Topographia Ducatus Montani (1715)/098
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Topographia Ducatus Montani (1715) | |
GenWiki E-Book | |
<<<Vorherige Seite [097] |
Nächste Seite>>> [099] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
gestanden soll haben, wo izo das Jesuiter-Kloster, das Rathhaus und die Waag und Lutherische Kirch stehen, haben Winterszeit aufeisen müssen. Im Jahr 1678 ist diese Stadt beynah die Helft abgebrandt, aber im Jahr 1687 den 22. May ist sie völlig durch Unglück in die Asche gelegt worden, daß nichts davon übrig geblieben, als das sogenandte Islandt und die Klozbahn.
Es hat diese Stadt, noch ehe sie von Gnädigster Herrschaft die Stadtsfreiheiten erhalten, allezeit und zwar von undencklichen Jahren her, zu handeln getrachtet, ist auch darinnen jederzeit glücklich gewesen; weßhalben ihr dann Anno 1619 von dem damahligen Herzog Wolfgang Wilhelm die Stadt-privilegia (daß sie dörfen aus sich selbsten mit Zuziehung der Beambten, jährlich einen ganz neuen Rath erwehlen, und daß die Beambten ihnen in ihrer Jurisdiction keinen Eingrif thun dörfen) gnädigst mitgetheilt worden. Nebst obgemelten mitgeteilten Stadts-privilegiis, sind ihr auch die Handlungs-privilegia, betreffend Garn und Leinenbandt, mit Zuziehung der Garn-Meister und Handelsgenossen, vou obgemeltem Herzog eingewilligt und confirmirt worden.
Solche aber bestehen kürzlich darin, daß die 4 Garn-Meister, deren einer in Ober-Barmen, der ander in Unter-Barmen, der dritte in der Stadt, der 4te in dem Ambt wohnhaft, die Freiheit haben, die wieder die Handlungs-Ordnung peccirende nach willkühr zu strafen, ohne daß einer deshalben zu appelliren vermag; es müssen auch die Handelsgenossen deshalben einen Eidt schwöhren, und ist ihnen eine gewisse Zahl des Gewichts gesezt, wieviel Garn sie jährlich bleichen dörfen, auch wann sie zu bleichen den Anfang machen, uud wieder aufhören müssen. Ihr Handel, wie gesagt, bestehet in Garn und Leinenbandt, welches erstere sie von auswerts aus dem Lüneburgischen und Hessischen hohlen, dasselbe bleichen, und wiederumb, entweder ohnverarbeitet, oder Leinenbandt davon gemacht, also vertreiben. Daher sindt in dieser Stadt und Ambt so viel Bleichen, Weber und Streichmühlen, auf welchen lezten das Leinenbandt gestrichen und glat gemacht wird.
Wegen gemelten Unglücks, da nemlich diese Stadt Anno 1687 ganz abgebrandt, ist ihnen von dem Durchlauchtigsten izo regierenden Churfürsten und Herrn H. Johann Wilhelm eine 20jährige Freiheit de dato des Schadens, in welcher Zeit sie aller Schazzung und Steuer frei sein sollen, gnädigst mitgetheilt worden, daher sich