Schornsteinfeger

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Gruppe von Schornsteinfegern in der Stadt
Quelle: Neuer Orbis pictus für die Jugend (1833)

Schornstein als Teil der Feuerstätten

Namensvarianten

Feuerstättensteuer

Rauchhühner, Rauchhafer und Rauchgeld waren teilweise umstrittene Grundzinsen jeweiliger Landesherrn für Hausstätten, „da, wo Rauch gehet“, also nicht für anderweitig genutzte und unbewohnte Bauten. [1]

Feuerversicherung als Gemeinschaftsaufgabe

In der Zeit vor Einführung des elektrischen Stroms im 20. Jahrhundert zur Hausbeleuchtung, bildeten die Gefahren, die vom Feuer ausgingen (Kerze, Steinöl) besonders für die Stadtbevölkerung wegen der engen Wohnbebauung eine große Bedrohung. Durch das Feuer wurden häufig ganze Stadtviertel an einem Tag in Schutt und Asche gelegt. Im Jahre 1722 wurde die Gründung der genossenschaftlich organisierten Feuersozietät auf westfälischem Boden vollzogen, am 1. Mai unterschreibt Friedrich Wilhelm I. von Preußen das "Reglement" zur Gründung einer Feuer-Sozietät für die Städte "in dem Herzogthumb Cleve und Graffschafft Marck Der erste Schritt zum Aufbau der späteren Westfälischen Provinzial- Feuer-Sozietät wird gemacht.

Feuerstätten in der Zeitschiene nach 1802

Mit Installation des Rheinbundes änderte sich die Besteuerung der Feuerstätten. Die früher üblichen Naturalabgaben wurden ersetzt durch eine Besteuerung nach Reproduktionsfaktoren. Ein Kriterium, welches auch die sozialen Schichtungen verdeutlichte, bildet die Feuerstättensteuer nach 4 Klassifizierungen, nämlich für

  • 1 Rauchfang 9 Stüber 4 Deut
  • 1 Schornstein 9 Stüber 4 Deut
  • 1 minderen Rauchfang (Gahdem) 2 Stüb 4 Dt
  • 1 Feuerstelle 1 Stüber 2 Deut [2]

Unabhängig von den neuen Landesherrn

Instruktionen für Schornsteinfeger von 1810

Unabhängig von den neuen Landesherren und deren Steuersystemen finanzierte sich die weiterhin geltende Feuerversicherung im Umlageverfahren. Nunmehr wurde die Arbeit der Schornsteinfager allerdings gleichmäßig reglementiert und unterlag im Bereich des Rheinbundes der besonderen Aufsicht der Maires.

Nach dem Handbuch für Maires des Großherzogtums Berg von 1812 hatte der Präfekt des Siegdepartements am 19.03.1810 eine Instruktion erlassen, welche wegen ihrer Zweckmäßigkeit später Allgemeingültig bekommen sollte.

Demnach mußten alle die Schornsteinfeger alle Schornsteine, Rauchfänge und sonstige Feuerstätten in der ihnen anvertrauten Mairie in jedem Jahr viermal genau untersuchen und von den darin enthaltenem Ruß und anderen feuerfangenden Sachen reinigen. Nach Beendigung dieser Arbeit haben sie dem Maire ein genaues Verzeichnis der Häuser, in welchem sie gefegt haben, einzureichen. Zu diesem Zeitpunkt waren alle Häuser bereits in Brandkatastern erfasst.

Wo Tag und Nach Feuer unterhalten wurden. beispielsweise in in Wachhäusern oder Fabrikgebäuden, muss jeden Monat einmal, in Backhäusern, Brauereien, Schulhäusern, Schmieden, bei Metzgern, Apotheken usw., welche starke Feuerung gebrauchen, alle zwei Monate eine Reinigung geschehen.

Keinem Einwohner steht es frei, den Schornsteinfeger, wenn er sich zum Fegen meldet, abzuweisen. Doch kann der Betroffene dazu innerhalb eines Zeitraums von 3 Tagen einen neuen Termin vereinbaren. Unterlässt der Hausherr dies, so ist der Schornsteinfeger verpflichtet, nach Ablauf dieser 3 Tage den Schornstein zu besteigen und zu reinigen. Er ist befugt zu dieser Zeit das etwa vorhandene Feuer auszulöschen und zugleich einen doppelten Lohn zu fordern

Der Schornsteinfeger darf, bei Strafe der Entlassung aus dem Dienst, aus eigener Willkür keinen Schonstein bei der Reinigung übergehen. Findet er einen Schornstein, welcher seit einem Jahr nicht gebraucht worden ist, so muß er den Eigentümer informieren, dass er den Schornstein nicht ohne erneute Erlaubnis in Gebrauch nehmen darf.

Sollte dies beantragt werden, müsste er vorher deswegen begutachtet, und nach Notwendigkeit gereinigt und ausgebessert und nach erneuter Begutachtung durch den Schornsteinfeger von dem Maire die unentgeltliche Erlaubnis zum Gebrauch erteilt werden.

Untersuchungsauftrag

Bei der Reinigung der Schornsteine muss der Schornsteinfeger genau untersuchen, ob die Brandmauer in Küchen, Kaminen usw. noch in gutem dauerhaften Stand ist. Findet er Mängel, ist er verpflichtet diese Dem Bewohner und dem Maire anzuzeigen. Dort, wo Schornsteine zwischen den Balken durchgehen, müssen entstandene Ritzen alsbald mit Lehm überzogen werden. Der Schornsteinfeger darf keine Öffnungen und Türen in den Schornsteinen dulden.

Bei der Reinigung der Schornsteine muss der Schornsteinfeger in den Schornstein so hoch steigen, dass er mit der Kelle dessen Mündung erreichen kann. Reparaturen im innern des Schornsteins, besonders kleinere, muss der Schornsteinfeger gegen angemessene Vergütung selbst übernehmen, um dadurch Gefahren abzuwenden versuchen.

Ösen mit langen Röhren müssen alle Monate untersucht und gereinigt werden. Fordert der Schornsteinfeger für diese Arbeit mehr als er verdient, so hat der Maire den Lohn zu bestimmen.

Einsatz bei Bränden

Unmittelbar nach einer Brandbenachrichtigung innerhalb der Mairie ist der Schornsteinfeger verpflichtet, sich mit seinen etwaigen Gehilfen oder Gesellen und mit den notwendigen Werkzeugen versehen, sich unverzüglich an den Brandort zu begeben und beim Löschen mitzuwirken.

Der Schornsteinfeger darf nie ohne Erlaubnis des Maire sich über Nacht aus seinem Wohnort entfernen, damit er jederzeit eingesetzt werden kann.

Personal des Schonsteinfegers

Nimmt der Schornsteinfeger einen Gesellen an, für den er verantwortlich bleibt, so muß er diesen innerhalb der ersten 8 Tage von dem Maire verpflichten lassen. Beim Reinigen der Schornsteine durch einen Lehrjungen, hat er diesen dauernd zu beaufsichtigen. Bei etwaigen Verdacht, dass die Schornsteine nicht angemessen gefegt werden, oder eine entsprechende Anzeige, dass die Schornsteine sich verengen, hat der Maire diese von einem benachbarten Schornsteinfeger besteigen und untersuchen zu lassen, ob die Verengung durch nachlässige Reinigung entstanden und diese nicht durch Aushauen wieder erweitert werden können. . [3]

Schornsteineinstieg

Der Schornsteinfeger steigt um 1810 mit Hilfe einer kleinen Leiter über den Kamin in den Schornstein hinauf, bis dahin, wo die Röhre so eng wird, dass er durch Anstemmung der Kniee und des Rückens sich nicht nur daran festhalten, sondern auch hinauf- und herunterkommen kann.

Ist er bis zum Ausgang des Kamins gekommen, so fängt er an, mit dem Besen den Ruß von oben nach unten abzufegen. Dort wo der Ruß sich festgesetzt hat, wird er mit dem Eisen abgekratzt. [4]

Kleidung

Um 1830 trägt der Schornsteinfeger bei seiner Arbeit Kleidung aus Leder und sein Kopf ist mit einer großen ledernen Mütze bedeckt.

Feuerstellen und Feuerzeug

Feuerstätten waren Wohnstätten, in denen Feuerstellen oder Feuerherde unterhalten werden konnten. Hier stand im Küchenbereich das Herdfeuer im Mittelpunkt, aber ein Schornstein war um 1800 noch selten zu sehen. Das mit Holz unterhaltene Herdfeuer brannte zu jeder Zeit. Darüber konnte zumindest in der Nacht ein Feuerkorb gestülpt werden, damit umherstreifende Tiere das Haus nicht in Brand setzen konnten. Nachts wurde das Feuer mit Plaggen abgedeckt, damit die Glut bis zum nächsten Morgen weiter glimmen konnte. Das Feuer erneut anzuzünden war vor der Erfindung der Zündhölzer und der allgemeinen Verbreitung schwierig und umständlich. Um 1800 gehörte zum Feuerzeug, welches man zum Feuerschlagen benötigte, ein Gerät, beispielsweise aus Stahl oder Stein, mit dem man dann erst durch Funkenschlag den Zunder oder Schwamm zum Glimmen und zur Entflammung bringen musste.

Rauchfänge

Der Rauch des Herdfeuers gelangte in einfachen Häusern zu dieser Zeit bei den älteren Fachwerkbauten in die hergebrachten hölzernen Rauchfänge die wir lokal auch unter der Bezeichnung Bausem oder Boosen kennen. Die unterschiedlichen Rauchfänge leiteten den Rauch über der Feuerstelle ab. Deren Einfassungen begannen mannshoch mit einer Ummantelung oder einen Rahmen und waren trichterförmig bis zur ersten Balkenlage oder der höher gelegenen Decke angelegt.

In größeren Häusern wurde der Rauch auch bis zu einer Räucherkammer geleitet. Von hier aus konnte er über das Gebälk und die Dachritzen abziehen.

Mindere Rauchfänge / Feuerstellen

Der Rauch minderer Feuerstätten (Gahdem) mit einfachen Feuerstellen gelangte durch Ritzen und Löcher nach draußen.

Schornsteine

Um 1800 waren in wenigen moderneren größeren Häusern die Rauchfänge bereits an Schornsteine angeschlossen und der Rauch konnte dann über Dach entweichen.

In Bauernhäusern

Anton Bruchhausen beschreibt in seinen „Anweisungen zur Verbesserung des Ackerbaus und der Landwirtschaft des Münsterlandes“ von 1790 auch die Feuerstätten.

Zu seiner Zeit sind viele Bauernhäuser noch nicht mit Schornsteinen ausgerüstet, sondern nur mit nach oben offenen Rauchfängen. Von daher sähe es in diesen Häusern durch den Ruß durchweg schwarz und schmutzig aus.

Menschen, Kleidung, Leinenzeug; selbst das Essen und Viehfutter wirkten wie geräuchert; die Luft sei unrein, erstickend und die Augen würden von dem Rauch brennen. In der Winterzeit seien Küche und Stall kalt, da die Haustür offen stehen müsse um den notwendigen Zug zum Rauchabzug über der Feuerstelle zu ermöglichen.

Schornsteinbrand um 1800

Würde der Ruß im Schornstein brennen, sollte man schnell das Dach besteigen und den Schornstein mit nassen Säcken in denen sich feuchter Mist befindet so abdecken, dass das Feuer erstickt. Die feuchten Mistklumpen könnten auch von oben mit einer Stange hinein gestoßen werden.

Literatur

  • Rahn, Handbuch für Schornsteinfeger (6. Ausg., Berl. 1895)
  • H. und P. Meyer, Handbuch für Schornsteinfeger (Großstrehlitz 1906)

Periodika

  • »Schornsteinfeger-Kalender« (Berlin, seit 1883)
  • »Organ für Schornsteinfegerwesen« (Berlin, seit 1873)

Museum

Fußnoten

  1. Quelle: Burghardt, Werner: Das Vestische Lagerbuch von 1660, S. 352 (1995), ISBN 3-403-0613
  2. Quelle: Landesarchiv NRW, Abt. Westfalen, Fürstl. Salmsche Kanzlei XI Nr. 55
  3. Quelle: Emmermann, Fridr. Wilh.: Handbuch für Maires... bes. im Großherzogtum Berg (Herborn 1812)
  4. Quelle: Neuen Orbis pictus für die Jugend (1833)

Weblinks