Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)/9
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Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug) | |
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sollen nämlich sich auf den Inhalt der Familienregister gründen. Der Termin für die jährliche Einsendung wird durch Verordnung vom 9. März 1829 auf den Mai verlegt. (Ges.Samml. IH, 152).
Dieses so plötzlich erwachte Interesse gründet sich wohl vor allem auf die Wichtigkeit der Bücher für die Rekrutierung in einer Zeit, als der Staat für das Aushebungsgeschäft noch keine eigenen Unterlagen besaß, sondern sich auf die kirchlicherseits allein vorhandenen stützen musste.
Nachdem die Prüfungsberichte nunmehr günstig lauteten, wurde aus der jährlichen Prüfung eine alle 3 Jahre zu wiederholende (Verordnung v. 21. Mai 1831); die nächste erfolgt wieder 1834. In die Dienstinstruction für sämtliche Justiz- und Verwaltungsämter sind diese Vorschriften als § 39 (Ges.Samml. IV, 292) hereingenommen. Zur angegebenen Zeit müssen sich die Ämter mit den Dekanaten ins Benehmen setzen.
Eine Verordnung vom 10. Februar 1841 besagt, daß die Ortsvorsteher bzw. Physikate alle 3 Jahre, anfangs Mai, die Geburts- und Totenlisten, die die Hebammen und Leichenschauer führen, an die Kommission für Revision der Kirchenbücher einzusenden haben, was für die Listen der Jahre 1840-42 erstmals 1843 erfolgen solle; diese Vorschrift betrifft also weniger die kirchlicherseits geführten Bücher. Von allen während eines Jahres in einem Ort aus- und eingewanderten Personen haben die Ortsvorsteher am Jahresschluss den Pfarrämtern Verzeichnisse zu übergeben! Über Heiraten, Ein- und Auswanderung, müssen die Ämter Listen führen und sie bei der Überprüfung der Kirchenbücher mit diesen vergleichen. Ebenso sind die Taufscheine von Auswärtigen, die in den Amtsbezirk einheiraten und sich darin ansiedeln, sowie die Totenscheine von Amtsangehörigen, die an auswärtigen Orten gestorben sind, sofort dem Pfarramt zuzustellen. Durch Unterschrift hat jeder Pfarrer und Kuratgeistliche in den 3 Büchern zu bezeugen, daß sie mit dem Familienregister verglichen sind. Man wandte also alle Sorgfalt an, um die Familienregister zu durchaus zuverlässigen Listen zu machen.
Nach dem Uebergang an Preußen im Jahre 1850 werden den Hebammen die Anzeige jeder Geburt an das zuständige Pfarramt, zugleich auch ein Vergleichen der Hebammenlisten mit den Taufbüchern nun für ganz Hohenzollern zur Pflicht gemacht (Amtsbl. d. kgl. preuß. Reg. Nr. 9, 1859, S. 58.) Ebenso werden die in Sigmaringen bereits getroffenen Anordnungen über Registrierung der Ein- und Auswandernden und Vergleichung mit den Kirchenbüchern im Wesentlichen durch eine Verordnung vom 6. Juli 1859 wiederholt; das gleiche gilt auch für die Judengemeinden.
Für die mittlerweile entstandenen evangelischen Gemeinden erfolgte eine Regelung ihrer kirchlichen Verhältnisse durch den Erlass vom 8. August 1860; so wurden durch eine Gründungsurkunde vom 5. Juni 1861 zwei evang. Gemeinden, oder, wie sich das Amtsblatt ausdrückt, Pfarrsysteme gebildet, nämlich Hechingen mit Trochtelfingen, dazu Haigerloch als Filiale, und Sigmaringen mit Gammertingen und Ostrach. Das Nähere über die Geschichte der einzelnen Gemeinden findet sich in J. Theobald „Geschichte der evangelischen Gemeinden in den Hohenzollernsehen Landen“, erschienen 1911 im Selbstverlag als „Festschrift