Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/301

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Kloster Uetersen mit der davon abhängigen Kirche zu Seester. Zwischen dem Könige und dem Herzoge ward 1647 ein Vergleich getroffen, wornach das Kloster als solches und mit seinen Gebäuden der Gemeinschaftlichen Regierung unterworfen sein sollte, das klösterliche Gebiet hingegen als ein Stück des Pinnebergischen der einseitigen Königlichen Hoheit. — Der aufblühende Ort Altona, welcher bis dahin zu dem benachbarten Ottensen eingepfarrt gewesen war, trennte sich nun davon als eigene Gemeinde. Der Grundstein zu der Kirche ward 1649, 10. April, gelegt, und die Einweihung derselben hatte 1650 am Palmsonntage, den 7. April, Statt. Zum Propsten über diese Pinnebergischen Kirchen wurde 1641 der Schloßprediger zu Glückstadt, M. Johannes Rothlöben, bestellt, dann 1646, 21. Februar, dessen dortiger Amtsnachfolger M. Bonaventura Rehefeld, der 1649 als Propst nach Hadersleben kam. Sodann war der Pastor Albert Kirchhof zu Relling eine kurze Zeit Propst über das Pinnebergische, dann aber ward dem Münsterdorfischen Propsten M. Joh. Hudemann auch die Pinnebergische Propstei übertragen 1653. Derselbe bemerkt in einem Bericht[1] 1669: es sei ihm bei der Collation der Präpositur daselbst befohlen, darauf zu sehen, daß die jurisdictio ecclesiastica in der Herrschaft Pinneberg mit der im Herzogthum Holstein nicht confundiret werde, sondern davon separiret seyn und bleiben sollte.

Unter einseitiger Königlicher Episcopalhoheit standen auch die beiden an das Pinnebergische angränzenden adligen Kirchen Haseldorf und Haselau.

Bis zum Jahre 1636 war noch kein allgemeiner Aufseher über die Kirchen des Königlichen Antheils der Herzogthümer bestellt. Damals aber wurde als Königlicher Generalsuperintendent angestellt Dr. Stephan Klotz. Die Anstellung eines Königlichen Generalsuperintendenten erfolgte mit besonderer Rücksicht auf die gemeinschaftlichen Kirchen. Diese wurden nun auch einer kirchlichen Oberaufsicht unterworfen, in welcher die beiden Generalsuperintendenten jährlich abwechseln sollten nach Maßgabe, wie die Gemeinschaftliche Regierung abwechselnd bei ihren Landesherren war. Der König trat die Regierung um Michaelis der ungeraden Jahreszahl an und führte sie bis zum nächsten Michaelis der geraden Jahreszahl,


  1. Archiv f. St. u. K.-Gesch. II, S. 148.