Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/258

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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Heiratskontrakte), Testamente. Theilungs-, Lehen- und Bestallungs-Briefe über innegehabte adelige Ämter und Dienstverträge. Kauf- und andere Kontrakte, Landtafelextrakte, Erbschafts-, Vormundschafts-Antretungen, Erbtheilungen, Einantwortungen, gerichtliche Urtheile und andere gerichtliche und öffentlichen Glauben verdienende Urkunden in Vorlage gebracht werden.

§. 18.

      Sollte es jedoch der Fall sein. dass, da durch Feuersbrünste, Kriege, Verheerungen und dergleichen Unglücksfälle viele adelige Schlösser, Kirchen, Archive und Schriften zerstört worden sind, oder weil eine geordnete Matrikenführung in manchen Ständen (Militär) oder Ländern erst spät eingeführt wurde, - einige Generationen durch ordnungsmässige schriftliche Dokumente nicht erwiesen werden können, sondern diese allein durch glaubwürdige Zeugnisse (Zeugenaussagen) sogenannte Verwandschafts-Zeugnisse, bestätigt werden müssen, so ist vor Allem notwendig, dass solche oben gedachte Unglücksfälle oder besondere Verhältnisse angeführt und, wenn sie nicht notorisch sind, nachgewiesen werden, nicht minder, dass die Attestanten, deren drei und zwar eben dieses Geschlechtes, in dessen Verehelichung und Abstammung die Probe mangelt, sein müssen, unter ihren adeligen Ehren, wahren Worten, Treuen und an Eidesstatt nach ihrem eigenen besten Wissen und Gewissen bekräftigen, unterfertigen und besiegeln, dass die in der Probe durch ordnungsmässige Urkunden nicht zu belegende Filiation N. N. mit Anführung der Vor-, Zu- und Beinamen wirklich die rechte und wahre Abstammung des Probanten sei, dass ein solches immer unter ihnen wol bekannt, sie es auch jederzeit so vernommen, und dass dies eine Notorität sei.

      Wenn aber dieser Abgang von Urkunden ein adeliges Geschlecht betrifft, welches bereits schon gänzlich erloschen wäre, so wird auch in diesem Falle ein auf obige Art verfasstes, von drei der diesem ausgestorbenen Geschlechte nächsten Anverwandten gefertigtes Zeugniss für zureichend anerkannt.

      Diese Substituirung einer ordnungsgemässen dokumentarischen Probe der Filiation darf sich aber bei einer und derselben Probe nie mehr als auf zwei Generationen erstrecken.

II. Adels- und Wappenprobe.

§. 19.

      Die Dokumente, durch welche der Adel und sohin die Ritterbürtigkeit und Stiftsmässigkeit der sechzehn in die oberste Ahnenreihe des Probanten eingehenden Geschlechter zu beweisen kommt, sind folgende:

      Adelsdiplome, Atteste der ehemaligen Herren- und Ritterstände der österreichischen Erbländer, der bestandenen Reichsritterschaften,