Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/2/027

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
Register  |  1. Band  |  3. Band  |  4. Band
2. Band  |  Inhalt des 2. Bandes
<<<Vorherige Seite
[026]
Nächste Seite>>>
[028]
SH-Kirchengeschichte-2.djvu
korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Abhaltung des Gottesdienstes waren 16 Vicare der Domherren am Chor der Kirche angestellt, von welchen 12 Priester, 2 Diaconen und 2 Subdiaconen sein sollten. Von diesen bekam jeder Priester 10 Mark jährlicher Besoldung von dem Canonicus, dessen Stellvertreter er war. Doch gab es Verrichtungen, für welche die Nicht-Residirenden einen der anwesenden Domherren als Stellvertreter haben mußten. Es gab nämlich gewisse Festtage, an welchen die Canonici zu fungiren hatten, auch mußte an bestimmten Tagen gepredigt werden zu Weihnacht, Epiphanias, Mariä Reinigung, Petri Stuhlfeier, Aschermittwoch, Mariä Verkündigung, Gründonnerstag, Ostern, Kreuzerfindung, Himmelfahrt, Pfingsten, am Fronleichnamsfest, auf Petri-Pauli, Petri Kettenfeier, Mariä Himmelfahrt, Kreuz-Erhöhung, am Fest der Reliquien und Aller-Heiligen. Dann hatten die Domherren das Evangelium und die Epistel zu lesen. An einigen von diesen und an andern Tagen hatten die Canonici auch die Messe zu lesen (das officium), also die Abwesenden durch einen andern halten zu lassen. Auch hatte der Reihe nach jeder seine Woche im Chor zur Aufsicht (regimen). Wer nun diese Obliegenheiten versäumte, mußte Brüche erlegen. Auch hatten alle, die in der Stadt anwesend waren, sich jeden Sonnabend, wenn dazu mit der Glocke das Zeichen gegeben wurde, im Capitelshause einzufinden bei Strafe eines lübschen Schillings. Wenn eine Präbende vacant wurde, hatten Bischof und Capitel gemeinschaftlich die Besetzung derselben. Das Capitel aber hatte nicht nur die Wahl des Bischofs, sondern auch seiner Prälaten. Dieser Prälaten waren drei: Propst, Archidiaconus und Cantor. Diese nebst einigen andern Domherren verwalteten die geistliche Jurisdiction im Schleswiger Bischofssprengel. Die Propstei des Dompropsten, praepositura major, die große Propstei, erstreckte sich über alle Kirchen zwischen Eider und Schlei, auch über die beiden Gös-Harden mit Schwabstedt und die Nordstrandische Lundenberg-Harde. Ferner war ihm die Propstei in Ellumsyssel beigelegt, die anfänglich ihren besonderen Propsten gehabt hatte. Dieselbe befaßte Sundewith, Lundtoft-, Ries-, Slux- und Karr-Harde. Der Archidiaconus hatte auch einen großen Sprengel (Archidiaconatus), der sich über die Stadt Flensburg, Wies-Harde, Uggel-Harde und Angeln erstreckte. Dem Cantor war seine Propstei auf Nordstrand angewiesen, mit Ausnahme der zur großen Propstei gelegten Lundenberg-Harde, und auch Föhr war ihm untergeben. Demnächst gab es noch drei