Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/147
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Die Synoden bildeten zugleich eine entscheidende Behörde in Sachen, welche die Lehre und den Lebenswandel der Kirchendiener betrafen. Nicht selten wurden Prediger vor die Synode geladen, daselbst erinnert, zurecht gewiesen, den Umständen nach suspendirt und removirt. Es war, was man nachher vermißt hat, eine Wacht in der Kirche. Was den Geist betrifft, in welchem verfahren wurde, so war es allerdings ein sehr strenger. Streng wurde insbesondere über die kirchliche Rechtgläubigkeit gehalten; wobei zu bedenken ist, daß es die Zeiten waren, als die pietistischen Bewegungen stattfanden. Den Pietisten waren aber die damaligen Mitglieder der Synode nichts weniger als gewogen. Erst in den letzten Jahren der Synodalverfassung erhielt der Pietismus den einen und anderen Gönner. Die Pietisten waren in jener Zeit die Oppositionsparthei; die Synodalen waren die Conservativen. Das System war längst fertig. Die Formen und Formeln hatte die Synode gleich bei ihrem ersten Wiederzusammentreten bestimmt, und sich dabei großentheils auf die Grundlage älterer gesetzlicher Anordnungen gestützt, deren Beobachtung sich zum Theil verloren hatte. Dabei sollte es nun sein Bewenden und Verbleiben haben, auch keine Abweichung in irgend einem Punkte stattfinden. Schon in dem ersten Synodalschlusse von 1691 kam die Bestimmung vor: „Was den Gottesdienst und die Kirchenceremonien betrifft, so soll kein Superintendent, Propst, Pastor oder Prediger befugt seyn, die geringste Ceremonie zu verändern, oder nach seinem Gutdünken zu vermehren oder zu verbessern.“ Nachdem in solcher Weise die Synoden im Königlichen Landestheile wieder in Gang gebracht waren, wurde besonders auch die Aufsicht über den Lebenswandel der Geistlichen vermittelst derselben verschärft. Dabei ist nicht zu leugnen, daß die Synodalacten uns manche Fälle vor die Augen führen, welche uns Blicke unerfreulicher Art in das Leben mancher Geistlichen thun lassen. Das Treiben auf den Universitäten, worüber mancherlei Klagen von Bessergesinnten sich erhoben, war in jenen Zeiten zum Theil von solcher Rohheit, daß man sich nicht wundern kann, wenn Manche von Akademien kamen, denen Vieles anklebte, was für den geistlichen Stand sich nicht geziemte. Die am 28. Februar 1692 publicirten Beschlüsse der ersten Synode nehmen darauf Rücksicht. „Bei den Studiosis,“ heißt es, — und so nannte man damals auch die Candidaten — „ist auch auf ihr Leben und ihren