Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43/270
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Preußen/Gesetzessammlung/1932/Nr. 43 | |
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(3) Das Verfahren vor der Schiedstelle wird von ihr besonders geregelt.
(4) Die Mitglieder erhalten vom Staate keine Entschädigung.
(5) Die sächlichen Kosten werden von dem Staate getragen.
(1) Für die Dauer der Verpflichtung zur Übernahme haben die preußische Landkreise jede unter die Verpflichtung fallende freie Stelle unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzumelden.
(2) Als freie Stelle gelten sämtliche freiwerdenden oder neu geschaffenen Stellen mit Ausnahme derjenigen freiwerdenden Stellen, die gleichzeitig dauernd eingezogen werden. Die dauernde Einziehung einer Stelle bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(1) Die Schiedstelle ist–unbeschadet der reichsrechtlichen Anstellungsgrundsätze und der Vorbehalte im § 4 Kapitel V des Zweiten Teiles der Ersten Sparverordnung vom 12. September 1931 - berechtigt, jede angemeldete Stelle mit einer geeigneten Person aus der Zahl der für entbehrlich erklärten Beamten zu besetzen.
(2) Die Besetzung durch die Schiedstelle ersetzt die Anstellung durch die Anstellungsbehörde und begründet die aus dem Anstellungsverhältnisse sich ergebenden Rechte und Pflichten für die Anstellungskörperschaft und die Beamten. Die Beamten behalten bei der Besetzung ihr bisheriges Besoldungs- und Ruhegehaltsdienstalter.
(3) Stellen, zu deren Besetzung geeignete Personen aus der Zahl der als entbehrlich erklärten Beamten nicht vorhanden sind, hat die Schiedstelle der Anstellungsbehörde binnen drei Monaten seit Anmeldung freizugeben.
(4) Besetzt die Anstellungsbehörde eine Stelle, zu deren freien Besetzung sie nach den vorstehenden Vorschriften nicht berechtigt ist, so wird die Verpflichtung zur Übernahme eines Beamten hierdurch nicht berührt. Die Schiedstelle bleibt in einem solchen Falle zur Besetzung der Stelle berechtigt, gleichgültig, ob sie angemeldet war oder nicht.
Gegen die Verfügung der Schiedstelle (§ 28 Abs. 1 Kapitel II) steht dem betroffenen Beamten der Einspruch zu. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zustellung bei der Schiedstelle einzulegen. Der auf den Einspruch ergangene Beschluß der Schiedstelle ist endgültig. Die Vorschriften des § 21 Satz 2 Kapitel II finden entsprechende Anwendung.
Kapitel III. Auseinandersetzung.
Abschnitt 1.
Provinzen.
(1) Die Provinzialstraßen in Gebiete, die durch diese Verordnung in eine andere Provinz eingegliedert werden, gehen mit Zubehör in das Eigentum und die Unterhaltung der Provinz über, in die das Gebiet eingegliedert wird.
(2) Das Beteiligungsverhältnis an den Dotationen und den Überweisungen aus der Kraftfahrzeugsteuer ist unter Berücksichtigung der eingetretenen Veränderungen durch die zuständigen Minister neu festzustellen.
(3) Im übrigen findet eine Auseinandersetzung zwischen Provinzen nur insoweit statt, als sie zur Sicherstellung der wirtschaflichen Ausnutzung vorhandener Einrichtungen und Anstalten erforderlich ist. Über die Auseinandersetzung beschließt, falls eine Einigung zwischen den Beteiligten nicht zustande kommt, ein Schiedsgericht, bestehend aus einem vom Minister des Innern zu ernennden Vorsitzenden und je zwei von den Provinzialausschüssen der beteiligten Provinzen zu bestellenden Beisitzern.