Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/044
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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erfolgt war, findet sich, wie erweislich ist, daß vielfältig Reste des „papistischen Sauerteigs“ sich an das Zauberwesen angehängt hatten, und der Eifer für die Reinheit der Lehre erblickte darin und daran in mehr als Einer Beziehung nicht bloß Verwerfliches, sondern vielmehr Widerchristliches, und war bemüht, alles das auszurotten, was im Finstern dennoch in solcher Art und dem Volke fortschleicht. Auch ist nicht zu leugnen, daß es nach der Reformation Leute gab, welche gewerbsmäßig den Abergläubischen Zauberkünste und Wunderheilungen anboten, welche diese dem vorreformatorischen Heiligendienste zugeschrieben hatten.
V.
Die Gesetzgebung über die Ehe.
Was unsere Kirchenordnung von 1542 über die priesterliche Copulation enthält, das haben wir bereits im vorigen Bande[1] dargelegt und erläutert. Zugleich ist hervorgehoben worden, daß eine Verordnung König Christians III. von 1544 das feierliche Verlöbniß, welches eine Klage auf Eingehung der Ehe begründete, zu einem kirchlichen Acte erhob, indem dasselbe vor dem Prediger in Anwesenheit mehrerer Zeugen geschlossen werden mußte. Aber in der ersten Hälfte des folgenden Jahrhunderts, also in der Periode, mit welcher wir uns hier beschäftigten, wurde eine Reihe von Landesherrlichen Gesetzen[2] über die Ehe erlassen. Diese Gesetze bilden hinsichtlich des Eherechts die Hauptquelle unserer particulären Gesetzgebung, und diese hat in ihnen ihre Grundlage. Wir haben deshalb nicht umhin gekonnt, dieselben hier in ihren Hauptpunkten zu berühren.
Dabei entsteht zunächst die Frage, ob die evangelische Kirche, welche das katholische Dogma von der sacramentalen Natur der Ehe verworfen hatte, die Ehe in ihrem Rechtsbestande und in ihrer Gültigkeit hat abhängig machen wollen von der Form, welche die Kirche stets bei der Eingehung der Ehe bobachtet wissen wollte.