Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/101

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Kayser, Pastor zu Hadersleben, hatte von 1537 an die geistliche Inspection über Stadt und Amt Apenrade gehabt, und soll dieselbe bis 1549 fortgeführt haben, also noch zu der Zeit, da in Folge der Landestheilung 1544 Apenrade Gottorfisch geworden war. In diesem Jahre 1549 oder 1550 ward M. Petrus Generanus, ein Schüler Luthers und Melanchthons, gebürtig aus Gjenner im Kirchspiel Oster-Lügum, seit 1546 Hofprediger zu Hadersleben — Pastor zu Apenrade und zugleich Propst. Er lebte bis 1584, hatte aber seit 1560, wo nach einer Krankheit seine Stimme sehr schwach geworden, Adjuncte halten müssen. Außer der Stadtkirche in Apenrade kommen hier in Betracht die Landkirchen des Amts, nämlich:

a. in der Ries-Harde: Loyt, Ries, Jordkjär und Bjolderup;
b. in der Süder-Rangstrup-Harde: Bedstedt, Hellewatt, Eckwatt und Oster-Lügum;
c. im Birke Warnis: Warnis, eigentlich auf Sundewith belegen.

Die Kirchen Bedstedt, Hellewatt und Eckwatt gehörten vor der Reformation zum Ripenschen Bischofssprengel. Die Kirchenhoheit über dieselben wurde an den Herzog Adolph abgetreten, und er legte sie zur Propstei Apenrade[1].

2. Die Gottorfer Propstei wurde vielleicht anfangs noch von dem Dompastor Reinhold Westerholt verwaltet, doch nicht bis an seinen Tod 1554, denn 1548 bis 1552 ist Dr. Nicolaus Krage Propst gewesen; darauf folgten als Pröpste die Herzoglichen Hofprediger: Bolquard Jonä bis 1567; Johann Schaffenicht 1567 bis 1572 und Bartholomäus Embs 1572 bis 1585.

Die hierher gehörigen Kirchen sind:

a. Aus der Schlies-Harde: Töstrup, Rabenkirchen (wo freilich das Domcapitel das Patronatrecht hatte, aber Gottorf das jus visitandi), Süder-Brarup, Loyt, Taarstedt (wo später das Visitationsrecht Schwabstedt zuerkannt ward), Brodersbye; also 6 Kirchen. Goltoft war eingegangen, Ulsnis stand unter dem Domcapitel, Borne war adlige Kirche, zu Dänisch-Lindau gehörig.
b. In der Struxdorf-Harde: Moldenitt, Tolk, Norder-Brarup, Böel (an welchen beiden Kirchen das Kloster Morkirchen, welches

  1. Vergl. v. Stemann, Rechtsgeschichte des Herzogthums Schleswig, II, S. 121.