Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/314
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Ein bedeutsamer Fortschritt erfolgte sodann durch die Beschlüsse der Rendsburger Synode und die darauf gebaute Landesherrliche „Resolution wegen einiger Schul- und Kirchensachen“ vom 6. April 1726. In Gemäßheit derselben wurden die Schulen speciell unter die Pröpste gestellt, so daß keine Schule ohne deren Genehmigung eröffnet werden durfte, und die Lehrer mußten vorher ordentlich geprüft werden. Die großen Kirchspiele wurden in mehrere Schuldistricte getheilt, denn ursprünglich hatte jedes Kirchspiel eigentlich nur einen einzigen Schuldistrict gebildet, bis in den entlegeneren Dörfern Nebenschulen entstanden, jedoch meistens nur für den Winter, die in späterer Zeit zu ordentlichen Districtsschulen gemacht sind. In den Städten und Flecken sollten besondere Mädchenschulen angelegt werden, worin gottselige Weiber und Jungfrauen die Kinder im Christenthum zu unterweisen hätten, wobei es jedoch den Eltern unbenommen sein sollte, daneben ihre Töchter in Privatstunden zu den Schreib- und Rechenmeistern zu senden, oder in ihren Häusern durch Privatlehrer unterrichten zu lassen. In der Instruction des Generalsuperintendenten vom 11. December 1739 ist vorgeschrieben, daß derselbe die Rechtsverhältnisse der Schullehrer in Obacht zu nehmen habe, und daß insonderheit die Küster und Kirchspielsschulmeister vor ihrer Anstellung eine gehörige Prüfung beständen, dagegen untüchtige und widerspenstige Lehrer entlassen würden.
Um dieselbe Zeit erschienen in den einzelnen Landestheilen wichtige Verordnungen, welche die Vervollkommnung des Schulwesens bezweckten, und aus deren Inhalt man die damaligen Zustände im Einzelnen kennen lernt. So im Großfürstlichen die auf die Hebung des verfallenen Schulwesens gerichteten Verfügungen: aus Neustadt vom 19. October 1731, Oldenburg vom 18. Juli 1733, Kiel vom 18. November 1734. Aus diesen Verordnungen ersieht man, daß der Verfall des Schulwesens großentheils von dem schlechten Schulbesuche hergeleitet ward, weshalb die Bestimmungen hauptsächlich gegen Schulversäumer gerichtet werden. Die Kinder, welche das siebente Jahr zurückgelegt hatten, sollten von Allerheiligen bis Ostern ununterbrochen bis zu ihrer Confirmation die Schule besuchen, wenn sie auch den Sommer über nothwendig dienen oder die Feldarbeit abwarten müßten. Die Contravenienten wurden mit Geldstrafen bedroht.