Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/233
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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte | |
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Zeugniß ausgestellt. Sonst sind noch einige Streugüter mehr in den umliegenden Kirchspielen wie es scheint dem Kloster zuständig gewesen, über deren Erwerb keine Documente vorliegen. Dieselben mögen zu den genannten Höfen gehört haben, und mit denselben an das Kloster gekommen sein. — Von einer beträchtlicheren Erwerbung ist beim Jahre 1518 die Rede, da Anna und Hinrich von der Wisch dem Kloster den Hof Wittensee und alle dazu gehörigen Güter verkauften. Später sehen wir aber Wittensee nicht mehr in Verbinbung mit Morkirchen, sondern mit Hütten, das ein adliges Gut war, welches Herzog Friedrich 1523 an sich tauschte. Ob Wittensee bis zur Reformation dem Kloster verblieben, darüber liegt nichts vor. So viel von den Schleswigschen Klöstern.
In Holstein erwarb das Chorherrenstift zu Neumünster, nachher Bordesholm, sich beträchtlichen Landbesitz außer vielen Zehnten, die auch ein gutes Einkommen gewährten. Schon zu Vicelins Zeiten waren dem Stifte damals freilich noch wüste und wenig einträgliche Strecken Sumpf- und Marschlandes an dem südlichen Ufer der Stör, wo nachher das Kirchspiel Breitenberg entstand, so wie an der Elbe bei Bishorst zugetheilt worden, auch Marschländereien bei Wilster; hauptsächlich aber wußte das Stift in seiner Nähe seinen Besitz zu concentriren, in dem alten Faldergau, in welchem es belegen war. Wo das Dorf Dragerestorp, welches schon 1136 der Erzbischof Adelbero dem Kloster schenkte, belegen gewesen, kann nicht nachgewiesen werden; möglich daß daraus der Ort Neumünster entstanden ist, oder wenigstens ein Theil desselben. Man unterschied nämlich „dat lütte Dorp“ und „dat grote Dörp“. Ersteres auf einer durch die Schwale gebildeten Insel, wo noch die Kirche unter Jurisdiction des Klosters stand und noch 1707 zum Amte Bordesholm gehört hat; so auch die oberhalb belegene kleinere Insel, wo das Kloster lag. Der große Flecken aber, oder „dat grote Dörp“, war landesherrlicher Jurisdiction, wie aus dem Bestätigungsbriefe Königs Johann von 1502[1] zu ersehen ist, worin alle damaligen Besitzungen des Klosters aufgeführt sind. Ebenso hatten die Chorherren im Kirchspiel Neumünster unter landesherrlicher Jurisdiction Brachtenfeld, Klein-Kummerfeld, Einfeld mit dem See, Tungendorf, Bredenbek, Bustorf, imgleichen
- ↑ Muhl. diss. 620. Westph. II, 505.