Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/248
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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E. Staatsverträge.
In den Erbverbrüderungsverträgen Hessens mit den Häusern Wettin und Brandenburg seit dem Jahre 1373 bezw. 1614 heißt es, daß die Lande des einen Teils an die andern beiden fallen sollen, falls er „ohne rechte Leibs-Lehens-Erben“, „ohne mannliche eheliche rechte Leibs-Lehens-Erben“ mit Tode abginge. Danach konnte Brandenburg allerdings verlangen, daß unebenbürtige Ehen in den mit ihm erbverbrüderten Häusern nicht anerkannt würden, doch fehlt in den Verträgen jede Bestimmung über den Begriff der Ebenbürtigkeit[1]. In dem Erbvertrage zwischen Brandenburg und Hohenzollern v. J. 1695 werden Kinder aus ungleichen Ehen für nicht sucessionsfähig erklärt, und in der Erneuerung des Vertrags v. J. 1707 ist dies dahin erläutert, „daß die Heyrathen, so unter dem Grafen Stand geschehen, vor ungleich geachtet“ sein sollen[2]. Um den zunehmenden Mißheirathen entgegenzutreten, verbanden sich i. J. 1717 einige Herren aus den beiden Häusern Sachsen und Anhalt zu einem Vertrage, dessen erste Artikel lauten: „1) Wollen dieselbe sambt und sonders in Zukunfft in ihren Testamenten und pactis Domus aufs nachdrücklichste verbiethen, daß Ihre Printzen mit nicht geringeren als alt Reichsgräflichen Standes Personen, sich vermählen. 2) Da aber dennoch der gleichen mesalliancen geschehen solten, oder zeither ohne Erhebung in Fürsten Stand geschehen wären, dieselbe anders nicht als matrimonia ad morganaticam confideriren.“[3]
Auch reichsgräfliche Familien empfanden das Bedürfnis, den eingedrungenen römischen Rechtslehren gegenüber durch Verträge ihre Auffassung von der Ebenbürtigkeitslehre zu sichern. Der 14. Artikel des im Jahre 1754 zwischen den Grafen von Wied-Neuwied, Wied-Runkel, Schaumburg, Lippe, Sayn-Hachenburg,
- ↑ Schulze, Hausgesetze II, S. 36, 39. Pütter S. 193 f.
- ↑ Schulze III, S. 728, 735. Pütter S. 213-215.
- ↑ Reuling S. 31 nach Hellfeld, Beitr. Z. Staatsr. v. Sachsen III, S. 289. Pütter S. 236 ff. nach J. J. Moser. Teutsches Staatsr. XIX. S. 236. Der Mosersche Text that: “mit nicht geringeren als reichsgräflichen Häusern.“