Spielberg dermalen noch strittig,
wird doch mehristen Theils ex
Parte [von seiten] Ellwangen exerciret [ausüben], und
behauptet, der Hohe Orden aber
hat hier weiter nichts, als die
Vogteylichkeit über dessen Unter-
thanen, das Augsburgische Dom-
Kapitel aber ist Universal Zehend-
herr.
Eck
Ein Weyler 1½ Stunde von Schneid-
heim, und 1½ Stunde von Dinkels-
bühl gelegen, bestehet in acht
Haushalten, oder Gemeindsrechten
und 1 Hirtenhaus, als 2 Deutsch-
ordische, 2 gräflich nunc [jetzt] fürstlich Oettingische
Spielbergische, 1 fürstlich Oetting Mönchs-
rothische, 2 Domkapitlisch Augsburgisch
und 1 Stadt Dinkelsbühlisch. Ist ein
Freyorth, nacher Thannhausen ge-
pfarret, und wie all vorgehende
Orthe, und Unterthanen katholischer
Religion, hierselbst ist die
Hochfraische Obrigkeit, Dorfs Herr-
schaft, Kirchweyheschutz, und Gassen-
frevel, zwischen dem Fürsten-
thum Oettingen, und der Graf-
schaft Oettingen Wallerstein,
bishero strittig gewesen, wird
doch anjezto schon geraume Jahre
von dem fürstlich oettingischen Ober-
amt Mönchsroth alleinig exerciret [ausüben],
der Hohe Deutsche Ritter Orden
hingegen hat allda die Hirten-
staabs Herrschaft, und Juris-
diction, über das Hirtenhaus
dann die Vogteylichkeit auf
dessen Unterthanen, und deren
Hofreithen, das Domkapitel
Augsburg aber das universal-
Zehendrecht.
Königsroth
fol.237
Ein Mühle allein, an dem Fluss
Roth, dann 2 Stunden von Schneid-
heim, und 1 Stunde von Dinkels-
bühl gelegen, und zum al-
hiesigen Amt gehörig. Die
Fraischliche Obrigkeit gehet
zum fürstlich oettingischen Ober-
amt Mönchsroth, der Hohe
Orden aber hat alle Vogteyliche
Obrigkeit, sowohl in der Mühle
und dessen Hofreithe, als auch
an dem nechst daran gelege-
nen Herrschaftlichen Wald, ob-
wohlen lezteres von ersagten
Oberamt Mönchsroth bishero
wiederrechtlich strittig gemachet
und die Waldfrevel, abzu-
büssen intendiret [beabsichtigen] wird.
Ingleichen ist auch Vermög
Kaiserlichen Privilegii de anno 1480
ein jeder Poßeßor [Besitzer] dieser Mühle
befugt, allda selbsten eine
ofentliche Wirthschaft, mit
Biersieden, Weinschenken,
Gastsetzen, und andern
einer Wirthschaft zu kommenden
Rechten, anzurichten, wie dann
auch wirklich zu Dato noch Bier
und Brandenwein allda aus-
geschenket wird, obwohlen ein
solches und sonderbar des Würth-
schaft anrichten, ex Parte [von seiten] des
oettingischen Oberamts Mönchsroth,
und des Stadt-Magistrats zu
Dinkelsbühl keineswegs gestat-
tet werden will, und bisher
zu vielen Verdrusslichkeiten
Anlass gegeben hat.
Der grose Zehenden gehet
zum oettingischen Amt Mönchsroth,
von kleinen Zehenden aber ist
der Müller befreyet, giebt
hingegen den Blutzehenden
dem lutherischen Pfarrer zu Seg-
ringen, wohin er auch gepfar-
ret ist.
Wolfertsbronn
fol.241
Ein Weyler, ein halbe Stunde
von Dinkelsbühl an der Land-
strassen nacher Ellwangen ge-
legen, vermischter Religion,
und in das Lutherische Dorf
Segringen gepfarret, bestehet
in 18 Gemeindsrechten, oder Haus-
halten, und dem Hirtenhaus,
nämlich 1 Teutschordischer, 16 Din-
kelsbühlische und 1 fürstlich Oettingisch
Mönchsrothischer und ist allda die
Centbare oder Hochfraischliche Ob-
rigkeit, dann die Gassenfrevel
zwischen Dinkelsbühl und dem
Oberamt Mönchsroth strittig,
wird doch Insgemein von Din-
kelsbühl behauptet, welches auch
die Dorfs- oder Gemeinds Herr-
schaft hat, dem Hohen Orden
hingegen competiret [zuständig (Kompetenz)] die Hirten-
staabs Herrschaft, und nebst
der Vogteylichkeit über dessen
Unterthanen, und in seinen
Hofreithe, auch die Jurisdiction [Gerichtsbarkeit]
über das Hirtenhaus, sofort in
allen dahin einschlagenden Casi-
bus [Rechtsfälle] die Cognition [richerliche Untersuchung, Erkenntnis], giebt im
übrigen den grosen und kleinen
Zehenden zum Amt Mönchsroth,
den Blutzehenden aber dem
Pfarrer zu Segringen.
Belzheim
Ein Dorf, ein Stund von
Oettingen an der Landstrassen
nacher Dinkelsbühl gelegen, be-
stehet dermalen in 63 bewohn-
ten Häusern, oder Gemeinds-
Rechten, als 57 deutschordischen
worunter 2 Mühlen und das
Wirthshaus begriffen, und 6
Markgräflich Anspachischen zum
Kloster Amt Anhausen gehörig.
Hinselbsten hat das ehemals
fürstliche Haus Oettingen zu Oet-
tingen nunc [jetzt] Oettingen Spiel-
berg, die hochfraischliche oder Male-
fiz Obrigkeit, der Hohe Deutsche
Ritter Orden aber die adeliche
Burg, darinnen eine Gefäng-
niss, oben der Herrschaftliche
Getreidkasten, unten H. Pfar-
rers Wohnung, Item alle und
jede Vogteylichkeit, und
Niedergerichtliche Jurisdiction [Gerichtsbarkeit],
die Dorfs- und Gemeinds-Herr-
schaft , Kirchweyheschutz, Gassen
und Feldfrevel, welch leztern
aber ex parte [von seiten] Oettingen Oet-
tingen von langen Jahren her
disputiret [gestritten, besprochen], und bishero mit
wiederrechtlicher Gewalt behaup-
tet worden, ferners ein
beseztes Dorfs-Gericht, in
Vogtey- und Pollizey Sachen,
den Feldgeschwohrnen Unter-
gang, dann einen Amtsknecht,
Fluhr, die Hirtenstaabs Herr-
schaft, und das Dafernrecht
in dem daselbstigen Wirths-
haus, weiters das Jus Patro-
natus [Patronatsrecht], Schulmeister und dessen
Bestallung, das Jus universale
Decimandi [Zehntrecht], wovon ein zeitlicher
Pfarrer den Blut- und
kleinen Zehenden genüsset,
in Summa ausser den Malefiz-
fällen, all und jede obrigkeitliche
Jurisdiction [Gerichtsbarkeit], wie dann auch
leztlich ersagten Hohen Orden
die Bottmässigkeit über die
allda angesessene Markgräflich
Anspachische Kloster auhausischen 6
Unterthanen competiret [zuständig (Kompetenz)],
und bishero wohlbefugt exer-
ciret [ausüben] worden ist, obgleich
diese Befugnis von Seite
Anspach testantibus actis [nach Aktenlage]
in Wiederspruch gezogen wer-
den will.