Stadtrat (Westfalen)
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Aufgabe
Aufgabe des aus Männern bestehenden Magistrates oder Stadtrates war bis 1802 die Beratung des Handelns zum Besten und zum Wohl der Stadt als Gemeinde (communitas civium).
Städtische Grundlage
- Burgsteinfurt: Die Gemeinde bilden die freien Bürger (concives), 1347, die gemeinen Bürger, 1462, die ganze Gemeinheit (communitas)
Entwicklungsbeispiel einer Ratsvervassung
- Einbeck: Der Rat erscheint zuerst 1252 zusammen mit dem herzoglichen Vogt und der Gemeinde. Diese universitas oppidi 1273 sowie civitas und communitas 1279 genannt. Der Stadtrat damals offenbar noch ein Geschlechterrat, konnte also nicht allein entscheiden, wenigstens nicht in allen Angelegenheiten. Nach Ausscheiden des Vogtes vor 1300 erlangten die meisten Gilden 1348 Sitz und Stimme im Rat. Die Ratsgeschlechter waren etwa in gleicher Stärke im Rate vertreten, die Kaufgilde hatte 3 Sitze im Rat, auch wurde der Bürgermeister jedesmal aus ihr gewählt; die übrigen angesehenen und begüterten Familien werden sich damals zu der Gemeinheitsgilde zusammengeschlossen haben. Diese sandte 2 Mitglieder in den Stadtrat. 12 Ratsherren wurden jedes Jahr am Tage vor Michaelis gewählt; die neuen Ratsherren wählten aus ihrer Mitte einen Bürgermeister, der bisher sitzende Rat wurde alter Rat.
Präsentation durch ein Kollegium
Dabei handelte es sich nach der jeweils lokalen Magistratsverfasssung um ein Kollegium, welches vor der Beschlussfassung berät. Je nach lokalen zeitlichen Gegebenheiten finden sich unterschiedliche Bezeichnungen in den Beurkundungen:
- Dortmund: zwischen 1230 und 1240 standen „burgenses“, seit 1241: 18 „consules“ an der Spitze der Gemeinde
- Münster (Westfalen): 1214 consilium scabini, 1253 consules
- Minden: burgenses, 1244 consules
- Osnabrück: 1231 cobsules, 1236 universitas scabinorum
- Stadtrat
- Stadtmagistrat, Magistrat
- magistratus
- magistratus oppidanus
- magistratus civitatis
- senatus civium
Bürgermeister
- Paderborn: magistri civium, magistri burgensium, magistri consulum, proconsutes
- Münster (Westfalen): 1268 magistri scabinorum, scheppenmeester. burgimagistri, proconsules
- Osnabrück: 1162 rector civitatis
- Osnabrück, Neustadt: Burrichter
- Minden: comes civitates, Wichgraf
Ratsherrenkollegium
Ratsherr als Mitglied des Rates einer Stadt als oberstem Leitungsgremium der Stadt; die Nachwahl oder Ergänzung des Stadtrates erfolgte in der Regel aus einem festen Kreis von Familien (Ratsgeschlechter) bzw. Verbänden (Gilden, Zünfte) durch Kooptation oder unterschiedliche Wahlverfahren.
Das Ratsherrenamt konnte zeitweise oder auf Lebenszeit und ehrenamtlich bzw. gegen bestimmte Vergünstigungen (Steuervergünstigung) ausgeübt werden.
Die Bezeichnung "Stadtrat" führen die einzelnen, dem Kollegium angehörigen Mitglieder. Bezeichnungen in den Beurkundungen:
- Stadtrat
- senator urbis, Senator
Preussische Einschränkung des Titels 1833
Die Verleihung des Titels Stadtrat an Magistratsmitglieder ist für die sechs östlichen Provinzen durch Erlass vom 30.05.1833 nur auf Städte mit über 20 000 Einwohnern beschränkt (für Städte mit 20 000 bis 5.000 Einwohnern ist der Titel Ratsherr, für solche mit weniger als 5.000 Einwohnern nur der Titel Ratmann verleihbar.
Weblinks
Normdaten (Sachbegriff): GND: 4182759-4 |