Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)/6

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Verzeichnis der Kirchenbücher Hohenzollerns (Haug)
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     So habe ich der Bitte des Herausgebers der „Hohenzollerischen Jahreshefte“, Dr. Senn-Konstanz, diese neue Zusammenstellung zu übernehmen, gern entsprochen; eine fast ein Menschenalter umfassende Tätigkeit in der Sippenforschung gab mir weiterhin den Anstoß dazu, die entschieden vorhandene und oft beklagte Lücke zu schließen.

     Wie bekannt, datiert, abgesehen von ganz vereinzelten früheren Anfängen, die Einführung der Kirchenbücher, in Hohenzollern auch als Standesbücher bezeichnet, vom Tridentiner Konzil her, das in seiner Sessio XXIV im Decretum de reformatione matrimonii caput I anordnete: „Habeat parochus librum, in quo conjugum et testium nomina, diemque et locum contracti matrimonii describat, quem diligenter apud se custodiat“. Damit ist also die Führung eines Eheregisters vorgeschrieben; die eines Taufregisters folgt im 2. Kapitel: „in libro eorum (sc. baptizatorum) nomina describat“. Ein Totenregister wird nirgends angeordnet. Der Grund mag eine in der Zeit der Kirchenspaltung notwendige Bestandesübersicht gewesen sein, wo der Pfarrer wissen musste, wer zu seiner Herde gehörte, wer nicht.

     Alle drei Arten aber wurden schon von der Konstanzer Diöcesansynode 1567 den Pfarrern zur Pflicht gemacht; die Dekane haben die Führung zu überwachen. 1609 wurde die Anlegung von Kirchenbüchern den Pfarrern erneut ans Herz gelegt (Wetzel S. 257). Das „Rituale Constantiense“ von 1766, noch 1856 für die Diözese Rottenburg neu gedruckt, gibt auf S. 259 in der Sectio VIII de Formulis librorum Parochialium Muster für ein Seelenregister, für Tauf-, Ehe-, Firmungs- und Totenregister, dazu besondere Anweisungen über die Behandlung der unehelichen und der Findelkinder. S. 272 wird eindringlich gemahnt, alle Acten gut aufzubewahren, womöglich einen eigenen Aktenschrank anzuschaffen. In Sectio IX gibt das Rituale Musterbeispiele für alle möglichen pfarramtlichen Zeugnisse.

     Jahrhundertelang blieb die Führung der Standesbücher allein Aufgabe des Pfarrers, die weltlichen Behörden kümmerten sich meist recht wenig darum. Es ist eine Ausnahme, wenn von Amtswegen in der Grafschaft Friedberg-Scheer den Beamten aufgetragen wird, sich vom Vorhandensein der zur Pfarrei gehörigen Bücher zu überzeugen; unter diesen werden wohl kaum bloß die Messbücher, Ritualien usw. gemeint gewesen sein.

     Die neue Anordnung scheint zunächst wenig Beachtung gefunden zu haben, so daß die evangelische Kirche, in der z. B. 1558 Herzog Christoph von Württemberg die Einführung der Kirchenbücher zuerst in Böblingen, dann in seinem ganzen Land anordnete, einen Vorsprung gewann.

     Das Vorhandensein von Überresten älterer Bücher an manchen Orten zeigt aber, daß auch schon früh die Weisungen der kirchlichen Behörden auf katholischer Seite befolgt wurden; es wäre sonst nicht denkbar, daß im ganzen 17. Jahrhundert von solchen, die frisch in die Grafschaft Friedberg-Scheer einwanderten, zur Aufnahme als Bürger neben einem Zeugnis über Befreiung vom Leibeigenschaftsverhältnis auch ein Geburt- bzw. Taufbrief verlangt wurde, was darauf hinweist, daß Kirchenbücher vorausgesetzt werden und die Führung solcher von den