Nettesheim/Schützengesellschaft Schützenlust
Die Schützengesellschaft Schützenlust in Nettesheim
In seiner Chronik über den Aufbau und das Fortbestehen des Bürger-Schützen-Vereins Nettesheim schreibt aus Butzheim:
"Es war an einem herrlichen Sonntage im ersten Drittel des Monats im Juli des Jahres 1879, als eine große Anzahl im besten Mannesalter stehende Männer sich beim Vogelschuss in Frixheim zusammen fanden. Damals galt es noch nach Väter Sitte gemäß, die Tellkunst zu erlernen, um mit Stolz und Ehrgeiz den Meisterschuss zu erlangen.
Als der Tag sich neigte,fühlte man das Bedürfnis, einen Schützenverein zu gründen, um weiter Aug, Hand und Herz zu stählen, zur Sicherheit für´s deutsche Land.
Denn diese Männer waren es gewesen, die wenige Jahre vorher mit dazu beigetragen, das deutsche Reich zusammen zu schmieden.
Die erste Aufgabe war ein Stammlokal auszuersehen und wurde bei Gebr. Esser in damaliger Zeit weit ein bekanntes Haus der Verein gegründet."
Die Fahne
Diese Fahne, in Besitz der St. Sebastianusbruderschaft Nettesheim 1300 lies Zweifel über das Gründungsjahr aufkommen.
Durch Nachforschungen im Archiv des Rhein-Kreises Neuss und den Fund der Statuten und eines Mitgliederverzeichnisses steht jedoch das Gründungsdatum 1879 fest.
Die Statuten von 1879
- Statut!
- der sich am sechsten Juli 1879 in der Pfarre
- Nettesheim gebildeten Schützengesellschaft unter dem
- Titel Schützenlust.
- § 1
- In diese Gesellschaft kann jeder Bürger der Pfarre
- Nettesheim, weßen Standes er auch immer mag,
- der sein achtzehntes Lebensjahr erreicht hat, und seine
- Führung unbescholten ist, aufgenommen werden, jedoch
- hängt jede Aufnahme von einer Ballotage ab.
- § 2
- Diese Gesellschaft hat den Zweck, Schießübungen zu
- halten, jährlich ein öffentlicher Aufzug, verbunden mit
- gesellschaftlichem Zusammensein.
- § 3
- Diese Gesellschaft wählt aus Ihrer Mitte einen
- Vorstand, welcher die Angelegenheiten der Gesellschaft,
- zu ordnen und zu leiten hat.
- § 4
- Wird einer zum Vorstandsmitgliede gewählt, so hat er
- fünf nacheinanderfolgende Jahre sein Amt zu verwalten,
- wo nach Ablauf dieser Frist ein neuer Vorstand
- gewählt wird, ausgeschiedene Vorstandsmitglieder können
- jedoch wieder gewählt werden.
- § 5
- Der Chef der Gesellschaft ist mit zwei Stimmen ausge-
- rüstet, um da, wo Stimmengleichheit eintrifft immer
- die Entscheidung geben zu können. In seiner Abwesenheit
- ist seinem Stellvertreter die selbige Macht zuerkannt, und
- hat dieser dann die Angelegenheiten der Gesellschaft zu ordnen
- und zu leiten.
- § 6
- Sobald eine Ortschaft sieben Mitglieder zu der Gesellschaft
- zählt, kann aus diesen ein Vorstandsmitglied gewählz
- werden.
- § 7
- Wer als aktives Mitglied der Gesellschaft beitreten will, hat
- sobald die Aufnahme erfolgt, eine Marck Eintrittsgeld zu
- zahlen, außer den aktiven können auch passive Mitglieder
- aufgenommen werden, diese bezahlen jedoch zwei Marck Ein-
- trittsgeld, und können nach Willkür an der Festlichkeit
- teilnehmen, und sind auch von § 8 und 9 entbunden.
- § 8
- Die Gesellschaft hält so oft es erforderlich Versammlungen, und alle
- drei Monate eine Generalversammlung, welcher stetzt eine
- Comiteversammlung vorangeht. In diesen Versammlungen
- muß jedes Mitglied erscheinen, sich ruhig und anstädig betragen
- und wenn er eine Bemerkung zu machen hat ums Wort
- bitten, erscheint ein Mitglied in drei nacheinander folgende
- Generalversammlungen nicht, so hat es seine Mitgliedschaft
- verwirkt und wird aus der Gesellschaft ausgeschloßen.
- § 9
- Bei jeder Versammlung muß eine persönliche Einladung
- vorausgehen, erscheint dann ein Mitglied nicht, so
- hat dieses zehn Pfg. ein Comitemitglied fünf und zwanzig
- Pg., und der Chef fünfzig Strafgeld zu zahlen. Diese
- vorgenannte Strafgelder müssen stetz bei der nächsten
- Generalversammlung entrichtet werden, und fließen in
- die Cassa der Gesellschaft.
- § 10
- Läßt ein Mitglied in einer Versammlung sich nur
- eine einzuge Beleidigung zu Schulden kommen, so hat
- nach der Aufforderung des Chefs sich sofort ruhig zu
- verhalten nach einer zweimaliger Aufforderung sofort
- das Local zu verlassen, und sich einer Ballotage zu
- unterwerfen, fällt diese dann ungünstg führ Ihn aus
- so ist er sofort aus der Gesellschaft ausgeschloßen.
- § 11
- Die Cassa der Gesellschaft hat der Rendant stetzt ge-
- trennt von seiner Privat-Cassa aufzubewahren und
- ist verpflichtet bei der ersten Versammlung nach Schluß
- des Jahres vor der ganzen Gesellschaft mit dem Vorstand
- Billanz zu ziehen, und ist für jedes Defiet der Cassa
- verantwortlich.
- § 12
- Alle Forderungen an die Gesellschaft sind stetzt an
- den zeitweiligen Vorstand zu richten, welcher bis zu
- Dreißig Reichsmarck Ausgabe Vollmacht hat, sobald
- die Ausgabe obige Summa übersteigt, muß der Vorstand
- die Genehmigung der Gesellschaft nachsuchen.
- § 13
- Hat die Gesllschaft Fonds so hat der Vorstand dafür
- zu sorgen, und gewinnbringend anzulegen, der Anspruch darauf
- von einem Mitgliede der Gesellschaft hat immer den Vorzug
- in diesem aber, sowie besonders in einem anderen Falle hat der Vorstand
- sich genügend Sicherheit geben zu lassen.
- § 14
- Das Vermögen der Gesellschaft ist niemahls theilbar
- auch selbst dann nicht, wenn die Gesellschaft sich auflösen
- sollte. In solchem Falle bleibt das Vermögen der Gesell-
- schaft zehn Jahre lang gegen Sicherheit untergebracht. Bildet
- sich dann in zehn Jahre eine neue Gesellschaft unter
- dem nähmlichen Titel, so hat diese Anspruch auf dieses
- Vermögen. Bildet sich aber in zehn Jahren keine neue
- Gesellschaft, so fällt daß ganze Vermögen den Armen
- resp. Armenkasse von der Pfarre Nettesheim zu.
- Bei einer vorgenannten Umbildung einer Gesellschaft darf
- aber auch diese daß Vermögen niemals theilen.
- § 15
- Hält die Gesellschaft Festlichkeiten oder Ball, so hat
- der Vorstand streng darüber zu wachen, daß alles in Ruhe
- und Ordnung hergeht und Kinder unter sechzehn
- Jahren den Tanzboden nicht betreten.
- § 16
- Die Gesellschaft hat sich ein Stammlocal zu wählen,
- und muß die Erlaubnis zum Schießplatz bei der unter-
- stellten Polizeibehörde nachsuchen.
- § 17
- Vorstehendes Statut ist bei der Aufnahme eines jeden
- Mitgliedes vorzulesen, wo dieser dann nach Anerkennung
- des Statuts sein Name in das Mitgliedregister einzu-
- tragen hat.
- § 18
- An vorstehenden Statut kann durch Majorität der
- Mitglieder und Genehmigung der Poliezeibehörde jeder-
- zeit Abänderungen und Zusätze getroffen werden.
Folgende unterzeichnete als Vorstandsmitglieder
- Gottfried Schotten, Präsident
- Jakob Klein, Stellvertretet
- Koegeler Chr., Listenführer
- Jacob Schmitz, Rendant
- Pet. Hub. Weibeler, Oberst
- Vincenz Nix, Hauptmann
- Johann Schumacher, Flüger Atgutand
- Johann Schmitz, Atjutant
- Arnold Oehmen, Comiteemitglied
- Gerhard Paar, Komotemitgelied
- Heinrich Breuer, Comitemitglieder
- Lazarus Marx, Comitemitglied
- (Auf das Unicat ist zu setzen:)
- Ein Exemplar dieser Statuten heute empfangen zu
- haben, bestätigt hiermit. Das Mitglieder-Verzeichnis
- bleibt binnen 3 Tagen einzureichen. Mit Bezug auf
- § 2 wird bemerkt, daß zu dem öffentlichen Aufzug
- jedesmal die schriftliche Genehmigung der Ortspolizei-
- behörde erforderlich ist. (: §§ 9 x 10 der Vereins Gesellschaft
- Nettesh. den 14. Aug. 1879
- Unterschrift der Bürgermeister Kaiser
Das Mitgliederverzeichnis von 1879
aktive Mitglieder
|
passive Mitglieder
|
Quelle: Archiv im Rhein-Kreis Neuss, Bestand Amt Rommerskirchen-Nettesheim, Ro 01/78
Das Goldene Jubelfest 1928
aus dem Inhalt der Festschrift:
|
Datei:Nettesheim Butzheim Festschrift 1878 1928.pdf |