Topographia Ducatus Montani (1715)/093

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Topographia Ducatus Montani (1715)
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solche von den Fremden mehr besucht wird, vieles contribuiret. Dieser Stadt Inwohner sind nicht alle einerlei Religion, sondern der grüßte Theil Catholisch, der Reformirten sind weniger, der Lutheraner aber die wenigsten; die erstere besizzen schöne Clöster und die andern zwei haben jede nur eine Kirche, worinnen sie ihren gewöhnlichen Gottesdienst exerciren.

Die Stadtregierung bestehet vornemlich darin, daß sie alle Jahr einen neuen Bürgemeister und Richter erwehlen, und wer des vorigen Jahrs Bürgemeister gewesen, ist des folgenden Jahrs Richter; ihr vornehmstes Privilegium ist, daß sie einen Deputirten dörfen auf den Landtag schicken. Den Nahmen hat diese Stadt von der Düsselbach empfangen, welche mitten durch dieselbe hinfließt, und wie alle Städte anfangs nur Dörfer gewesen, also wird sonder Zweifel dasselbe Dorf von der benandten Bach seinen Nahmen bekommen haben, und nachdem eine Stadt daraus geworden, wird der Nahme also geblieben sein. Der Prospect jeztgedachter Churfürftlichen Residenz ist hierbei gefüget, woraus der Leser ihre Gröse und schönes Ansehen genugsam wird können abnehmen.

Von der Stadt Lennep.

Lennep um 1715

Diese Stadt liegt nicht tief in den Bergen, wie aus beigefügter Abzeichnung derselben zu sehen, hat darneben keinen Fluß oder Wasser, dessen sie sich mit Nuzzen bedienen könnte. Ihre Einwohner treiben nebst dem Ackerbau den Tuchhandel und sindt darinnen viele Tuchmacher, welche Sommerszeit wenig zu haus, sondern meistens außerhalb Landes, und suchen ihre Nahrung durch Handel und Wandel auf den herumliegenden Jahrmärckten, etliche verkaufen das Lacken mit der Elle auf gedachten Märckten, etliche führen einen Karn Lacken auf einen Stapelort, und versenden solches von dar stückweiß auf das Landt. Sie sind allegar der Lutherschen Religion zugethan, und ist nur ein einziges Kloster denen Minoriten-Brüdern vor einiger Zeit darin zu bauen vergönt worden. Die Stadt an sich selber ist nur mit einer gewöhnlichen Mauer eingefaßt. Ihr Stadt-Regiment bestehet wie in andern Bergischen Städten darin, daß sie ihr eigen Gericht haben, und unter keinem Beamten stehen, sie wehlen alle Jahr einen neuen Bürgemeister und Richter, und wer des vorige Jahrs Bürgemeister gewesen, ist des andern Jahrs Richter. Ihr vornehmstes privilegium ist auf dem Landtag einen Deputirten zu haben.