Paderborn/Verwaltung
Verwaltung
Rat
Um 1100 ein vom Bischof ernannter "comes civitatis" (Stadtgraf, Stastrichter). Allmählich Ratmänner (1238 "consules"), Bürgermeister ("magistri civium, magistri burgensium, rectores civium, magistri consulum oder pro-consules" genannt). Durch Bischof Bernhard V. Gf. zur Lippe (1321-1341) erhielt Paderborn das Privileg der freien Ratmännerwahl. Die Wahl fand statt am Silvesterabend jedes Jahres. Durch Statut von 1483 wurde angeordnet, daß die Gemeinheit den Rat ergänzte. Anfang 15. Jhdt. Bürgerausschuß aus 40 Mitgliedern als „Gemeindeherren", die jährlich auf Lichtmeß (2. Februar) gewählt wurden. Seit dem Rezeß von 1532 zwischen Bischof Hermann von Köln und Paderborn und der Stadt wurde die Zahl der Gemeindeherren auf 24 vermindert, die vom Rat gewählt wurden und ihrerseits wieder den Rat wählten. Daneben im 15. und 16. Jhdt. aus den 4 Bauerschaften der Stadt eine Kommission, die „Vierer", seit 1578 durch den Rat zu bestätigen. Nach der Erhebung der Stadt gegen den Landesherrn Bischof Dietrich von Fürstenberg, 1599 bis 1604, wurde ein fürstbischöflicher Amtmann und Schultheiß über den Rat gesetzt. Der Rat selbst sollte - wie wohl herkömmlich - aus 12 Personen bestehen, die aus ihrer Mitte jährlich 2 Bürgermeister und 2 Kämmerer wählten. Die 24 Gemeindeherren blieben. Gelegentlich wurde auch der „alte Rat" des Vorjahres herangezogen. 1619 wurde der Stadt ein Teil der alten Privilegien wiedererteilt, schließlich nochmals 1639. Um 1800 bestand der Magistrat aus einem regierenden und einem beisitzenden Bürgermeister, einem Syndikus, 2 Kämmerern, 8 Ratsherren und 4 Gemein-heitsdeputierten. 1805 Bildung eines Stadtmagistrats unter dem Stadtdirektor; 1807 ff. bildete Paderborn einen Kanton mit Maire, Stadtrichter und Munizipalrat aus 16 Mitgliedern.
Gericht
Um 1100 führte der "comes civitatis" den Vorsitz im Grafengericht; Schöffen aus der Bürgerschaft. 2 Unterrichter ("iudices civitatis") zuerst 1118, Änderung durch bischöfliches Privileg von 1327: Die Stadt bekam das Recht, selbständig Burrichter zu ernennen, von denen an den Rat appelliert wurde. Die weltliche Gerichtsbarkeit des Stadtrichters war schon 1238 anerkannt, so daß - nach Kämpfen im 13. Jhdt. -im Anfang des 14. Jhdts. die Stadt im tatsächlichen Besitz der gesamten Gerichtsbarkeit war. Letzter Stadtgraf 1333. 1475 kaiserliches Privileg, welches die Eigengerichtsbarkeit der Stadt bestätigte. Die Burgerichtsordnung von 1571 und 1581 unterscheidet zwischen Bürger- und Magistratsgericht (mit Kriminalgerichtsbarkeit und Blutbann). Seit 1605 durch landesherrliche Verfügung eingeschränkt: 4 städtische Schöffen für niedere Gerichtsbarkeit, alles andere in den Händen fürstbischöflicher Amtleute. Ein domkapitularisches Syndikaigericht für die Zivilsachen der Einwohner der domkapitularischen Freiheit bestand noch 1800.
Bürgerschaftsvertretung
1601-04 eine ständig wachsende „Volks"-partei unter dem Bürgermeister Wichart im Zusammenhang mit der Auflehnung der Stadt gegen den Landesherrn. [1]
Fußnoten
- ↑ Literatur: Gehrken, Westfalens Stadtrechte und Statuten, Paderborn, in: Wigands Archiv 2 (1828). A. Hübinger, Die Verfassung der Stadt Paderborn im Mittelalter. (1899). Rosenmeyer, Beitr. zum Leben des Rebellen L. Wichards ..., in: Troß' Westphalia (1825). Gehrken, Bemerkungen über den Aufruhr in Paderborn....ebd. 2 (1825). Max Wegner, Borius Wichart (1939).