Topographie Holstein 1841/I-Z/272
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- der 7 auf dem Schloßgrunde belegenen Häuser und der Gartenhäuser vor den Thören, 661 Häuser. Die Straßen der Altstadt sind: bei der Schleifenmühle, Neustraße, Kurzestraße, Hohestraße, Mühlenstraße, Straße am Kirchhofe, im Stegen, Nienstadt-Straße, am Wall, Schleswiger-Thorstraße, auf der Schleuskuhle, bei der Schiffbrücke. In Neuwerk sind folgende Straßen: Herrenstraße, Prinzessinstraße, Provianthausstraße, Obereiderstraße, Grünestraße, Violen- oder Münzstraße, Baronstraße, Kronprinzessinstraße, Kanzeleistraße, Rosenstraße, Grafenstraße, Königinstraße, Königsstraße, Löwenstraße, Ritterstraße, Kirchenstraße, Lilienstraße und Tulipanstraße.
- Die Zahl der Einwohner beträgt 10,009, worunter 115 Officiere und Beamte des Landmilitair-Etats, 1031 Unterofficiere und Gemeine und 298 Juden.
- Die Bürger sind in 4 Compagnien eingetheilt; zwei dieser Compagnien bilden das bürgerliche Artilleriecorps (1800 errichtet) und zwei das Brandcorps. Die Stelle eines Stadthauptmanns ist seit mehreren Jahren vacant.
- Der Magistrat besteht aus einem Präsidenten, welcher zugleich erster Bürgermeister und jetzt auch Polizeimeister und Auctionsverwalter ist, einem zweiten Bürgermeister, 6 Rathsverwandten (3 im Neuwerk und 3 in der Altstadt) und einem Stadtsecretair. Zwei Rathsverwandte führen den Namen Kämmerer und zwei den Namen Gerichtsverwalter oder Prätoren. Die beiden Kämmerer führen mit einem deputirten Bürger die Aufsicht über die dem Stadtcassirer übertragene Hebung, leiten die bei dem Brandwesen vorkommenden Taxationen und bilden mit 2 deputirten Bürgern die Baucommission. Die beiden Prätoren bilden mit dem Stadtsecretair als Protocollführer das Niedergericht. Zwei Rathsverwandte sind Billetteure und haben in dieser Eigenschaft das Einquartierungswesen zu besorgen.
- Das Deputirten-Collegium bestand früher aus 16 Personen, jetzt besteht es aus 12 Personen, 6 in Neuwerk und 6 in der Altstadt.
- In der Stadt gilt das lübsche Stadtrecht; die revidirte Stadt- und Polizeiordnung ist vom 17. Septbr. 1720.
- Im Neuwerk dürfen sich nach dem Privilegium von 1692 alle fremde Religionsverwandte, auch Juden, niederlassen, jedoch müssen letzte ein daselbst belegenes Haus erwerben und den desfälligen Kaufpreis ausbezahlen; die im Neuwerk sich etablirenden leiblichen Söhne der dort wohnenden Juden sind verpflichtet, von dem anzuschaffenden eigenthümlichen Hause das halbe Kaufgeld zu bezahlen.
- Die Stadt hat das Recht, für die Kirche und Armen zusammen 2 pCt. von allen Collateralerbschaften zu erheben.
- Der Schloßgrund steht in Civil- und Criminalsachen unter dem Amtmanne des Amtes Rendsburg, in Polizeisachen aber unter der Stadt. Die Häuser auf dem Schloßgrunde haben Folien im Schuld- und Pfandprotocoll des Amts Rendsburg; in Brandversicherungssachen gehören diese Häuser aber zur Stadt.
- Die Marienkirche in der Altstadt, 1287 erbauet, ist im Grunde von behauenen Granitsteinen, und das Gebäude selbst, wie der Thurm, von Mauersteinen in gothischer Bauart aufgeführt. In der Kirche zeichnet das Altarblatt sich aus. Die Orgel ist gut. In einer Capelle der Kirche wird eine von Marquard Gude geschenkte, etwa 1000 Bände aus allen Wissenschaften enthaltende, Bibliothek aufbewahrt.