Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/237
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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Als sich im gemeinen Rechte die Ebenbürtigkeitsgrundsätze des Adels lockerten, suchte man anscheinend in den Stiften durch genauere Formulierung der Aufnahmebedingungen dieser Bewegung entgegenzuwirken. Man verlangte z. B. seit 1517 in Osnabrück ausdrücklich den Nachweis von vier ritterlichen Ahnen.[1] Auch die bisher fast überall geduldeten unadligen Doctoren, Magister und Licentiaten begann man jetzt auszuschließen. Im Jahre 1500 erteilte Papst Alexander VI. dem Erzstift Mainz und sämmtlichen Suffraganen seiner Provinz (Worms, Würzburg, Speyer, Eichstädt, Constanz, Straßburg, Chur, Hildesheim, Verden, Paderborn, Augsburg, Halberstadt) das Privileg, daß keine Bewerber zu den Pfründen zugelassen werden sollten, nisi de illustrium ducum, principum, comitum et baronum seu nobilium genere, qui ad minus ex quatuor ascendentibus et ex illo gradatim descendentibus nobilibus antecessoribus suis recta linea ac militari genere sint procreati.[2] Trier, Bamberg, Münster folgten diesem Beispiel.[3] Aber auch über den Adelsbegriff des späteren Mittelalters ging man nun hinaus. In Lüttich wird in den Statuten von 1560 bemerkt, daß unter den nachzuweisenden vier Ahnen kein neuerhobener Ritter sein darf.[4] In Köln mußten die Bewerber schon seit dem Jahre 1474 sogar von hohem Adel sein und 16 adlige Ahnen nachweisen.[5] Dieselbe Zahl verlangte man seit 1575 in Hildesheim. [6]
Die Vorrechte des Adels in den Stiften erhielten durch die Reformation eher eine Stärkung als eine Minderung; hatte ja doch die statutenwidrige Unterbringung päpstlicher Creaturen in den Domstiften einen Hauptpunkt in den Beschwerden der Nation