Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911/LXVIII
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Petzolds Gemeinde- und Ortslexikon des Deutschen Reiches 1911 | |
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- Danzig für den RBz. Danzig und Marienwerder mit Ausschluß der Kr. Deutsch-Krone, Flatow, Konitz, Schlochau und Tuchel.
- Darmstadt für das Grhzt. Hessen mit Ausnahme des Amtsgerichtsbez. Wimpfen.
- Dortmund für den RBz. Arnsberg.
- Dresden für die KrH. Dresden und Bautzen.
- Düsseldorf für den RBz. Düsseldorf.
- Erfurt für den RBz. Erfurt, für den Kr. Herrschaft Schmalkalden, für das Grhzt. Sachsen-Weimar, für die Hzt. Sachsen-Meiningen und Sachsen-Coburg-Gotha und für die Frstt. Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen und Reuß älterer und jüngerer Linie.
- Frankfurt (Main) für den RBz. Wiesbaden und Kr. Wetzlar.
- Frankfurt (Oder) für den RBz. Frankfurt (Oder).
- Gumbinnen für den RBz. Gumbinnen und die zum RBz. Allenstein gehörenden Kreise Lyck, Lötzen, Johannisburg und Sensburg.
- Halle (Saale) für den RBz. Merseburg.
- Hamburg für Hamburg, Lübeck, für einzelne Teile der RBz. Lüneburg und Stade, für den südöstlichen Teil der Prov. SchleswH. und für Helgoland.
- Hannover für die Provinz Hannover mit Ausschluß der den Ober-Postdirektionsbezirken Braunschweig, Bremen, Hamburg und Oldenburg zugewiesenen Gebietsteile.
- Karlsruhe (Baden) für die Kr. Mosbach, Heidelberg, Mannheim, Karlsruhe und Baden, sowie für einzelne Teile des Kr. Offenburg und für den hess. Amtsgerichtsbez. Wimpfen.
- Kiel für die Provinz Schleswig-H. mit Ausnahme des dem Ober-Postdirektionsbezirke Hamburg zugewiesenen Teils und für das oldenburgische Frstt. Lübeck
- Königsberg (Preußen) für den RBz. Königsberg und die zum RBz. Allenstein gehörenden Kreise Ottelsburg, Rössel, Allenstein, Neidenburg und Osterode.
- Köslin für den RBz. Köslin.
- Konstanz für die Kr. Konstanz, Villingen, Waldshut, Lörrach, Freiburg und einzelne Teile des Kr. Offenburg, sowie deu RBz. Sigmaringen.
- Leipzig für die KrH. Leipzig und das Hzt. Sachsen-Altenburg.
- Liegnitz für den RBz. Liegnitz.
- Magdeburg für den RBz. Magdeburg und für das Hzt. Anhalt.
- Metz für Lothringen.
- Minden (Westf.) für den RBz. Minden, für die Grfsch. Schaumburg, für die Frstt. Lippe, Schaumburg-Lippe und Pyrmont.
- Münster (Westf.) für den RBz. Münster.
- Oldenburg für das Grhzt. Oldenburg mit Ausschluß der Frstt. Birkenfeld und Lübeck und für den RBz. Aurich und Osnabrück.
- Oppeln für den RBz. Oppeln.
- Posen für den RBz. Posen.
- Potsdam für den RBz. Potsdam mit Ausschluß der Stadt Charlottenburg.
- Schwerin für die Grhzt. Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
- Stettin für die RBz. Stettin und Stralsund.
- Straßburg (Elsaß) für Elsaß.
- Trier für den RBz. Trier und für das Frstt. Birkenfeld.
II. Königreich Bayern.
Das Post- und Staatstelegraphenwesen in Bayern wird unter der obersten Leitung und Aufsicht des Königl. Bayerischen Staatsministeriums für Verkehrsangelegenheiten in München durch die Oberpostdirektionen verwaltet.
Für die Verwaltung des Post- und Telegraphenwesens in den einzelnen Bezirken bestehen an folgenden Orten Oberpostdirektionen:
- Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.
- Bamberg für den Regierungsbezirk Oberfranken.
- Landshut für den Regierungsbezirk Niederbayern.
- München für den Regierungsbezirk Oberbayern.
- Nürnberg für den Regierungsbezirk Mittelfranken.
- Regensburg für den Regierungsbezirk Oberpfalz.
- Speyer für den Regierungsbezirk Rheinpfalz.
- Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken.