Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/253
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Regenten, der Vögte, Schließer und ganzen Gemeinde des Landes Dithmarschen in aller Form ausgestellte und in der plattdeutschen Landessprache bündig abgefaßte Urkunde vom 19. Juni 1540 spricht zuvörderst in der Einleitung von der Säcularisation des Klosters zu Meldorf mit seinen Gütern und Zugehörungen, und daß die Klostergüter, indem sie ursprünglich zu Gottes Ehre gegeben worden, nicht löblicher und christlicher angewendet werden könnten, als wenn man daraus eine Schule für die Jugend des ganzen Landes aufrichte. Um deßwillen habe man die Stiftung einer Gelehrtenschule im Kloster zu Meldorf beschlossen, dergestalt, daß alle Güter, Renten, liegenden Gründe, in welchem Kirchspiel sie sich auch befänden, von den Vorfahren dem gedachten Kloster aus frommer Andacht gegeben, nunmehr der Schule zufallen sollten. Um aber dieses nützliche Werk zum gemeinen Besten zur Ausführung zu bringen, habe die Landesversammlung zehn ehrenwerthe Männer gewählt, die mit Namen in der Acte aufgeführt werden[1], und die in Pflicht und Eid genommen wurden. Die Zehnmänner werden dann in der Stiftungsacte beauftragt und bevollmächtigt, die Klostergüter rings im Lande zu verkaufen, die dafür gelöste Summe verzinsbar zu belegen, und daraus die Kosten für die Schule und die Besoldung des Meisters und seiner Schulgesellen zu bestreiten. Es wird in der Acte angeordnet, daß die Commission mit dem Superintendenten die Angelegenheiten der Schule zu berathen und definitiv zu beschließen haben sollte. Weiter ist darin verordnet, daß für die Schule das aus dem aufgehobenen Kloster zu Lunden etwa zu lösende Geld ebenfalls zu verwenden wäre. Würden sich aber nach der Auszahlung des jährlichen Gehaltes an den Schulmeister und die beiden Schulgesellen Ueberschüsse ergeben, so sollten Dithmarscher Landeskinder, die sich tüchtig erwiesen hätten, davon auf der Universität zu Wittenberg oder auf anderen Universitäten Stipendien erhalten, jedoch unter der Verpflichtung, hernach dem Lande dienen zu wollen. Die Achtundvierziger bestimmen darin schließlich, daß die Zehnmänner jährlich dem Lande Rechnung über das gehobene und belegte Geld, sowie über die Ueberschüsse für tüchtige Studenten, ablegen sollten.
- ↑ Kolster hat treffend bemerkt, daß die Landescommission der Zehnmänner nach den Döfften zusammengesetzt ist, aus jeder Döfft zwei Mitglieder.