Topographie Holstein 1841/I-Z/231
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- gemeinschaftlich zu, und die Ausführung der einzelnen Geschäfte werden durch Ausschüsse geleitet, welche sich aus den beiden Collegien in drei verschiedene Commissionen formiren. Die Kämmerei-Commission hat die Besorgung des ganzen Hebungswesens; diese, wozu auch der Stadtcassirer gehört, ist auf die Kämmerei-Gerichtsordnung vom 1. Januar 1720, der Constitution vom 24. Januar 1743 und § 8 der Verordnung vom 26. Januar 1756 hingewiesen. Es sollen die Hebung für die Stadtcommüne, die Bank, den Staat und die Kirche genau getrennt werden; am Anfange des Decembermonats soll ein Budget formirt, und das Deficit, so fern es nöthig ist, durch eine Nahrungssteuer gedeckt werden; monatlich ist das Steuercataster zu rectificiren und die Verfallstermine sind so viel möglich auf den Anfang der Quartale zu verlegen; alle Zahlungen geschehen auf dem Rathhause, wo sich eine Haupt- und eine Neben- oder Monatscasse befindet, und werden in den Quittungsbüchern notirt. Der Cassirer führt ein Hauptbuch und Journal oder Cassebuch und dies letzte wird monatlich von ihm und der Kämmerei-Commission in Gegenwart des Magistrats abgeschlossen. Es ist die Formirung von speciellen (8 Tage nach dem Verfallstermine jeder Angaben) und generellen Restantenverzeichnissen, eine Restantenuntersuchung und strenge Beitreibung der Rückstände vorgeschrieben. Die Auszahlungen geschehen auf dem Rathhause nach Anweisungen des Magistrats und der Administrations-Commissionen. Am 31. Januar werden sowohl die Stadtrechnung, als die Rechnungen der Einquartierungs-, Brand- und Polizeicasse geschlossen, 14 Tage zur öffentlichen Einsicht ausgelegt, vom Magistrate geprüft und vorläufig notirt, und dann vor Ausgang des Aprilmonats zur Revision an die Schlesw. Holst. Regierung eingesandt.
- Die Bau-Commission hat außer den Bauten das Einquartierungsgeschäft in der Stadt zu besorgen; nur Bauten unter 125 im Ganzen können vom Magistrate und Deputirten beliebt werden; bei höheren Baukosten ist die Genehmigung der Regierung erforderlich. Oeffentliche Verdingung ist dabei die Regel; nur Bauten unter 25 können unter der Hand verdungen werden. Die Mitglieder der Stadtcollegien dürfen nur die Anlieferung von Materialien übernehmen.
- Zur Function der Feld-Commission gehört: die Instandsetzung der Wege und Straßen; auch die Legung des Steinpflasters steht unter ihrer speciellen Aufsicht.
- Bei Verpachtungen von Grundstücken der Stadtcommüne schreibt das Reglement förmliche Contracte und öffentliche Verdingung als Regel vor.
- In der Landesmatrikel steht die Stadt zu 35 Pfl.
- Jahrmärkte werden gehalten am zweiten Montage und Dienstage nach Fastnacht; Vieh- und Krammarkt an den 3 nächsten Tagen nach dem ersten Sonntage Trinitatis, Montag und Dienstag nach Egidien, Montags bis Donnerstags um Martini und zugleich am Montage Pferdemarkt. Jeden Freitag ist Wochenmarkt.
- Die Korn- und Graupenmühlen sind Königl. Zeitpachtstücke, und zu derselben sind die Plöner Alt- und Neustadt, die Dörfer Behl und Dörnik, die Plöner- und Carper-Parcelen und einige andere kleinere Landstellen zwangspflichtig.
- Das Stadtgebiet hat ein Areal von 832 Ton., 6/16 Sch., die Tonne zu 320 Q. R., worunter das Stadtgehege Düvelsbrook 1 Ton., 7 8/16 Sch. und Teiche und Seen 158 Ton., 5 4/16 Sch. enthalten. (736 Steuert.).
- Die Größe der Hauskoppeln variirt nach der Bonität und der Entfernung.