Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/176

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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waren die letzteren höchst selten. Die Kirchenordnung forderte kategorisch, daß alle Erwachsenen sonntäglich zum Gottesdienste sich einfinden sollten, und diese Pflichterfüllung ist während des sechszehnten Jahrhunderts durch besondere Verordnungen eingeschärft worden. So enthält namentlich die Kirchenordnung des Herzogs Johann des Aelteren für Nordstrand von 1556 das Gebot, daß alle Hausväter mit ihrer Familie und ihrem Gesinde die Kirche regelmäßig besuchen sollten. Wer darin säumig war, und wer zu spät kam, oder wer während des Gottesdienstes störend ein- und auslief, der wurde brüchfällig, gleichwie derjenige, der während des Gottesdienstes arbeitete. Die Brüchregister jener Periode, welche hin und wieder noch existiren, sind in dieser und anderer Hinsicht bemerkenswerthe Zeugnisse für die Culturgeschichte.

Die Feier der Sonn- und Festtage wurde durch die Gesetze gesichert, welche die Sabbathsordnung und deren Handhabung bestimmten. Die Uebertretungen derselben wurden in der katholischen Zeit von kirchlichen Behörden untersucht und bestraft, während man nach der Reformation die Zuwiderhandlungen gegen die Sabbathsgesetze mehr und mehr als Polizeisache[1] ansah. Zur Handhabung der Sabbathsordnung waren damals in jedem Kirchspiel zwei Männer ernannt als Heiligtagsvögte, die sogenannten Wröger, d. h. Rüger, welche die Uebertreter der Sabbathsordnung bei der Behörde anzuzeigen hatten, und bei den Kirchenvisitationen wurden die Prediger darüber vernommen, ob auch die Sabbathsvögte alle Contraventionen zur Brüche gehörig gerügt hätten. In Dithmarschen war schon vor der Eroberung des Landes diese Einrichtung sehr bestimmt ausgebildet, worüber wir bereits oben genügende Auskunft in der Reformationsgeschichte der Republik ertheilt haben.

Es stand aber mit dieser Einrichtung die Ausübung der Kirchenzucht und der kirchlichen Strafgewalt in innerem Zusammenhange. In Gemäßheit der Kirchenordnung hatten alle offenbaren Sünden und Laster, auch wenn sie weltlichen Strafen unterlagen, den Bann zur Folge. Der Kirchenbann oder die Excommunication war eine gänzliche oder theilweise Ausschließung von den Rechten christlicher Gemeindeglieder und besonders von der Theilnahme am Abendmahle, und wurde theils als Strafe, theils als Besserungsmittel


  1. Falck's Handb. des S. H. Rechts III., 2, S. 700.