Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/255

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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gesetzlichen Form genau ausgestellt und alle diesbezüglichen Vorschriften bei deren Ausfertigung erfüllt sein.

      Leichenpredigten, sowie überhaupt Druckwerke und beglaubigte Auszüge aus selben, soferne sie nicht durch andere glaubwürdige und bei dem hohen Orden als zulässig anerkannte Probations-Dokumente unterstützt und bekräftigt werden, bilden für sich allein nur einen sogenannten halben Beweis und kein vollgiltiges Beweis-Material. - Es ist selbstverständlich, dass mit einem solchen halben Beweismateriale niemals bei dem hohen Orden eine Probe gelegt werden kann.

§. 8.

      Bezüglich der Legalisirung der beizubringenden Dokumente ist sich genau nach jenen gesetzlichen Vorschriften zu halten, welche sich auf die diesbetreffenden Übereinkommen der österreichisch-ungarischen Monarchie und der einzelnen Staaten, aus welchen die vorzulegenden Urkunden herstammen, begründen, und noch in Giltigkeit sind. Diese Vorschriften sind im Reichsgesetzblatte enthalten.

§. 9.

      Berufungen auf anderwärts schon gelegte und approbirte Proben werden bei dem hohen Deutschen Ritter-Orden nur bei sehr nahe liegenden Fällen (z. B. bei leiblichen Brüdern, Vettern) und nur bezüglich einzelner Theile der Probe, nicht aber bezüglich der ganzen Probe, als giltiges Suppletorium angenommen.

      In der Regel soll die Filiation von Grad zu Grad genau erbracht und nur bezüglich der Adels- und Wappenprobe, beziehungsweise Stiftsmässigkeit, eine Berufung auf anderweitige Approbirungen zulässig sein.

§. 10.

      Jeder Probe ist die auf Pergament ausgefertigte Ahnentafel des Probanten auf 16 Ahnen, welche sowol bezüglich der darauf von Grad zu Grad mit allen Vor-, Zu- und Beinamen zu verzeichnenden 31 Personen, als auch mit eben so vielen betreffenden Familien-Wappen in Schild, Helm, Kleinodien und Helmdecken in ihren Abtheilungen, Farben und Figuren, genau nach den beigebrachten Dokumenten entworfen sein muss, anzuschliessen.

      Diese Ahnentafel ist mit der nachfolgenden Klausel, welche später von den beiden Herren Aufschwörern (§ 15) zu unterfertigen und zu besiegeln ist, am Fusse derselben zu versehen, als:

      „Dass sämmtliche hier oben benannte Ahnen von . . . . Geschlechtern rittermässigen Herkommens entsprossen, auch die mit Farben, Schild, Helm, Zierden und Kleinodien abgebildeten Wappen derenselben wahre Familienwappen seien, und der . . ‚ geborne Herr . . . . von denenselben als seinen sechzehn Ahnen abstamme, folglich dieser Stammbaum echt und gerecht sei, -