Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/048
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
Register | 1. Band | 2. Band | 3. Band | |
4. Band | Inhalt des 4. Bandes | |
<<<Vorherige Seite [047] |
Nächste Seite>>> [049] |
unkorrigiert | |
Dieser Text wurde noch nicht korrekturgelesen und kann somit Fehler enthalten.
|
nicht erworben hatten. Hier blieb der König von Dänemark der Summusepiscopus, und die Kirchenverfassung war hier in mancher Beziehung eine abweichende und beruhte auf Dänischem Rechte.[1] Dies gilt insbesondere von der Insel Alsen und dem nordwestlichen Schleswig.[2] In Dänemark war das Consistorium der Oberamtmann mit dem Capitel, welches sich vier Mal im Jahre versammelte.
Was die Eheverbote wegen zu nahen Grades der Verwandtschaft betrifft, so hatte das canonische Recht unter Innocenz III. das Verbot auf den vierten Grad der Verwandtschaft und Schwägerschaft eingeschränkt.[3] Daneben wirkte bei näheren Graden die Praxis der päpstlichen Dispensationen und der päpstlichen Legaten selbst in unseren Herzogthümern nicht unbedeutend ein.[4] Allein jenes Princip blieb in der katholischen Kirche der Grundsatz bis auf den heutigen Tag, und auch die Protestanten folgten demselben, nicht direkt nach dem canonischen Recht, aber nach der herrschend gewordenen Meinung und Rechtsansicht. Daher erklärt es sich auch, daß unsere Kirchenordnung dieser Satzung entspricht, und einer Dispensation hat dieselbe hinsichtlich der verbotenen Grade nicht erwähnt. Aber in der nur zwei Jahre später erlassenen Verordnung über die Ehe von Christian III., welche ein Anhang zur Kirchenordnung sein sollte, hat der Landesherr sich die Dispensation reservirt. Merkwürdig ist es aber, in welchem Maße die Grundsätze über die verbotenen Grade nach der bezüglichen Gesetzgebung während des siebenzehnten Jahrhunderts geschwankt haben.[5] Nach einer Verordnung König Christians IV. vom 17. October 1603 waren die Ehen im dritten Grade der ungleichen Linie frei gegeben, jedoch nur gegen eine zu zahlende Recognition. Später unter demselben Landesherrn wurde das Verbot ausgedehnt auf den vierten Grad der
- ↑ Hinsichtlich der Episcopalhoheit in Törninglehn und in den benachbarten Gegenden war freilich längere Zeit viel Streit; worüber die literarischen Nachweisungen zu vergl. sind in Falck's Handb. III, 2. S. 684.
- ↑ Vgl. v. Wimpfen, Die Kirchenverfassung in den Probsteien Hadersleben und Törninglehn, Provinzialber. für 1831 S. 493. Ueber Alsen s. Falck's Handb. I, S. 71 u. III, 2. S. 684.
- ↑ Cap. 8, X. de consanguinitate et affinitate. Die Bestimmung datirt v. J. 1216.
- ↑ Man findet darüber Nachweisungen in Falck's Handb. d. S. H. Rechts IV, S. 338.
- ↑ Falck's Handb. S. 339–340.