Stolpe/Beschreibung

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Beschreibung des zum adeligen Gute Depenau gehörigen Dorfes Stolpe

Schleswig-Holsteinisches Landesarchiv Abt. 125.3, Nr. 26:

Beschreibung des um adeligen Gute Depenau gehörigen Dorfes Stolpe mit den Kielerkamper Stellen, nebst den Bedingungen, wornach dieses Dorf, unter Autorität der dazu ernannten Königlichen Commission, am 15 ten März 1815, Vormittags 10 Uhr, auf dem Rathhause in der Stadt Kiel öffentlich meistbietend verkauft werden soll.


I Beschreibung des Dorfes.

§ 1

Die zum adeligen Gute Depenau gehörige Dorfschaft Stolpe mit Kielerkamp gränzt gegen Osten an den sogenannten, zum Haupthofe Depenau gehörigen Stolper See, gegen Süden an die Dorfschaft Wankendorf, gegen Westen an die Meierhöfe Löhndorf und Nettelau, gegen Norden an den Meierhof Nettelau und den Haupthof Depenau, und liegt etwa 2 Meilen von der Stadt Plön, 3 Meilen von Segeberg und 3 Meilen von Kiel entfernt.

§ 2

Als eine vormalige Pertinenz des Stammhofes Depenau bleibt die Dorfschaft Stolpe, auch bei deren separaten Verkauf, der Jurisdiction des adeligen Gutes Depenau unterworfen. Zu der ordinairen Contribution, den baaren Pflug-Anlagen, Natural-Lieferungen, Fuhren und sonstigen Leistungen, welche das zu 30 Pflügen immatriculirte adelige Gut Depenau von seiner Pflugzahl abuhalten hat, concurrirt das Dorf Stolpe verhältnismäßig für die demselben beigelegten 7 Pflüge, welche nach der zeitherigen Einrichtung, bis auf einen überschießenden ¼ Pflug, dergestalt über die Untergehörigen repartirt worden, daß 9 Vollhufner, jeder für ½ Pflug, 1 Vollhufner und 7 Halbhufner, jeder für ¼ Pflug, und der Krüger und Fischer jeder für 1/8 Pflug contribuirt haben.

Die Jagdgerechtigkeit auf dem Dorffelde wird von dem Eigenthümer des Dorfes exercirt.

Die Dorfschaft hält sich zur Kirche nach Bornhöved und entrichten die Untergehörigen alljährlich das Herkömmliche an die Kirche, den Prediger und Organisten daselbst.

§ 3

Zufolge des im Jahre 1812 von dem beeidigten Königl. Landmesse Nissen rectificirten Erdbuchs über das gesamte Gut Depenau betragen die beim Dorfe Stolpe vermessenen Ländereien, à 260 Quadrat-Ruthen die Tonne,

Tonnen 1669, 5 Schefl., 2 Sechsz.

Hiervon kommen aber als zur Hypothek des Dorfes Depenau gehörig, in Abzug: ein Theil der Mühlenländereien mit T.7, 7 S., 10 S.

ein Teil der den Landinsten verpach- teten Wiesen, groß incl. der Torfkuhle und der Wege T.10, 1 S., 3 S.

ein Theil des den kleinen Insten eingeräumten Wiesenlandes T.6, 6 S., 8 S.

der Lehmwischenteich T.7, 4 S., 7 S.

die Wasserfläche des sogennnten Stolper Sees T 267, 6 S., 3 S.

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Tonnen 300, 1 Schefl., 15 Sechsz.

Mithin verbeleiben beim Dorfe Stolpe mit Kielerkamp, à 260 Quadrat-Ruthen Tonnen 1369, 3 Schefl., 3 Sechsz.

Die gegenwärtige Vertheilung dieser Ländereien ist folgende: a) An 10 Vollhufner und 7 Halbhufner sind eingethan Acker- und Wiesenland Tonnen 937, 1 Schefl., 9 Sechsz b) an 14 Landinsten excl. der zu Depenau gehörigen Wiesen Tonnen 134, 2 Schefl., 13 Sechsz.

c) dem Fischer und Krüger Tonnen 41, 6 Schefl.,2 Sechsz.

d) zu den kleinen Instenstellen, excl. des zu Depenau gehörigen Wiesenlandes Tonnen 69, 6 Schefl., 3 Sechsz.

e) Bei der Holvogtskathe und den Löhndorf gehörigen Köhlingbecker Kathen Tonnen 13, 4 Schefl., 13 Sechsz.

f) Zum Dorfe gehörige Mühlenländereien Tonnen 28, 6 Schefl., 5 Sechsz.

NB. Das übrige Mühlenland, nicht weniger die Mühlengebäude und die Mühlenpacht, ghören dem Haupthofe Depenau; g) an herrschaftlichen reservirten Ländereien: Acker und Wiesen Tonnen 11, 1 Schefl., 11 Sechsz.

Holzland Tonnen 34, 7 Schefl., 15 Sechsz

. Mädre Tonnen 63, 2 Schefl., 5 Sechsz.

h) Wege, Fußsteige, Sand- und Lehmgruben Tonnen 34, 3 Schefl., 7 Sechsz.

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Wie oben Tonnen 1369, 3 Schefl., 3 Sechsz.

Bei Ansetzung der neuen Landsteuer vom 15ten December 1802 sind von den obigen Ländereien 23 Tonnen auf 100 Rthlr, 44 Tonnen auf 87 ½ Rthlr, 211 Tonnen auf 75 Rthlr und 951 Tonnen auf 50 Rthlr taxirt worden, folglich finden sich überhaupt 1229 Tonnen zur Steuer angesetzt.

§ 4

Die gane Summe, wofür gegenwärtig die Hufengebäude, mit Inbegriff der verkauften Wüstenbergschen Stelle und einiger von den Unterghörigen selbst aufgeführten Gebäude, in der Kieler adelichen Brandgilde versichert stehen, beträgt 23935 Rthlr Schlesw. Holst. Courant. Die Gebäude der an Claus Pries verkauften Stelle, auch mehrere zum Theil noch nicht ganz vollendete neue Scheunen, sind noch unversichert. Bei der halben Hufe des Asmus Löhndorf zum Kielerkamp befindet sich eine zu 400 Rthlr versicherte Kathe, desgleichen eine noch unversicherte kleine Scheune, welche von demselben auf eigene Kosten erbauet worden. Claus Pries zu Nienkoppel hat gleichfalls eine eigenthümlich erbaute, zu 200 Rthlr versicherte Scheune, so wie Hinrich Sieck auf dem Blocksberge eine eigenthümliche, zu 500 Rthlr versicherte Kathe.

An sonstigen versicherten Gebäuden finden sich: Die Wohnung des Holvogtes an der Brücke, zu 300 Rthlr S.H.C. Die Krugstelle, zu 1200 Rthlr S.H.C Die Schmiede 400 Rthlr S.H.C Das neue Schulhaus nebst Stall 820 Rthlr S.H.C 31 theils doppelte, theils einfache Kathen, nebst etlichen Ställen, versichert für 7126 Rthlr S.H.C


zusammen 10300 Rthlr S.H.C

Unter letzteren befinden sich aber 13 bis 14 Kathen, welche den Untergehörigen eigenthümlich zustehen. Außerdem sind auch hier einige kleine Scheunen und Ställe unversichert.

§ 5

Von den aufgeführten 937 Tonnen 1 9/16 Scheffel Stolper und Kielerkamper Hufenländereien ist bereits im Jahre 1810 eine volle Hufe, No. 8, groß 65 Tonnen 1 10/16 Scheffel, excl. eines Kohlhofes und zweier Fußsteige, an den Schmied Wüstenberg, und eine halbe Hufe, No. 16, groß 26 Tonnen 4 Scheffel, an Hans Hingst, jetzt Claus Pries, rein verkauft worden; auch sind dereit die behufigen Proclamata über den Verkauf dieser beiden Stellen ergangen. Obwohl darauf keine Angaben geschehen sind, soll das Königl. Leihe-Institut dennoch behaupten, daß sie demselben noch verpfändet sind. Als unaufkündbar von Seiten des Verkäufers haften annoch 1000 Rthlr S.H.C. auf der Stelle des Wüstenberg und 400 Rthlr S.H.C. auf der Stelle des Claus Pries, welche jährlich mit 4 Procent von den Käufern verzinset werden sollten, worüber die Obligationen jedoch nicht in Massa vorhanden sind.

Mit den übrigen 9 Vollhufnern und 6 Halbhufnern, welche zusammen noch 845 Tonnen 3 15/16 Scheffel Acker- und Wiesenland inne haben, hat der bisherige Besitzer des Dorfes schon im Jahre 1810 die dieser Beschreibung sub II. nachrichtlich angehängten vorläufigen Bedingungen zu einer Vererbpachtung getroffen, auf welche hier im Allgemeinen Bezug genommen wird, und in Hinsicht deren künftigen etwaigen würklichen Vollziehung beiden Theilen ihre Gerechtsame in quantum de jure vorbehalten bleiben.

Als Erläuterung des Puncti 32 der vorliegenden Erbpachts-Bedingungen muß aber bemerkt werden, daß, nach Ausweise der vorhandenen Quitungsbücher, die jährlichen Pacht- und Erbenzinsgelder von jeder Tonne Landes, bis zu einer gewissen Frist, zwischen den Hufnern und der bisherigen Gutsherrschaft folgendermaßen bestimmt worden:

No 1 Claus Riecken zahlt von 67 Ton- nen 2 9/16 Scheffel von Maitag 1815 bis 1816 2 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1816 bis 1817 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 2 Christian Detlev Sievers zahlt von 67 Tonnen 2 7/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 3 Heinrich Duggen zahlt von 68 Tonnen 5 11/16 Scheffel seit Maitag 1814 bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 4 Heinrich Sieck zahlt von 72 Tonnen 6 12/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 5 Marx Friedrich Theden zahlt von 71 Tonnen 7/16 Scheffel bis Maitag 1817 3 Rthlr 16 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1817 bis 1818 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 6 Claus Lüttjohann zahlt von 73 Tonnen 4 7/16 Scheffel bis Maitag 1817 3 Rthlr 16 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1817 bis 1818 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 7 Claus JürgenTheden zahlt von 78 Tonnen 7 5/16 Scheffel bis Maitag 18175 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

N0 8 fehlt im Original (K.R.)

No 9 Claus Lüttjohann zahlt von 69 Tonnen 3 15/16 Scheffel bis Maitag 1817 3 Rthlr 16 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1817 bis 1818 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 10 Asmus Tietgen zahlt von 71 Tonnen7 1/16 Scheffel seit Maitag 1814 bis Maitag 1815 3 Rthlr 16 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 10a Claus Pries zahlt von 45 Tonnen3 6/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 11 Claus Hinrich Eggert zahlt von 29 Tonnen 6 6/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 12 Christian Schlüter zahlt von 28 Tonnen 5 11/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 13 Hinrich Duggen zahlt von 29 Tonnen 5 12/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 14 Johann Hinrich Lüttjohann zahlt von 28 Tonnen 3 11/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

No 15 Asmus Löhndorf zahlt von 33 Tonnen 2 9/16 Scheffel bis Maitag 1815 3 Rthlr 32 ßl.S.H.C. per Tonne, von Maitag 1815 bis 1816 und ferner 4 Rthlr ßl.S.H.C. per Tonne,

Die sämtlichen Hufner haben ein vollsträndiges Inventarium an Vieh, so wie an Feld- und Hausgeräthe, abseiten der Herrschaft empfangen, jedoch mit Ausnahme der Halbhufe No. 10a, als welcher nur 5 herrschaftliche Kühe, und No. 11, No 12, No 13, No 14, No 15, welche jeder nur eine herrschaftliche Kuh abgeliefert erhalten und den Rest ihres Inventarii aus eigenen Mitteln angeschaft haben.

NB. Die Hufe No. 1, welche von einem früheren Hufener gänzlich heruntergewohnt war, ist in dem schlechten Zustande, worin sich selbige am Ende des letzten Winters befand, dem jetigen Hufener Claus Riecken für die obgedachtermaßen stipulirte Zahlung unter der Bedingung von den Curatoribus bonorum übergeben worden, daß er die Hufe auf seine alleinige Kosten wieder in Stand u setzen schuldig seyn solle. Dem künftigen Besitzer des Dorfes ist jedoch die Wiederaufhebung dieses Contracts, gegen Erstattung der aufgewandten Kosten an den besagten Claus Riecken, vorbehalten.

§ 6

Die angeführten, an 14 Landinsten verhäuerten 134 Tonnen 2 11/16 Scheffel Acker- und Wiesenland sind denselben, laut einer abgeschlossenen, in termino licitationis zu inspivirenden Appunctuation, annoch bis Maitag 1826 für eine jährliche Pacht von 3 Rthlr S.H.C. per Tonne verpachtet. Die denselben noch außerdem vom Cridario verpachteten 10 Tonnen 1 1/16 Scheffel Wiesenland, deren bereits im § 3 gedacht worden, gehören zur Hypothek des Haupthofes Depenau.

Dem Krüger Jürgen Riecken sind die zur Krugstelle gelegten 25 Tonnen 2 8/16 Scheffel mit einem Inventario von 1 Kuh, 4 Tonnen wohlgedüngter Roggensaat, 2 Tonnen Buchwetzen und 8 Tonnen Hafer, ebenfalls bis Maitag 1826 in Pacht gegeben, und beträgt die Pacht a Tonne bis Maitag 1818, 3 Rthlr, nachgehends aber 3 Rthlr 16 S.H.C. Für die Kruggerechtigkeit, welche ihm bis 1818 ugestanden ist, wird die Pacht an den Haupthof Depenau entrichtet.

Gleichergestalt entrichtet der Fischer Johann Schlüter seine Fischpacht an den Haupthof Depenau; für die innehabenden 16 Tonnen 3 10/16 Scheffel Stolper Dorfsländereien hingegen soll derselbe, nach einer mündlichen Verabredung, bis Maitag 1816 jährlich 3 Rthlr S.H.C. per Tonne an Pacht bezahlen.

Die Pacht von der in Stolpe gelegenen Gutsschmiede wird ebenmäßig vom Haupthofe Depenau erhoben.

Die zu den kleinsten Instenstellen gerechneten 69 Tonnen6 1/16 Scheffel sind, nebst anderweitigen um Hofe Depenau gehörigen 6 Tonnen 6 8/16 Scheffel Wieseland, herkömmlich seit einigen Jahren von 18 Insten an der Zahl benutzt worden, deren jeder dafür 8 Rthlr 16 ßl.S.H.C jährlich erlegen soll; indessen liegen dieser Einrichtung keine schriftlichen Contracte zum Grunde.

Die sämmtlichen kleinen Insten und Häuerlinge im Dorfe spinnen außerdem, nach dem Herkommen, jährlich ein jeder 1 ½ Pfund Flachs und 5 Pfund Heede für die Herrschaft.

Endlich bleibt u bemerken, daß in Betref der bei den Kölingecker Kathen und bei der Depenauer Wassermühle gelegenen 13 Tonnen 4 11/16 Scheffel und 28 Tonnen 6 5/16 Scheffel, so wie der den Landinsten mit verpachteten 10 Tonnen 1 1/16 Scheffel Wiesen, eine Auseinandersetung mit denkünftigen resp. Besitern des Meierhofes Löhndorf und des Haupthofes Depenau Statt u finden hat, wou, in Entstehung einer gütlichen Vereinbarung, jederTheil einen Taxator und die Königl. Commission einen Obmann ernennen wird.

Die jährliche ordinaire Contribution des Dorfes Stolpe beträgt von 7 Pflügen Rthlr 252, ßl.S.H.Cour. Die grund- und Benutungssteuer von 1229 Steuertonnen beträgt nach der neuesten Königl. Verordnung vom 9ten Juli 1813 für das Jahr 1814 Rthlr 289, 33 ßl.S.H.Cour.


Zusammen Rthlr 541, 33 ßl.S.H.Cour. Oder 865 Rbthlr 67 Bßl. Die Kosten der Gerichts- und Polieiverwaltung, auch Criminalkosten und sonstige öffentliche Communenlasten, desgleichen der jährliche Beitrag zur gemeinschaftlichen Armenkasse, werden über die Steuertonnenahl des gesammten Gutes Depenau, mithin auch über die Tonnenahl der Hufner und Landinsten des Dorfes Stolpe, repartirt.

§ 8

Seit der bisherigen neuen Schul-Einrichtung genießt der Schullehrer zu Stolpe jährlich ein gewisses an Korn und Geld von den Voll- und Halbhufnern, auch sämmtliche Insten im Dorfe, und wird der künftige Besizter des Dorfes, rücksichtlich der Schul-Prästationen überhaupt, auf das bestehende Schul-Regulativ verwiesen. Auch ist dem ehemaligen Schullehrer, außer dem vom Hofe Depenau ihm bisher verabfolgten Deputat, noch freie Weide für eine Kuh und eine Ruthe Moor um Torfstich ausgesetzt worden. - Der Krug- und Fischerpächter haben ebenfalls Zusage jeder jährlich auf eine Quadrat-Ruthe Moor erhalten.

Die verkaufte Stelle No. 8 erhält jährlich laut Contractes eine Eiche zu Nutzholz, werth 5 Rthlr, unentgeltlich, und 3 Faden Buchen Klufthol für einen Preis von 3 Rthlr per Faden; so wie auch dem ehemaligen Zeitpächter eben dieser Hufe, Asmus Horst, bei dessen Abdankung ein jährliches Deputat von 4 Tonnen Roggen, 2 Tonnen Gerste, 2 Tonnen Buchweitzen, 2 Fudern Heu und 3 Faden Holz oder eine Ruthe Moor von dem Cridario bewilligt worden ist.

Die Landinsten erhalten jährlich jeder eine Quadrat Ruthe Torf und wie Fuder Busch- oder Pollholz unentgeltlich angewiesen.

Dem Bauervogt des Dorfes sind zeither für seine Bemühungen jährlich 16 Rthlr und 4 Faden Klufthol unentgeltlich von der Gutsherrschaft zugestanden.

Der Depenauer Korn-Wassermühle, nebst Brennereie und Brauerei, ingleichen der im Dorfe belegenen Gutsschmiede, steht contractlich die Zwangsgerechtigkeit über die Stolper Dorfschaft zu.

Ferner haben mehrere Untergehörige auch noch Vrsprechungen, theils wegen Erbauung neuer, theils wegen Vollendung schon errichteter Gebäude, wegen Pacht-Remissionen und Liquidationen und wegen einige Altentheile, von dem Cedenten erhalten.

In Hinsicht aller obiger und ähnlicher verhältnisse werden beiden Theilen ihre Gerechtsame, nach Anleitung des Prioritäts-Urtheils, worauf zugleich in Rücksicht anderer, hier etwa in Betracht kommender Prositenten Beug genommen wird, in quanrum de jure reservirt, und werden die etwa vorhandenen Contracte in termino licirationis den Kaufliebhabern ur Einsicht vorgelegt werden.

Außerdem genießt aber eine in Stolpe wohnhafte Witwe eines abgedankten ehemaligen Hufners Hans Mistfeldt, laut obergerichtlicher Entscheidung d.d. Glückstadt 25ten April 1805, ein jährliches Deputat, bestehend in

     Freier Wohnung nebst Kohlhof,
     Weide für eine Kuh,
     1500 Pfund Stroh ur Winterfütterung und
     2000 Pfund Heu ur Winterfütterung,
     3 Faden Knüppel- oder Weichholz,
     2 Tonnen Roggen,
     einer Tonne Gerste,
     einer Tonne Buchweiten.

II Vorläufige Bedingungen

zu einer Vererbpachtung, unter der Voraussetzung,daß die Bauern nichts auf ihre Stellen auszahlen.

1) Das ganze Kauf-Pretium wird zu Canon gesetzt, und dieser wird halbjährig ohne Abzug an die Gutsherrschaft entrichtet.

2) So wie die Herrschaft alle Abgaben übernimmt, die bis den 1sten Januar 1810 auf das Land so gelegt sind, so übernehmen die Erbpächter alle Abgaben, Steuern, die auf das Land, Menschen oder Vieh nach dem 1sten Januar 1810 gelegt werden. Der Betrag der bis zum genannten Dato aufgelegten Steuern wird zu Gelde gerechnet, und diese Summe von der Gutsherrschaft zu wenigen Tagen garantirt.

3) Erbpächter entrichtet jährlich 2 ßl per Tonne zu der Armenkasse.

4) Die Erbpächter leisten alle Fuhren und Reisen unentgeltlich, die bei der Errichtung der Gebäude erforderlich sind, die durch Feuer oder Sturm zerstört werden, und dieses erstreckt sich auf alle Gebäude des ganzen Guts. Zum Richten dieser Gebäude schicken sie jeder einen Mann täglich.

5) Wenn die Gutsherrschaft es verlangt, muß jeder Erbpächter in der Winter- und Sommersaatzeit, auf Depenau oder Löhndorf, der Vollhufener 2 Tonnen Roggen- oder Weitzenaussaat, a 6 Mark per Tonne, pflügen. Der Halbhufner leistet die Hälfte. In der Sommersaat muß der Vollhufner 4 Tonnen Hafer- oder 2 Tonnen Gerstenaussaat pflügen, die Tonne Hafer zu 3 Mark und die Tonne Gerste zu 4 Mark. Doch müssen die Erbpächter 2 Tage vorher dau angesagt werden. Ebenso sind die Erbpächter verpflichtet, in der Heu- und Kornerndte mit ihrem Gespannn, einen Tag in der Korn- und einen Tag in der Heuerndte, einzufahren. Sie halten mit den Hofwagen Reihe und laden eben so viel auf. Dafür bekommen sie per Tag für das Gespann 4 Mark. Jedoch sind sie verpflichtet, dafür ordentliche Fuhrleute und gute Wagen mit ihren Pferden zu schicken. Die Halbhufner leisten bloß 2 Tage in der Heuerndte mit ihren Pferden und Wagen Dienste; sie halten gleichfalls mit den Hofwagen Reihe und laden ordentlich auf. Sie erhalten für den Tag einen Reichsthaler.

6) Die Vollhufner leisen im Winter oder Sommer, außer der Saat- und Erndtezeit, von den Höfen Depenau und Löhndorf zwei Kornfuhren von 5 Meilen unentgeltlich. Eine Tour nach Kiel, Kellinghusen, Lübeck, wird für eine Reise u 5 Meilen gerechnet, und eine Tour nach Hamburg oder Altona wird für zwei lange Reisen gerechnet.

Sie laden
8 Tonnen Weitzen,
8 Tonnen Roggen
9 Tonnen Gerste,
10 Tonnen Buchweitzen
10 Tonnen Rappsaat
8 Tonnen Kartoffeln,
8 Tonnen Erbsen,
8 Tonnen Wicken.

7) Auch leisten die Vollhufner zwei Kornfuhren für Geld, eine lange und eine kurze, und erhalten für die lange Reise 16 Mark und für die kurze 12 Mark. Unter eine kurze Reise wird eine Reise von 2 Meilen verstanden. Diese Touren müssen aber zu einer Zeit gefordert werden, worin die Wege gut sind, und außer der Saat- und Erndtezeit.

8) Die Halbhufener sind verpflichtet, nach Depenau oder Löhndorf oder nach der Ziegelbrennerei jährlich 6 Faden Kluftholz aus den herrschaftlichen Hölungen des gesammten Guts Depenau unentgeltlich anufahren. Diese Arbeit kann aber nur außer Saat- und Erndtezeit und bei guten Wegen von ihnen gefordert werden.

9) Sollte die Gutsherrschaft gesonnen werden, auf Depenau oder Löhndorf ein neues Herrenhaus zu bauen, so leisten sämmtliche Vollhufner während des Baus drei lange Reisen von 5 Meilen unentgeltlich. Sie laden 4 Zwölfter 12 ebenkanntige Bretter, Sparren, Balken.

Zehn Tage thun sie mit ihrem Gespann unentgeltlich zu diesem Bau Tagfuhren im Gute. Die Halbhufener leisten zu dem Bau mit ihren Pferden und Wagen 12 Tage unentgeltlich Tagfuhren. Diese Fuhren können und müssen außer Saat- und Erndtezeit von den Bauern gefordert werden.

10) Die Gutsherrschaft behält sich eine genaue Aufsicht über die Stellen und deren Bewirthschaftung vor. Zu dem Ende wird sie zweimal im Jahre eine Revision darüber halten oder halten lassen.

11) Sämmtliche Erbpächter können ihre Stellen verkaufen, doch behält die Gutsherrschaft sich das Vorkaufsrecht vor.

12) Sollten die Erbpächter in der Folge etwas von dem Kaufschilling abtragen wollen, so werden ihnen für jede beahlte 100 Rthlr 4 Rthlr in ihrem Canon abgeschrieben.

13) Sämmtliche Erbpächter leisten pro rara alle Fuhren, die der König oder die Regierung von jedem Pflug oder sonstigen bestimmten Tonnenzahl requirirt. Ebenso alle Korn-, Fourage- und Natural-Lieferung an das königliche Magazin, ohne irgend eine Vergütung von der Gutsherrschaft zu erwarten. Auch hält jeder Erbpächter alle Kosten der Einquartirung ab und sorgt bestmöglichst für die gute Bewirthung der bei sich in Quartier hebenden Leute, ohne Schadloshaltung von Seiten der Gutsherrschaft. Jedoch kommen dem Erbpächter alle Vergütungen ugute, die die Regierung für geleistete Fuhren, gehabte Einquartirung und für gemachte Lieferungen an das Königl. Magain bewilligt.

14) Das Dorf Stolpe mit Kielerkamp wird zu 7 Pflügen und das Dorf Wankendorf mit den Bockelhorner und Obendorfer Stellen zu 6 Pflügen angesetzt.

15) Alle Fuhren, die bei der Errichtung der neuen Schulgebäude und bei der nachherigen Reparatur derselben erforderlich sind, werden von den Erbpächtern geleistet, und das nöthige Stroh wird von ihnen zum Decken gratis geliefert. Auch stehen sie ein Drittheil von dem Gehalt der Schulmeister. Das ihnen etwa zu bewilligende Deputatkorn wird ur Hälfte von der Gutsherrschaft und die andere Hälfte von den Bauern geliefert. Die Kuh des Schulmeisters wird abwechselnd von den im Dorf wohnenden Bauern geweidet, wofür der Erbpächter für den Sommer 12 Rthlr erhält. Die 10 Rthlr werden von den sämmtlichen Erbpächtern zusammengebracht und die 2 RThlr entrichtet die Gutsherrschaft. Das nötige Winterfutter wird von der Gutsherrschaft geliefert.

16) Sollte einer oder der andere Erbpächter nachlässig in der Bezahlung seines Canons sich bezeigen und als ein schlechter Wirth und Haushälter befunden werden, so ist die Herrschaft befugt, ihm sein Eigenthum zu nehmen und einem andern zu übertragen. Er muß alsdann die Stelle mit dem ganzen Haus- und Feld-Inventario abliefern, und seine Mobilien werden öffentlich zur Tilgung seiner Schulden verkauft. Um jedoch den Unterthan gegen jede Art von Partheilichkeit zu schützen, so soll ein Gericht von vier unpartheiischen Männern niedergesetzt werden, um das Betragen und die Wirthschaft des Erbpächters zu untersuchen. Zwei Männer werden von der Herrschaft und zwei von den Erbpächtern gewählt. Von diesem Gericht kann nicht appellirt werden. Sollte der Erbpächter nach dem Ausspruch des Compromiß für schuldig erklärt werden, so verliert er nicht nur seine Stelle, sondern auch alle Ansprüche an dem Altentheil, der bei der Stelle stipulirt werden. Auch wird das unpartheiische Gericht untersuchen, ob die Stelle durch einen von den erwachsenen Söhnen des abgesetzten Hufners, der vielleicht abwesend im Militairdienst sich befindet, zu besetzen sey. Wenn die Untersuchung ergiebt, daß der junge Mensch tüchtig und daß er durch sein gutes Betragen sich von jeher ausgezeichnet hat, so soll ihm der Vorzug vor anderen bei der Wiederbesetzung der Hufe gestattet werden.

17) Wenn gleich kein Geld ausgezahlt wird, so soll doch nach dem, was der Erbpächter per Tonne ausgiebt, das ganze Kauf-Pretium bestimmt werden, welches zu 4 Procent berechnet wird. Z.B. giebt der Erbpächter 4 Rthlr per Tonne, so wird bei einer vollen Hufe der Kaufschilling 6000 Rthlr seyn, wenn sie 60 Tonnen enthält. Die ersten zwei Drittheile der Kaufsumme können von dem Erbpächter ausgezahlt werden. Der dritte Drittheil aber bleibt für immer in der Stelle als Canon stehen. Die Erbpächter stellen Obligationen über die Kaufsumme aus, und es wird für sie ein Schuld- und Pfand-Protocoll unter dem Gerichtshalter errichtet. Wie schon vorher bestimmt worden, kann die Herrschaft dem Erbpächter kein Geld kündigen, außer den jetzt bestimmten 500 Rthlrn, die Maitag 1815 von jedem Vollhufner zu bezahlen sind; und diese werden im weiten Drittheile des Kauf-Pretiums abgeschrieben. Wenn der Hufner sonst was auszahlt, so wird es ihm ebenfalls im weiten Drittheile des Kauf-Pretiums abgeschrieben, und nach dem dieser ganz abgetragen, kann ihm im ersten Drittheile der weitere Abtrag abgeschrieben werden.

18) Alles Hartholz, welches auf den Ländereien und in den Knicken der Bauern steht, reservirt sich die Herrschaft. Doch kann die Wegräumung nicht u einer Zeit geschehen, wo sie den Bauern nicht schicklich ist. Alles Weichholz auf den Feldern der Bauern wird ihnen zu ihrem Gebrauch überlassen.

19) Um Weihnachten jeden Jahres bezahlt der Erbpächter auch das Brandgildegeld und hat bei einem Brandschaden aus der Kieler Brandgilde zu erwarten, was die Versicherung mit sich bringt. Uebrigens geht alles auf seine Gefahr, so wie auch Krieg und Kriegsüberzug.

20) Der Erbpächter erhält eine Tonne Moor auf Kuhlen oder anderweitig angewiesen. Der Halbhufner eine halbe Tonne Moor.

21) Der Erbpächter erhält jährlich, wenn er es verlangt, 2 Faden Buchen-Kluftholz, den Faden 6 Fuß hoch und weit und 2 ½ Fuß lang zu seinem eigenen Gebrauch angewiesen, wofür er für jeden Faden 3 Rthlr entrichtet. Ferner erhält jede Dorfschaft jährlich zu Nutzhol 2 Büchen, werth à Stück 5 Rthlr, und 2 Eichen, à Stück 6 Rthlr werth, unentgeltlich angewiesen.

22) Der Erbpächter leistet jährlich zwei Jagdtage mit zwei Mann täglich. Der Halbhufner jährlich zwei Jagdtage mit einem Mann täglich.

23) DieErbpächter unterhalten die Feld- und Dorfwege mit ihren Nachbaren gemeinschaftlich. In den öffentlichen Landstraßen bekommt jeder Voll- und Halb-Hufner seine Strecke angewiesen. Das nördliche Brückenholz und die Faschinen oder Wasen, welche in den Landstraßen gebraucht werden, bekommt er von der Herrschaft geliefert. Auch ist er verpflichtet, eine Strecke von seinem Antheil mit einer Steinbrücke zu versehen, das heißt, in derStrecke, die er im Kielerkamper Redder erhält. Sie behält sich über sämmtliche Wegebesserung die genaueste Aufsicht bevor, und außer Saat- und Erndtezeit können die Erbpächter immer zu dieser Arbeit angesagt werden.

24) Allen von der höchsten Landesherrschaft bereits erlassenen oder noch künftig zu erlassenden Verordnungen sind die Erpächter pünctliche Folge u leisten schuldig; besonders sind sie in Ansehung des Landesausschusses an die bestehenden landesherrlichen Anordnungen gebunden; müssen das Hin- und Herfahren der Landmilizen zur Exercierzeit gemeinschaftlich unentgeltlich besorgen; wer einen Landausschußmann im Dienst hat, muß selbigen zur bestimmten Zeit um Exerciren abgehen lassen, und darf ihm für diese Zeit seiner Abwesenheit an seinem Lohne nichts kürzen.

25) Der Erbpächter bleibt nach wie vor für sich, seine Hausgenossen und Dienstboten der Gerichtsbarkeit des Guts Depenau unterworfen, und ist schuldig, allen von dem Gutsherrn oder dessen Gericht erlassenen Befehlen und Poliei-Verfügungen genaue Folge zu leisten. Insonderheit darf derselbe unter keinem Vorwand einen Fremden, ohne gutsherrliche Erlaubniß, bei sich aufnehmen.

26) Der Erbpächter verpflichtet sich u allen ordinairen und außerordentlichen Kirchen-Anlagen für seine Kirchenhufe, und leistet überdies alles, was an Prediger- und Organistengebühren, Kirchenfuhren, Unterhaltung der Kirche, des Prediger- und Küsterhauses bisher von einem Hufner des Gutes gefordert worden mit Recht gefordert werden kann.

27) Jeder Erbpächter läßt sich die in der Folge wegen Hebammen-Versorgung ergehenden landesherrlichen Verfügung gefallen und leistet die ihm etwa dabei zufallenden Beiträge ohne Ersatz.

28) Erbpächter ist schuldig, seine nöthigen Schmiedearbeiten in der Gutsschmiede in Stolpe machen zu lassen, auch auf der Depenauer Mühle sein Korn und Malz gegen bisher gewöhnliche Matten mahlen und schroten, so wie auch seine Grütze machen zu lassen. Auch leisten sämmtliche Erbpächter alle Fuhren und Handdienste, die bei der Reparation oder Bauten der Mühlen und Schmiede vorkommen.

29) Erbpächter enthält sich, bei unabbittlicher Brüche, alles Hütens in den Hölzungen, in den herrschaftlichen Koppeln und Wiesen, alles Schießens, Fisch- und Krebsfangens, sodann alles eigenmächtigen Holz- und Buschhauens, auch Torfstechens u. dgl.; überdem muß er sein Vieh nicht zum Schaden Anderer in den Wegen, Reddern oder sonsten herumlaufen lassen.

30) Der bei der Hufe gegenwärtig befindliche Beschlag an lebendigen Vieh, Acker- und Wirthschafts-Geräthschaften, wird dem Erbpächter nach dem Inventario überliefert und von zwei unparteiischen Männern taxirt.

31) Sollten wider Vermuthen über diesen Erbpachts-Contract wischen der Gutsherrschaft und dem Erbpächter künftig Streit entstehen, so soll, mit Vermeidung alles förmlichen Rechtsganges, selbiger vor ein Compromiß-Gericht gebracht werden, wozu jeder Theil ein Mitglied erwählt, und bei einer Strafe 50 Rthlr binnen 14 Tagen, nach erfolgter Anordnung, namhaft macht; der Obmann wird von beiden Theilen gemeinschaftlich und nöthigenfalls durch das Loos bestellt. Bei dem Ausspruch dieses Compromiß-Gerichts hat es alsdann sein unabänderliches Bewenden, und findet davon keine Appelation an die Landesgerichte statt.

32) Obgleich den sämmtlichen Erbpächtern die Tonne Land zu 100 Rthlr in Erbpacht gegeben, so ist von der Gutsherrschaft dennoch eine Schätzung der Stellen vorgenommen worden, nach welcher genau bestimmt ist, wie hoch der Erbpächter seinen Kaufschilling in den ersten 5 Jahren verzinsen kann. Nach Verlauf dieser 5 Jahre muß der Erbpächter 4 Procent von dem Kauf-Pretium entrichten. Die letzten 1000 Rthlr läßt die Gutsherrschaft für immer zu 4 Procent in den Stellen stehen, und diese können auch von den Erbpächtern nie ausgezahlt werden.

33) Der Sohn des Hufners, dem der Vater die Stelle übergiebt, ist verpflichtet, seinen Eltern den gehörigen Altentheil zu geben.

So geschehen Bockhorn den 28sten April 1810

Es folgen die Unterschrifen von 32 Voll- und Halbhufnern.


III Verkaufs-Bedingungen

§. 1.

Das zum adeligen Gute Depenau gehörige Dorf Stolpe mit Kielerkamp, so wie solches in seinen Gränzen und Scheiden belegen und nach der vorstehenden, den vorgefundenen Gutsdocumenten und anderweitigen Nachweisungen entsprechenden Beschreibung, für welche jedoch keine Gewähr geleistet wird, beschaffen ist, soll mit allen dazu gehörigen Ländereien, Gebäuden und Inventarium, insoweit nicht einelne Untergehörige ein besonderes Eigenthumsrecht daran behaupten, in welchem Falle beiden Theilen ihre Gerechtsame vorbehalten bleiben, auch mit allen sonstigen Pertinentien, Freiheiten und Gerechtigkeiten, und zwar alles in dem Zustande, wie es sich zur Zeit des Verkaufs und der Tradition befindet, aber auch alles mit den darauf haftenden Lasten, gewöhnlichen und außerordentlichen Abgaben, den schon ausgeschriebenen oder noch ferner aususchreibenden Steuern, Landesanlagen, Kirchen- und Schulgebühren, überhaupt mit allen Beschwerden, unter welchem Namen sie jetzt oder künftig vorkommen möchten, am 15ten März 1815 auf dem Rathause zu Kiel zum öffentlichen Verkauf eingesetzt und dem Meistbietenden mittelst Zuschlags verkauft werden.

§. 2.

Wegen aller Weihnachten 1814 sich etwa ergebenden Restanten an Pachtgeldern oder sonstigen baaren Gefälle werden der Masse alle hypothekarische Rechte gegen die einzelnen Schuldner vorbehalten, und ist der künftige Besitzer des Dorfes schuldig, sich die Betreibung dieser Restanten auf Verlangen nach Möglichkeit angelegen seyn u lassen, und die eingehenden Gelder an die Masse einzuliefern.

Die für das Jahr 1814 zu entrichtende Contribution, Steuern, Anlagen und sonstige öffentliche Lasten, auch Brandanlagen, werden von der Masse einseitig abgehalten; dahingegen die für das gedachte Jahr noch erwann zu verabfolgenden Deputate dem Käufer zur Last fallen.

§.3.

Curatores bonorum sind erbötig, wenn Käufer es gerathen finden sollte, wegen der dem Krüger verpachteten Landstelle auf die Verordnung vom 27sten August 1777 einutreten, alle desfalligen Rechte der Masse, jedoch ohne Gewärleistung, an den Käufer zu cediren und auf dessen Verlangen, so wie auf seine Gefahr und Kosten, die Kündigung des Contracts zu beschaffen.

§.4.

Die Tradition wird nach erfolgtem Zuschlage als geschehen betrachtet und von Stund an geht alle Gefahr auf den Käufer über. Auch wird dem Justitiariat sogleich der Auftrag ertheilt werden, mit dem Käufer wegen eines bestimmten Tages zu der actuellen Tradition auf landesübliche Weise Verabredung u nehmen, und werden sodann auch die vorhandenen Charten, Erdbücher, Papiere und sonstige Nachweisungen, nach einem desfäligen Vereichnisse, dem Käufer bona fide ausgeliefert. In Hinsicht der letztern wird bemerkt, daß, insoferne sie das ganze Gut Depenau betreffen, und daher nicht separirt werden können, selbige zwar auf dem Haupthofe Depenau verbleiben, jedoch die Einsicht derselben zu jeglicher Zeit, und auch die Befugnis, sie auf eine bestimmte Zeit zu sich zu nehmen, dem Besitzer des Dorfes Stolpe vorbehalten bleibt.

§.5.

Es darf, bis der Schlüssel zur Hand genommen worden, nicht unter 1000 Rthlr und nachher nicht unter 100Rthlr geboten werden. Der Zuschlag wird sofort im Licitations-Termin, ohne alle Einschränkung oder Aufschub, dem höchstbietenden Eventualiter ertheilt, der durch den Zuschlag auch sogleich sub obstagio & hypotheca bonnorum zur Erfüllung sämmtlicher Verkaufs-Bedingungen verpflichtet wird. Ueberdem muß er sofort eine von der Königl. Commission geachtete Sicherheit bestellen, welche so lange in Kraft bleibt, bis das gesamte Kaufgeld nebst Zinsen bezahlet worden, als bis dahin der Concursmasse das Eigenthum von dem Verkauften, jedoch ohne alle Gefahr, reservirt wird. Käufer und Bürge unterwerfen sich dabei, ihrer übernommenen Verpflichtungen halber, der Gerichtsbarkeit des Holsteinischen Landgerichts, und zwar, insoferne es nöthig ist, unter Begebung ihres ordentlichen Gerichtsstandes. In Entstehung einer solchen für hinlänglich geachteten Caution ist der Zuschlag als nicht geschehen anzusehen, dagegen aber werden der Masse alle Gerechtsame gegen solchen Licitanten vorbehalten; wobei jedoch in diesem Falle der nächst vorher gehende Licitant an seinen Bot gebunden bleibt und alles das prästiren muß, wozu er schuldig war, falls es die Commission es verlangen sollte.

§.6.

Nach erhaltenem Zuschlage muß Käufer sofort im Licitations-Termin die gewöhnliche Adjudicationsgebühr mit einem Procent von der Kaufsumme in nachbenannter Münzsorte an das Landgerichts-Notariat berichtigen. Uebrigens versteht es sich von selbst, daß Käufer das bei Uebertragung von Immobilien verordnete halbe Procent, so wie die Forderung der Reichsbank, ohne Kürung in der Kaufsumme, gleichmäßig abhält. Wegen des zum Fond der Reichsbank den Debitoren verordnungsmäßig zustehenden Kürzung an Capital und Zinsen, wird auf die desfalls bestehenden gesetzlichen Vorschriften Bezug genommen.

§.7.

Das Kaufgeld wird in Reichsbankgeld Silber, eventualiter dessen Werth in den drei gröbern Sorten des bisher gangbaren Schles. Holst. Speciesmünze, dergestallt und also entrichtet, daß Käufer von demselben am bevorstehenden 1 sten Mai 4000 Rthlr S.H.C. oder 6400 Rthlr Silber, nebst den Zinsen zu 4 Procent, vom 1 sten Januar 1815, und in den O.T.R. 1816 vor dem 14ten Januar wieder 4800 Rbthlr, oder, wenn es zur Berichtigung der Zinsen und Kosten erforderlich befunden werden sollte, höchstens 7200 Rbthlr, mit gleichmäßigen Zinsen, nach näherer Anweisung der Commission, baar entrichtet; demnächst aber als erstes Geld, zunächst der der Reichsbank zustehenden Forderung, die folgenden ohne weitere Kündigung in nachbemerkten Terminen fälligen, Gräflich Lucknerschen Fideicommißgelder, nämlich 2000 Rthlr S.H.C, in O.T.R. 1821 zahlbar, 2000 Rthlr S.H.C., in O.T.R. 1823 zahlbar, 2000 Rthlr S.H.C., in O.T.R. 1824 zahlbar, 1000 Rthlr S.H.C., in O.T.R. 1825 zahlbar und 9000 Rthlr S.H.C., in O.T.R. 1826 zahlbar, in allemfolglich excl. der für die Reichsbank in Abzug zu bringenden 6 Procent, eine Summe von 23500 Rthlr S.H.C., oder 37600 Rbthlr Silber, Gräflich Lucknerscher Fideicommißgelder, nach Maaßgabe der darüber sprechenden Obligationen und zu den darin stipultirten Zinsen von 4 ¼ Procent, von O.T.R 1815 an, als eigene Schuld gehörig aghoscirt, und endlich den Rest des immittelst mit 4 Procent zu verzinsenden Kaufschillings in O.T.R. vor dem 14. Januar, gleichfalls nach Anweisung der Commission, bezahlt, insoferne nicht derselbe sich mit den zur Perception kommenden Gläubigern, und namentlich mit dem Gräflich Lucknerschen Testaments-Executoren, welche von dem Wunsche der Commission, jede billige Erleichterung dem Käufer in den Terminen zu Theil werden zu lassen, unterrichtet sind, über das Stehenbleiben eines oder andern Posten, oder über einen Aufschub in den vorgedachten terminlichen Abträgen, zu vereinbaren im Stande seyn sollte.

§.8.

Sollten etwannige Anträge der Creditoren oder sonstige Umstände irgend einige von der Commission zu genehmigende Additamente zu gegenwärtigen Conditionen nothwendig machen oder veranlassen, so werden selbige tempestive und spätestens in Termino vor Anfang der Licitation bekannt gemacht werden.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches Landesarchiv Abt. 125.3, Nr. 26
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