Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/212

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Wahlfreiheit. Die Ursachen dieser Umwandlung der Wahl in unmittelbare Ernennung sind sehr verschiedenartig gewesen, die hauptsächlichste und allgemeinste Ursache des Verlustes der Wahlgerechtigkeit der Gemeinden lag aber in dem absolutistischen Geiste der öffentlichen Verwaltung überhaupt, und mit Grund wird der Generalsuperintendent Dr. Klotz der Beförderung der Absolutie beschuldigt. Derselbe hatte das Beispiel von Dänemark[1] vor Augen, wo nach der Gründung der absoluten Souveränetät der Königsmacht die Prediger überhaupt nicht mehr durch Wahl berufen wurden, so daß nach Wegfall der positiven Wahlgerechtigkeit nur eine sogenannte negative Wahl oder die Exclusive aus besonderen Gründen[2] übrig blieb. Obgleich demnach während des siebenzehnten Jahrhunderts die Wahlfreiheit vieler Gemeinden sich verloren hatte, so verblieb doch dieselbe noch einer großen Anzahl.[3] Indessen wurde die Gemeindewahl, wozu wohl nicht selten Ungehörigkeiten Veranlassung gegeben haben mögen, in verschiedenen Beziehungen eingeschränkt und genauer normirt. Schon König Friederich IV. verordnete unterm 3. August 1723, daß bei Predigerwahlen, es sei in der Stadt oder auf dem Lande, besonders auf die eingeborenen Landeskinder, wenn sie mit Anderen von gleicher Gelehrsamkeit und Tüchtigkeit befunden würden, vor Auswärtigen vorzüglich reflectirt werden solle. Zugleich wurde in dieser Verordnung bestimmt, daß Keiner zur Wahl präsentirt werden dürfe, der nicht seine vollen 25 Jahre zurückgelegt habe. Dennoch kamen auch in der Folgezeit noch viele Ausländer hier ins Amt. Wo der König das Präsentationsrecht durch den Gemeindevorstand und die Pröpste ausüben ließ, wurde letzteren unterm 12. November 1738 aufgegeben, die Präsentirten zur unmittelbaren Genehmigung anzuzeigen. Ein Gleiches wurde am 17. December selbigen Jahres den Magistraten in den Städten und den Kirchencollegien auf dem Lande, welche im Besitze des Präsentationsrechtes waren, Landesherrlich anbefohlen.


  1. Für das Königreich Dänemark verweisen wir in dieser Beziehung auf „Theologisk Tidsskrift“, herausgegeben von Dr. Scharling und Dr. Engelstoft, auf die lehrreiche Abhandlung von Letzterem: „Om Beskiktelse af Kirkens Tjenere i den danske Kirke fra Reformationen til vore Tider.“ Bd. V, S. 145–224. A. L. J. Michelsen, Ueber die Predigerwahl in Schleswig-Holstein. Kiel 1841.
  2. Vgl. Pontoppidan in seiner Kirchen-Historie IV, 27.
  3. Lübkert, Kirchl. Statist. Holsteins, §§ 59 u. 60. Jensen, Kirchl. Statist. v. Schlesw., S. 91 ff.