Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/156
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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was sonst die Ursache gewesen sein mag, das liegt uns nicht vor. Die Synode von 1730 hatte übrigens noch zu entscheiden über die Absetzung eines trunkfälligen Küsters in Niebüll, der von den Kirchenjuraten „als Censoren und Presbytern der Gemeine“ angeklagt war.
Wie es scheint, war vor 1734 keine Synode wieder versammelt. Zu der in diesem Jahre gehaltenen war aber besonders vorgearbeitet worden. Der Generalsuperintendent Conradi hatte den Pröpsten vorher aufgegeben, mit ihren Predigern zusammenzutreten, um sich zu berathen, und danach die Mängel und Wünsche für Kirche und Schule schriftlich zu verfassen. Zur Synode den 13. bis 15. October 1734 fand sich zum ersten Mal der Kirchen-Inspector Thomsen von Fehmern ein. Auch hätte der Inspector Krafft aus Husum erscheinen sollen, hatte aber, gleich wie die Pröpste Koch aus Apenrade und Thomsen aus Sonderburg das Ausbleiben entschuldigt, jedoch waren ihre Berichte eingegangen. Für die Synodalverhandlungen lag Material genug vor; es waren manche Vorschläge zur Höheren Genehmigung eingesandt. Um eine Kirchenordnung, um vollständige Herausgabe der kirchlichen Verordnungen, um Errichtung einer Wittwenpensionskasse für Prediger und Schullehrer wurde angehalten. Allein auf alle diese Eingaben erfolgte nichts. Schon erwies es sich, daß die Synode nicht mehr geachtet ward. Conradi stand in offenem Kampfe mit den weltlichen Behörden, die ihm Alles erschwerten. Die Zeit neigte sich immer mehr dahin, Alles büreaukratisch durch die Collegien regieren zu lassen, und alles Regiment in der Hauptstadt zu vereinigen. Ueberhaupt war es, wie man jetzt sagen würde, eine Zeit der Büreaukratie und des Centralisationssystems. Die Centralbehörden fingen an, sehr zu erstarken, die nachher immer stärker gewordenen. Dennoch setzte Conradi eine Synode durch, von welcher ein Gutachten über die Abschaffung des Exorcismus bei der Taufe erfordert ward. Aber an dem ersten Tage, nachdem die Synode am 20. Mai 1737 zusammengetreten war, unterschrieb König Christian V. den Allerhöchsten Befehl an den Generalsuperintendenten, künftig ohne besondere Königliche Autorisation keine Synode wieder auszuschreiben. Seitdem wurde auch bis auf unsre Zeit keine wieder gehalten. Es war also wie eine Abschaffung der Synodalverfassung.