Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/166
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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welche die Kirchenordnung einem benachbarten Prediger übertragen hat, bald nachher aber den Pröpsten zugewiesen wurde. Nach der Form der Wahl, wie sie sich bald gestaltete, pflegte der Landesherr zufolge des Patronatrechts, welches er über manche Kirchen hatte, sein Präsentationsrecht dnrch den Amtmann nnd Propsten ausüben zu lassen, und zwar dergestalt, daß der präsentirte Candidat vor der Gemeinde eine Probepredigt zu halten hatte, und wenn die Gemeinde ihn nicht wählte, ein Anderer zur Wahl präsentirt werden mußte. Gleichartig gestalteten sich diese Verhältnisse in den Städten, wo dem Magistrat das Präsentationsrecht zustand.
Die Kirchenordnung hat den Geistlichen ihre hergebrachte Immunität zugesichert, so daß sie von aller Besteuerung und Belastung frei sein sollten, welches mit diesen Worten motivirt wird: „wente solcke Lüde hebben genoch tho donde, dat se up ere Ampte, welckere dem gemenen manne thom besten kümpt, sehen unde acht genen möthen.“
Die Einkünfte der Geistlichen hatten ihre Hauptquelle in dem Kirchengute, welches zum Amte gehörte. Sie hatten zunächst die Nutzung der Pfarrwohnung, des Pastorathauses mit Zubehör (ehedem Wedeme, Wedumstede genannt), so wie die Nutzung der damit verbundenen Ländereien, welche ursprünglich zur Ausstattung bestimmt, oder später hinzuerworben waren. So lange die Feldgemeinschaft die herrschende Agrarverfassung war, bestanden auch die Pfarrländereien theils in gewissen Antheilen am Gemeinfelde, theils in gesonderten Grnndstücken. Unsere Kirchenordnung verfügt, daß die Güter, welche bisher zum Unterhalte der Kirchendiener bestimmt gewesen und von Alters her dazu gehört hätten, dabei verbleiben müßten. Dieselbe verheißt aber daneben, daß wenn diese Güter nicht ausreichten zum Unterhalte, die Landesherrschaft andere Güter dazu anweisen werde, sobald der Bischof darüber Vorstellung gemacht habe. Es wird ferner darin verordnet, daß alle Lansten, Aecker, Wiesen, Hölzungen, Fischereien, Dorffelder oder was sonst desgleichen den Kirchendienern entzogen worden, wieder zum Kirchendienste durch den Bischof gebracht werden müsse. Ebenso Alles, was von den Kirchen abgekommen sei, indem die Landesherrschaft sich verpflichtet halte, das Kirchengut, sowohl was den Kirchen als den Kirchendienern zugelegt worden, unverrückt zu erhalten nnd in vollen Schutz zu nehmen. Es seien daher in jedem Kirchspiel zwei Kirchgeschworene