Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/063

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Hemme ock im Pawestdom gedehnet, is nachdem he de lutherische Lehre angenahmen, by dem Pastorat dasülvest gebleven un heft sine Meyersche gefryet, un nachdem se tovöre etlicke Kinder thosamen getüget, sünt desülven als se thosamen copuleret der Meierschen under den Höiken gestahn un darnach vor ehrlich geachtet“[1]. Aber es war Mangel an Geistlichen. Wenn auch Luther und Melanchthon die Wittenberger Studenten gern nach Dithmarschen hinwiesen, so war man doch noch oft in Verlegenheit. So berichtet Neocorus: „Idt is ock to verwundern, dat so bald een schlechter Husmann Andreas Hennings „de sünst van Natur tom Timmerhandwerk geschickt, also dat he ock Windmöhlen gebuwet, gar nichts studeret, so veel in korter Tydt in Gades Wort togenamen, dat he vär enen Kapellanen in der Karken tho Tellingstede angenamen worden un dem Amte wohl värgestanden“.

Es wurde, nachdem die Reformation durch Landesbeschluß angenommen war, eine neue Einrichtung getroffen hinsichtlich des Kirchenregiments. Zur kirchlichen Aufsicht wurden vier Superintendenten oder Superattendenten ernannt, die ein Collegium bildeten und an der Spitze der Landesgeistlichkeit standen. Nicolaus Boje in Meldorf hatte den Vorsitz, convocirte die Superintendenten und Prediger und führte die Correspondenz mit den Achtundvierzigern. Sehr groß war aber die Autorität der Kirchspielsvorstände[2], und in den betreffenden Kirchensachen entschied zuletzt die Landesversammlung. Das Kirchspiel entschied ohne Theilnahme des Predigers an den Verhandlungen über die Kirchenrechnungen. Die unmittelbar kirchlichen Angelegenheiten wurden erledigt durch die Superintendenten und die zum Kaland versammelte gesammte Geistlichkeit[3]. So war namentlich die eigentliche Kirchenordnung mit der Bestimmung der Liturgie von der Geistlichkeit selbst unter der Leitung der Superintendenten gegeben worden. Es konnte jedoch nach dem Charakter der einzelnen vorliegenden Sache die Genehmigung des gefaßten


  1. Es war dies nämlich die Form bei der Legitimation der vor der Ehe erzeugten Kinder.
  2. Wir verweisen in Ansehung des Kirchspielsvorstandes und des Kirchspielsgerichts, bestehend aus den Schließern (clavigeri) und Swaren (Geschworenen jurati)) auf Bolten, Dithmarsische Gesch., IV, S. 117; Dahlmann zu Neocorus II, S. 540 ff., Michelsen, Samml. altdithm. Rechtsq., S. 353 ff.
  3. Bolten IV, S. 59—61.