Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/156

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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Flensburgs wird davon bei dem Jahre 1495 so berichtet: „Als König Carl aus Frankreich Krieg mit Neapolis geführt, ist dies Jahr im Sommer unter dem Kriegsvolke eine neue unerhörte Krankheit entstanden, nämlich die großen Pocken und Franzosen, so unter den Christen zuvor nicht gewesen[1]“.

Neben den in dem Vorstehenden hervorgehobenen wohlthätigen Anstalten und Einrichtungen bestanden auch bei uns, vornehmlich in den Städten[2], noch mancherlei milde Stiftungen, Renten, Spenden, Vermächtnisse für die Hilfsbedürftigen und Nothleidenden, die Armen und die Kranken, deren Verwaltung und Vertheilung meist in die Hand der Geistlichen gelegt zu sein pflegte. Und neben solcher kirchlichen Theilnahme und Wirksamkeit im Bereiche der Armenpflege war in vielen Landgemeinden der alte Brauch und die Einrichtung der Rundführung der Armen von Hof zu Hof in bestimmter Reihenfolge oder des sogenannten Wandeltisches gewohnheitsrechtlich herrschend: ein Institut, welches im hohen Norden, und ganz besonders in Island, wo das Landesbedürfniß dazu drängte, sehr frühzeitig durch die genauesten Rechtsbestimmungen[3] eine bewundernswerthe Ausbildung erreichte.


  1. In dem Diarium Flensburg. nach dem Citat von Cläden, Monum., S. 730.
  2. Eine reichhaltige Erörterung über diese Verhältnisse im Mittelalter hinsichtlich der Armen- und Krankenpflege, wie auch der Sorge für die Findelkinder und Waisen, welche in Deutschland sehr frühe in die Hände der Geistlichen und der Klöster kam, enthält G. L. v. Maurer's Gesch. der Städteverfassung in Deutschland. Bd. III. S. 41 ff. (Erlangen 1870). Ueber das erste Vorkommen eines „Siechenhauses“ in Deutschland sagt der gelehrte Verfasser, dessen Andenken uns sehr theuer ist, es sei, seines Wissens, jene in einer Urkunde von 1109 erwähnte curtis leprosorum auf dem Johannisberg im Rheingau.
  3. Eine eingehende und umständliche Darstellung dieses merkwürdigen Rechtsinstituts, besonders nach dem berühmten alten Landrechte des Isländischen Freistaates, der sogenannten Graugans, enthält die Abhandlung von Michelsen „über altnordisches Armenrecht“. Heidelberg 1826. (auch eingerückt in die von Falck herausgegebenen „Eranien“ zum Deutschen Recht).