Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/039
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Weil auch der Apostel Paulus durch Jesu Christi Geist ernstlich befohlen, daß die so offenbar sündigen, auch für Allen sollen gestrafet werden, damit andere sich fürchten mögen, denn es giebt der Gemeine schlechten Ruhm, wenn die groben Laster und ärgerlichen Sünden nicht bei Zeiten abgeschaffet: so will demnach gebühren, uns in dieser christlichen Gemeine ein Ebenmäßiges wohlbedächtlich zu thun, und der christlichen Kirchen Gebrauch bei dieser letzten Zeit getreulich und fleißig wie es für Gott zu verantworten, nachzuleben.
Weil dann, leider Gottes, bei uns, dieser grober ärgerlicher Sünder, der dieß und das begangen befunden wird – (hier wird die Art der Sünde bezeichnet) – so will uns als rechtschaffenen Christen gebühren, den alten Sauerteig auszurotten und diesen offenbaren Sünder abzusondern, damit er oder sie nicht weiter diese Gemeine ärgere oder verderbe und Gottes gerechten Zorn über uns sämmtlich, sich selbsten zu wahrer Strafe und Verdammniß erwecke, darum denn ich nicht zweifelnd, jedweder unter euch, als ein rechtschaffener Christ werde aus Gottes Geist, wegen solcher teuflischer Art und Gräuels mit mir einig seyn, Amts und der christlichen Kirche halber, durch Kraft unsers Herrn Jesu Christi jetzt anmelde und öffentlich verkündige, daß N. N. wegen des groben Verbrechens ein verbannter Mensch und wie ein Heide von der christlichen Gemeine und den Sacramenten auszuschließen und abzuhalten sey, bei solcher seiner Sünden Behaltung, Bann und Gottes Zorn, so er oder sie, dergestalt mit seiner Halsstarrigkeit und unbußfertigem Herzen bis auf den Tag des Zorns und Offenbarung Gottes gerechten Gerichts immerzu häufet, übergeben dem Satan zu Verderbung des Fleisches, damit die Seele, nach wahrer Buße, frei und auf des Herrn Jesu Christi Tag seelig werden möge.“
In Ansehung des Kirchenbannes wurde übrigens vorgeschrieben, daß der Pastor, so bald irgend ein Zweifel obwaltete, mit dem Bann nicht eilen, sondern erst bei Bischof, Propst oder benachbartem Prediger sich Raths erholen sollte. Wenn aber über Jemand der Bann erklärt war, so sollte er nicht zum Abendmahl oder Gevatterstand zugelassen, noch zu ehrlicher Versammlung eingeladen werden, ehe er mit Gott und seiner Gemeine sich öffentlich verglichen habe. Wer ihn zum Gevatterstand oder zu ehrlicher Versammlung einlüde, der sollte entweder öffentlich Beichte stehen oder den Armen etwas zukehren nach Gutachten des Pastors und seiner Gehülfen. Gottes