Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/235

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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betr. Häuser etwa durch besondere Verträge unterworfen haben. Auch der bekannte Art. 14 der deutschen Bundesacte, der den im Jahre l806 und seitdem mittelbar gewordenen ehemaligen Reichsständen „das Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriff“ zuspricht und seitdem mehreren Fürstenhäusern zur Richtschnur für ihre Sonderbestimmungen gedient hat, kann doch nicht die Hausgesetze solcher Familien brechen, die, wie Würtemberg, den mediatisierten Häusern Gleichberechtigung nicht zugestehen. Auch sind die Mediatisierten selbst dadurch keineswegs in ihrer Verfügung über ihre Familienrechte beschränkt.

      Die Verfassung des Deutschen Reiches schweigt über das Ebenbürtigkeitsrecht. Doch enthält das Reichsgesetz vom 6. Febr. 1875 über die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung in ihrem 72. Art. eine gewisse Garantie für die in den regierenden Häusern geltenden Sonderbestimmnngen über die Eheschließung.[1]

      Diese verschiedenen particularen Institutionen, wie sie sich schon früh seit dem Eindringen des römischen Rechtes und dem Verfall des Lehnswesens gebildet und immer mehr entwickelt haben, müssen noch besonders behandelt werden.

B. Der Stiftsadel.

      Während gegen das Ende des Mittelalters die Ebenbürtigkeitsschranken zwischen Adel und Unadel fielen, begann sich gleichzeitig ein engerer Adel zu bilden, der die älteren strengen Grundsätze aufrecht erhielt und noch verschärfte, der sogenannte Stiftsadel.

      Bei der Besetzung der Stiftspräbenden sah man zwar anfangs der Bestimmung dieser Einrichtungen gemäß nicht auf den Stand, sondern auf die Gesinnung der Personen. Allein schon unter den Karolingern wurde der Adel in den Stiften so mächtig, daß im Jahre 883 eine Synode zu der Erklärung veranlaßt wurde, es


  1. Schulze, Hausgesetze III, S. 617. Nach A. 72 des genannten Gesetzes „werden im übrigen in Ansehung der Mitglieder der regierenden Häuser die auf Hausgesetzen oder Observanzen beruhenden Bestimmungen über die Eheschließungen und die Gerichtsbarkeit in Ehesachen nicht berührt.“