Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/079

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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jungen Leute soll in der Kirche continuiret werden, damit sie nicht Dasjenige, was sie einmal gehört, wieder vergessen mögen.“ Ein Rescript an den Generalsuperintendenten vom 14. August 1647 befiehlt: „Die Prediger, besonders auf den Dörfern, sollen bei Strafe der Suspension und Remotion die eingegangenen Examina wieder einführen.“ Bei diesem Examen wurden vorzugsweise diejenigen Kinder geprüft, welche zum ersten Male zum Tische des Herrn gehen sollten, und dadurch trat auch die Confirmation, welche hin und wieder noch nicht stattfand, aber jetzt allgemein eingeführt ward, in eine nahe Beziehung zum Schulwesen, und gewann eine sehr große Bedeutsamkeit für die Volksbildung, zunächst für die religiöse Erkenntniß der aufwachsenden Generation. Während bis dahin die Kinder oft schon mit dem 12. oder 13. Jahre die Schule verlassen hatten, so wurden sie dagegen jetzt länger in der Schule gehalten, indem das Maaß der geforderten Erkenntniß sich steigerte, und diejenigen, welche dies Maaß nicht erreichten, in die Schule zurückgewiesen wurden. Eine feste Bestimmung über das Confirmationsalter war freilich noch nicht gegeben, und es war daher Vieles von dem Ermessen der einzelnen Prediger abhängig, aber in der Regel verließen die Kinder jetzt doch erst mit 14 Jahren die Schule. Auch machte sich in der Praxis die Tendenz mehr und mehr geltend, vermittelst der Confirmation den Kirchen- und Schulbesuch zu heben. Von großer Wichtigkeit war die Publication der Synodalbeschlüsse[1] unter König Christian IV. vom 24. October 1646, worin es heißt: „1. Sind die Schulen auf dem Lande sehr hochnöthig, und soll darin eine Generalconstitution gemacht, den Schulmeistern und Präceptoribus, wie im Amte Flensburg schon geschehen, ein Gewisses, doch Geringes verordnet, und also, damit die Leute gleichsam gezwungen werden, ihre Kinder in die Schulen, welche Seminaria pietatis sind, abzufertigen und zu schicken. 2. Worüber die Beamte und andere weltliche Obrigkeit jedes Orts zugleich mitzusehen, und darüber mit Ernst zu halten. 3. Die Jugend, wann sie sich erst zum heiligen Abendmahl bereiten will, wie sie dann nicht eher dazu zu verstatten, soll öffentlich in der Kirche vor der Gemeine aus dem Katechismo gefraget, und also darauf gleichsam confirmiret und eingesegnet, dann


  1. Burchardi, Ueber Synoden, S. 25.