Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/4/011

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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werden mußten. Bei den in unserem vorigen Bande[1] erwähnten Verhandlungen mit dem Bischof von Odensee kommt die Erklärung von Seiten des Königs vor, es wären Disputationen erregt, welche „unsere angenommene Religion in Zweifel ziehen“, und wird dies scharf gerügt. Im Jahre 1621 wurden auf Königlichen Befehl alle Personen im Lande aufgesucht, die sich nicht zur lutherischen Kirche bekannten. Die in Kopenhagen sich fanden, wurden von dem Bischof Resenius in der dortigen Frauenkirche versammelt. Es wurde ihnen erklärt, sie hätten unter zweien Bedingungen eine zu wählen, entweder das Land zu räumen, oder die „hier zu Lande festgesetzte und allein zugelassene Religion anzunehmen“. Gegen die Zulassung fremder Religionsverwandten erklärte sich auch im Gottorfischen der Generalsuperintendent Jacob Fabricius am 21. September 1619, als es im Werke war, Friedrichsstadt anzulegen. Allein es kam nicht allein dort, sondern auch bald anderswo zur Gestattung der Niederlassung solcher, die nicht der Landeskirche angehörten. Friedrichsstadt[2] verdankt seinen Ursprung und Namen dem Herzoge Friederich III. von Gottorf, welcher, dem Mercantilsystem in der Staatswirthschaft zugethan, die Remonstranten in Holland, die durch die Dortrechter Synode bedrückt waren, zur Erbauung einer Stadt einlud, welcher am 27. September 1619 ausgedehnte Privilegien vom Herzoge ertheilt wurden. Dieselben wählten dazu einen Platz in Stapelholm am Zusammenfluß der Treen und Eider. Allein die Stadt wollte nicht zu einem bedeutenden Handelsorte erwachsen, und die reichsten Einwanderer kehrten bald in ihre Heimath zurück. Den Katholiken wurde durch ein Manifest des Herzogs Friedrich III. zu Gottorf in Friedrichsstadt freie Religionsübung gestattet, und diese erhielten dort auch die Remonstranten, Mennoniten und Juden, und ein Gleiches geschah durch die dortige Landesherrschaft in Altona, in Glückstadt u. a. Indessen wenn auch an einzelnen Orten die freie Religionsübung durch Privilegien gestattet ward, so wurde dagegen desto strenger und sorgfältiger an denjenigen Orten, wo die freie Religionsübung nicht privilegirt war, darüber gehalten und gewacht, daß keine von dem orthodoxen Lutherthum abweichende Lehre auftauchte.


  1. Bd. III, S. 321–22.
  2. (Laß) Nachricht von Friedrichsstadt bei Camerer II, S. 69. 136. Jensen, Kirchl. Statistik. S. 1298 ff.