Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/252
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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dazu gebracht werden könnten zu zahlen, es erlaubt sei, die Hülfe des weltlichen Arms, insonderheit des Königs anzurufen und sie zur Zehntenleistung zu zwingen, da sie sonst ohne Blutvergießen nicht dazu gebracht werden könnten. Der Papst antwortet: Es sei billig und stehe frei, des Königs Hülfe anzurufen, als welcher zur Vertheidigung der Guten und zur Rache wider die Uebelthäter das Schwert führe. Und wenn man deswegen auch hart gegen sie verfahren müsse, so falle die Schuld auf ihre Halsstarrigkeit, Trotzigkeit und Hartnäckigkeit. Der Bischof klagt ferner, er könne das Begraben der Excommunicirten auf den Kirchhöfen nicht hindern, weil sie den Bann für nichts achteten, vielmehr die Verwandten und Nachbaren der Verstorbenen die Leichname mit Gewalt auf die Kirchhöfe brächten, und diese dadurch entheiligten; wie diesem Uebelstande zu begegnen? — Der Papst antwortet: Durch Weihwasser, daß man damit die Kirchhöfe besprenge. Es scheint auch, daß der Bischof sich nicht zur Visitation bei den Friesen (— denn von diesen wird hauptsächlich die Rede sein) habe wagen mögen, weil er vorfrägt, ob er Gebühren fordern könne, wo er nicht visitirt habe. Da sagt nun freilich der Papst nein; er müsse ihn vielmehr brüderlich erinnern, daß die Heerde ihm von Gott anvertraut sei, für die er wachen müsse um die Laster auszurotten und die Tugenden zu pflanzen; darüber habe er Rechenschaft vor Gottes Richterstuhl abzulegen[1]. Man muß sich erinnern, daß die Zehntenleistung unbedingt als göttliches Gebot angesehen wurde. Wissen aber möchte man gerne, ob es denn zum äußersten Zwang mit Blutvergießen gekommen ist. Wir finden das doch nicht, denn es ist von keinem Zuge wider die Friesen etwas aufgezeichnet, ehe Abel den für ihn unglücklichen 1252 machte. Vermuthlich ist es zur Abhandlung gegen ein Landgeld (Terragium) gekommen. Ein solches findet sich nämlich später in den Registern über die bischöflichen Einkünfte durch alle Außenlande, Eiderstedt, Nordstrand, Böking-Harde, Horsbüll-Harde, Föhr, Sylt, Helgoland, auch in der Hattstedter Marsch, während das Kirchspiel Hattstedt sonst für reinen Rocken abgehandelt hatte 1463: 28 Tonnen, 1523: 24 Tonnen. Für das gleichfalls von Friesen bewohnte Kirchspiel Schobüll ist auch von Zehnten die Rede. Bei den Friesen in der Nord-Gösharde war es verschieden. Im Allgemeinen war Zehntpflichtigkeit,
- ↑ Cypr. Ann. 223, 224.