Messtischblatt
Als Messtischblatt bezeichnet man ein direkt in der Landschaft mittels Messtisch und Kippregel aufgenommenes Kartenblatt. Der Maßstab kann durchaus variieren.
Landläufig bezeichnet man die in Preußen und Sachsen dergestalt aufgenommenen topografischen Karten im Maßstab 1:25.000 (4 cm auf der Karte = 1 km in der Natur) als Messtischblätter. Diese Karten sind sehr detailliert und für den Familiengeschichtsforscher sehr hilfreich.
Die offizielle Bezeichnung ist Topographische Karte 1:25.000 oder kurz TK25.
- Artikel Messtischblatt. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie.
- Siehe auch Landkarten.
Bezugsquellen
Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie vertreibt die gedruckten historischen Karten. Für die Nutzung von Ausschnitten aus diesen Karten, z.B. TK25 (MTB) oder KDR100 Großblatt (GB) oder Kreiskarte (KK) oder ME300 Sonderkarte (SK) für die ehemals zu Deutschland gehörenden Gebiete östlich von Oder und Neiße in der Grenzdarstellung von 1937 ist zum Zwecke von Vervielfältigungen in Publikationen, für Ausstellungen usw. und für die Verwendung im Internet ist in jedem Einzelfall ein Antrag auf Erteilung eines Nutzungsrechts beim BKG an folgende Anschrift zu stellen : Bundesamt für Kartographie und Geodäsie |
- Kartensammlung „Geogreif“ der Universität Greifswald TK25-Karten online
- http://mapy.amzp.pl/maps.shtml - Archiwum Map Zachodniej Polski, TK25-Karten in sehr hoher Auflösung. Die Karten des Archivs sind in Mapster verlinkt.
- Hinweis: Rechte an den Scans hat das Archiv, die Karten dürfen für nicht kommerzielle Zwecke mit Nennung der Quelle verwendet werden, Details siehe http://mapy.amzp.pl/faq.shtml (in Polnisch) (26.10.2013)
- Messtischaufnahme im Freilichtmuseum Kommern (Bergisches Land) auf der Webseite www.ingenieurgeograph.de von Dr. Martin Klöffler
- Virtuelles Kartenforum der Deutschen Forschungsgemeinschaft
Urheberrecht und Messtischblätter
Urheberrechtsschutz der von der Kartographischen Abteilung der Königl. Preuß. Landesaufnahme herausgegebenen Karten ist aufgrund von § 134 UrhG iVm § 3 LUG nicht gegeben. Wikipedia-Diskussion