Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/074
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Hauptpastor geworden. Der Streit der katholischen und evangelischen Partei währte unterdessen noch fort. Der Rath forderte Abgeordnete beider Parteien auf das Rathhaus, wo eine lange Disputation gehalten wurde. Es kam dahin, daß Kempe, der inzwischen in der Marien-Magdalenen-Kirche gepredigt hatte, 1527 Michaelis Pastor zu St. Catharinen wurde, wo er bis an seinen Tod 1540, 23. October, eifrig für die Reformation gewirkt hat. Wie vom Domcapitel, so ging von den Mönchen der heftigste Widerstand aus; der Subprior der Dominicaner that sich dabei besonders hervor. Es kam zu einer abermaligen Disputation auf dem Rathhause, wo es namentlich die Lehre von dem Ablaß und dem Fegefeuer war, wobei die katholische Partei den Kürzeren zog, und sich der Sinn der Bevölkerung immer mehr der Reformation zuneigte. 1528 ward Bugenhagen nach Hamburg berufen, um die neuen kirchlichen Einrichtungen zu treffen. Er entwarf die Hamburger Kirchenordnung, welche 1529 am Pfingstabend von Rath und Bürgerschaft angenommen ward. Mit dem Dom aber hatte es eine eigene Bewandtniß. Dieser konnte nicht schlechthin als eine Stadtkirche angesehen werden. Die Domherren verließen Hamburg 1529, als die Reformation völlig zu Stande gekommen war, erhoben aber Klage wider die Stadt beim Reichskammergericht. Auf Befehl des Gerichts wurden ihnen von der Stadt 1535 die heiligen Gefäße der Kirche und die Urkunden ausgeliefert, zu einem Vergleiche aber konnte es noch nicht kommen, indem das Domcapitel auf Wiedereinführung der römisch-katholischen Religion bestand. Einer der eifrigsten Verfechter des Papstthums war der Domherr Nicolaus Burstorp gewesen; als derselbe aber andern Sinnes geworden, ward er 1534 am Sonntage Reminiscere als Pastor an der Domkirche wieder eingesetzt. Erst 1561 kam ein Vergleich zwischen der Stadt und dem Capitel zu Stande, wodurch das Capitel zugab, die Stadt bei der Augsburgischen Confession und bei ihren Kirchengebräuchen zu lassen, und auf die geistliche Gerichtsbarkeit künftig keinen Anspruch zu machen. Dahingegen gestattete der Rath dem Capitel die Civil- und Criminal-Gerichtsbarkeit über die Beamten und Diener des Capitels, wovon aber ausdrücklich der Superintendent, die beiden Lectoren der Theologie, die Diener des Altars und die Schulmeister in der Stadt und ihrem Gebiete ausgenommen wurden. Die Canonicatshäuser sollten ihre Freiheiten behalten, wenn sie von Geistlichen bewohnt wurden. Wegen