Nachrichten über Adelige Familien und Güter - 2/096

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Nachrichten über Adelige Familien und Güter
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gelegen. Mit demselben war Johan von Zudendorf zu Be­huf seiner Gattin Druitgin und gleichnamigen Tochter be­lehnt. Nach Tod der erstem Druitgin, im J. 1477 bittet Johan den Ritter Johan von Hemberg, den Heinrich von Boell, der die Tochter Druitgin geheirathet, mit dem Hause zu belehnen. Nach Druitgins Tode, 1502 verkaufen Hein­rich von Boell, sein Sohn Engel und dessen Ehefrau Fya, das Haus dem Diederich von der Heyden und Eva seiner Hausfrauen: welche dasselbe nach kurzem Besitze, 1508 an die Ehegatten Johan von Laenstein und Margaretha von Wyrtzberg übertragen. Diese hatten zwei Kinder, Pauwels und Grietgen von Laenstein. Die Mutter errichtet 1540 zu Gunsten ihres zweiten Ehemannes Engelbert Schutz ein Testament, dem ihr Sohn Pauwels seine Zustimmung ge­geben, und bescheinigt dieser 1547, dass sein Stiefvater ihn bezahlt und an Wein geliefert habe, so wie er ihm zuge­sagt, „vp dem Hillichsdage". Engelbert Schutz, der 1550 die Belehnung empfangen, ist darauf mit Catharina von Essen zur zweiten Ehe geschritten. Und nachdem Engelbert das Zeitliche gesegnet, hat sich Catharina 1557 an das Haus in der Sporgasse belehnen lassen„vnd dweil sie das Lehen als ein Weibsbildt selbst nit vertretten können, Laurentium Weber van Hagen der Stadt Collen Secretarium zum Lehens­dreger ernent". Nun aber bezeichnet der Wohlgelehrte Melchior Bispinck die Ehegatten Johan von Laenstein und Margaretha als sein „Hergin vnd Frewgen", das heisst, Bern­hard Bispinck war mit Grietgen von Laenstein verheirathet, und hat einen Sohn Melchior im Leben hinterlassen, welcher nunmehr als Erbe die eine Hälfte und vermöge eines durch Caspar Geilenkirchen des hohen weltlichen Gerichts Greven versiegelten Jurissubsidial-Briefes [1] auch die andere Hälfte des Hauses beansprucht. So beginnen nun 1570 lange und breite Verhandlungen: bis endlich 1571 zu Recht erkannt wird, dass Kläger als Erbe seiner verstorbenen Eltern zu einer Hälfte des Hauses in der Sporgasse berechtigt, und nunmehr mit dem ganzen Hause zu belehnen sei. Nachdem nun Melchior Bispinck 1571 mit dem ganzen Hause belehnt


  1. Es handelt sich nämlich um eine gerichtlich anerkannte Pfand­schaft, womit das Haus bestrickt war.