Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte/1/250

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Schleswig-Holsteinische Kirchengeschichte
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gingen noch im ledernen Wamse, wie wir aus der Antwort abnehmen können, die Knud Laward 1130 auf einer Hochzeit zu Ripen, wo man Anstoß an seinem Purpurgewande nach Sächsischem Schnitt genommen, dem Prinzen Heinrich Hinkefuß gab, der ihm zurief: „Purpur schützt vor Schwertern nicht.“ Die Antwort war: „Schaafsfell thut es auch nicht.“ — Bemerkenswerth ist jedenfalls der Umschwung aller auch äußeren Verhältnisse um jene Zeiten, der Anfang neuer Culturweisen in vielen Dingen, und auch die Kirche hatte ihren Antheil daran. Kaum aber in irgend einer Beziehung mehr Antheil und durch irgend etwas mehr Einfluß, als dadurch, daß sie sich, indem nun auch das Zeitalter der Städtegründung für unsere Lande anbrach, an diesen Plätzen regeren Lebensverkehrs eine größere Geltung zu verschaffen wußte, und insbesondere auf etwas einwirkte, was hauptsächlich bei der ersten Verfassung der Städte die Grundlage bildete, wodurch weitere Einwirkung auf die Lebensverhältnisse ermöglicht ward. Wir meinen die Gilden oder Brüderschaften, deren Entstehung besonders in das Ende dieses Zeitraums fällt.

Um aber diese für das Mittelalter so überaus wichtigen und einflußreichen Einrichtungen, welche mit der Kirche meistens in enge Verbindung traten, begreifen zu können, ist es nothwendig, daß wir uns in die damals obwaltenden, uns jetzt fremd gewordenen Verhältnisse hinein versetzen, die auf der ursprünglichen innern Verfassung aller deutschen und nordischen Volksstämme beruhten .[1] Uns sind die ursprünglichen Verhältnisse und Einrichtungen fremd geworden, weil im Verlaufe der neueren und neuesten Zeit immer mehr das, was man Humanitäts-Principien nennt, die Richtung auf das Allgemein-Menschliche, sich geltend gemacht hat, und zwar allerdings nicht ohne Einfluß christlicher Ideen zu solcher Geltung gelangt ist, so sehr auch wiederum auf der andern Seite philosophische Systeme dazu mitgewirkt haben. Nichts war weniger im Sinne der alten Zeit, als alle Menschen ohne Unterschied als gleichberechtigt anzuerkennen. Nur in einem gewissen Stande konnte Jemand Recht, Ehre, Schutz haben, wie er wiederum auch in diesem


  1. Vieles über jene mittelalterlichen Verhältnisse, auch unsere Einrichtungen Aufklärendes, findet man in Justus Mösers Osnabrückischer Geschichte und dessen patriotischen Phantasien. Hauptsächlich ist aber die Literatur der betreffenden Staats- und Rechtsgeschichte zu Rathe zu ziehen.