Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/080

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Capitels gewahrt, das bischöfliche Gut ward erhalten, das Fortbestehen des Bisthums war gesichert, und dabei hatte der Herzog seinen Willen bekommen. Aber schwer genug mag diese Wahl den meisten Domherren geworden sein, denn Detlev Reventlow war schon erklärter Lutheraner, und die Reformation war also entschieden. Man zog indessen die Reformation der Säcularisation und mithin dem gänzlichen Untergange vor, und wählte von zweien Uebeln, die man vor sich sah, das kleinere, wie schon Parper an den Senior und die Domherren zu Lübeck am Freitag vor Mariä Reinigung 1535 geschrieben hatte: „na legenheit disser tidt moth man von twen quaden eyn uthkesen“.

Die nächste Folge von Detlev Reventlows Erwählung zum Bischof von Lübeck war, daß in dem bischöflichen Gebiet die Reformation eingeführt ward. Noch in demselben Jahre 1535, in welchem er erwählt war, verordnete er einen lutherischen Pastor an der Eutiner Collegiat- und Pfarrkirche. Es war dieser Paulus Severini, den Christian III. dem Bischof empfohlen hatte, als geeignet das Reformationswerk hier durchzuführen, wobei sich ihm freilich nicht geringe Schwierigkeiten entgegenstellten, indem es noch viele der römischen Kirche Anhängende in Eutin gab. Dazu werden auch wohl besonders die Mitglieder des Collegiatstifts gehört haben, denn es wird berichtet, er habe aus dem Chor weichen müssen, welches aller Wahrscheinlichkeit nach eben diese Domherren in Anspruch genommen haben werden. Er selbst war früher eifrig der alten Kirche zugethan gewesen und hatte sich nach Wittenberg begeben, um mit Luther zu disputiren, war aber anderen Sinnes zurückgekehrt[1]. Er hat bis 1569 gelebt und sein Amt verwaltet. Der Bischof Detlev Reventlow starb schon 1536; daß von den zunächst folgenden Bischöfen nicht alle der lutherischen Lehre zugethan waren, scheint von keinem weiteren Einfluß auf die einmal bei den Kirchen des Stifts eingeführte Reformation gewesen zu sein[2].


  1. Lackmann, S. H. Gesch. I, S. 375.
  2. Pauly's Beiträge Bd. I, S. 85 ff. In Folge des Deputationshauptschlusses vom 25. Februar 1803 erhielt, wie wir hier nur andeuten können, der bisherige Bischof die Besitzungen des Domstifts Lübeck als erbliches Fürstenthum. An die Stadt Lübeck kamen jedoch einige Stücke vom Bisthum und vom Domcapitel, worüber ein Vertrag am 2. April 1804 geschlossen ward. Hamburg überließ durch einen Vergleich vier Dörfer an Holstein, empfing dagegen das Dorf Alsterdorf und die Herzoglich Holsteinischen Rechte an dem Domcapitel. Vgl. Pauly, a. a. O. S. 99.