Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/194
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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geschah nach der Consecration, während von der Gemeinde ein Gesang gesungen ward.
Dem Abendmahle ging regelmäßig die Beichte mit der Absolution vorher. Der Geistliche fand sich deshalb vor der Messe in der Kirche ein, oder am Sonnabend zur Zeit der Vesper, um Beichte zu hören; und diejenigen, welche Absolution erbaten, mußten nicht allein über Leben und Wandel Aussage thun, sondern auch Sünden bekennen, indem der Prediger eine Art von Verhör mit ihnen anstellte, so daß die Beichte eine Privatbeichte war, deshalb auch Ohrenbeichte (Auricularis confessio) genannt ward. Es galt dabei für die Absolution als Grundsatz, daß wer öffentlich gesündigt hatte, auch öffentlich knieend vor dem Altare absolvirt werden mußte. Den zum Tode Verurtheilten durfte auf ihr Begehren weder die Absolution noch das Abendmahl verweigert werden. Es wird nach den damaligen Rechtsverhältnissen unter Anderem hervorgehoben, daß Todtschlägern, welche an das Geschlecht des Getödteten keine Mannbuße entrichten wollten, nur ausnahmsweise im Nothfalle die Absolution ertheilt werden durfte, und daß der Geistliche ihnen keinen schriftlichen Revers darüber ausstellen sollte, damit sie nicht zur Verweigerung der Mannbuße denselben mißbrauchten.
Die Firmelung (Confirmatio) wurde in der katholischen Kirche, als die Kindertaufe allgemein in Uebung kam, frühzeitig im Mittelalter ein eigenes Sacrament. Sie war ein Amtsgeschäft der Bischöfe, welches sie bei ihren Reisen in der Diöcese vorzunehmen pflegten, und wobei auch in der Regel besondere Firmpathen (patrini) zugezogen wurden. Im Anschlusse an diesen alten Kirchengebrauch ging bei der Reformation die Confirmation in die evangelische Kirche über, jedoch in veränderter Bedeutung. Es wird mit ihr der besondere Religionsunterricht der Confirmanden, auf welchen die evangelische Kirche von jeher ein vorzügliches Gewicht legte, mit einer Prüfung der Katechumenen beschlossen. Die Confirmation ist feierlicher, aber nicht sacramentlicher Act, regelmäßig vor versammelter Gemeinde, in welchem die Katechumenen ihr Glaubensbekenntniß ablegen und ihre Einsegnung unter Handauflegung erfolgt. Sie bedingt als Erneuerung des Taufgelübdes die Würdigkeit zum Sacramente des Abendmahls zugelassen zu werden. Anfänglich war sie in unserem Lande eine Function der Superintendenten und Bischöfe, wurde aber hernach zu den Parochialrechten der Pfarrgeistlichen gerechnet,