Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/3/053
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Vereinfachung des Rechtszustandes sehr wünschenswerth. Eine Revision der Kirchenordnung wurde vergeblich angestrebt von den Landtagen zu Kiel 1588 und zu Flensburg 1590, weil besonders die Kirchenbehörden nicht dafür gestimmt waren. So hat namentlich der Gottorpische General-Superintendent M. I. Fabricius in einem Gutachten und Bedenken im Herzoglichen Auftrage sich gegen jede Revision und Abänderung der Kirchenordnung erklärt, und dieselbe entschieden widerrathen[1]. Eine solche vielseitige Vorbereitung und reife Ueberlegung, wie der alten Kirchenordnung zu Theil geworden ist, kann freilich der neueren Gesetzgebung über kirchliche Angelegenheiten oftmals nicht nachgerühmt werden.
V.
Die Reformation in Dithmarschen. Heinrich von Zütphen.
Kirchliche Einrichtungen bis auf die Eroberung des Landes 1559.
Gleichwie in den angränzenden Fürstenthümern die reformatorische Bewegung nicht in der Sphäre des Glaubens und des Gottesdienstes, sondern im Bereiche der kirchlichen Verwaltung und Gerichtsbarkeit ihren historischen Anfang nahm, so trat auch in der freien Landesgemeinde Dithmarschens dieselbe Erscheinung hervor. Es zeigt sich dies sehr bald nach dem kräftigen Auftreten Luthers gegen schreiende Mißbräuche und Uebelstände im Kirchenwesen. Eine schroffe Opposition wider die Kirchenoberen regte sich jetzt in auffallender Weise. Bereits im Jahre 1518 wurden wegen obwaltender Mißbräuche nicht blos mehr oder minder berechtigte Angriffe gegen die geistliche Jurisdiction des Hamburgischen Dompropsten gemacht, sondern vielmehr das Jurisdictionsrecht selbst nebst allen vom Dompropsten und dem Capitel bisher bezogenen Einkünften war man in Dithmarschen abzuschaffen im Begriff. Jedoch
- ↑ Lau (Reformationsgesch. S. 205) erhielt von Professor Dr. Asmussen in Segeberg eine Abschrift dieses Gutachtens. Es widerlegt sich dadurch die Darstellung von Cronhelm in dem Hist. Bericht p. 19, wonach Fabricius sich für die Revision ausgesprochen haben soll.