Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/227
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie | |
Inhalt | |
Vorwort | Einleitung Erster Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Zweiter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 Dritter Theil: Kap. 1 • 2 • 3 • 4 • 5 • 6 | |
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Ahnenschaft in Staat und Gesellschaft auf die höchste denkbare Stufe und vielleicht manchmal bis zur äußersten Einseitigkeit erhoben haben, und der Blutsabstammung eine Art von Cultus gesetzlicher und sozialer Formen zuwendeten.
Die Entwicklung und tiefsinnige Bedeutung des auf dem Ebenburtsprinzip beruhenden Ahnenbewußtseins kann daher nirgends genauer studiert werden, als an den deutschen Rechtsinstitutionen, deren Beziehungen zur Genealogie zunächst in den Hauptgrundzügen nachgewiesen werden sollen.[1]
A. Die Ebenbürtigkeit im gemeinen deutschen Rechte.
Bis ins 10. Jahrhundert beruht die ganze Geburtsstandsverfassung aus dem Gegensatze zwischen Freien und Unfreien, und ursprünglich kommen für die Ebenbürtigkeitsfrage nur diese beiden Stände in Betracht. Die Unfreiheit beruhte meist aus kriegerischer Unterwerfung, die Unterworfenen waren fremden Stammes und also rechtlos. Im Prozeß und in der Eheschließung tritt der Grundsatz der Ebenbürtigkeit von Alters her auf, doch zunächst nur zu Gunsten der Freien. Diese dürfen nur durch Freie gerichtet werden, und nur ihre Ehen sind rechtsgültig. Unfreie werden durch ihren Herrn vor Gericht vertreten; ihre Ehen gelten nur solange, als es dem Herrn paßt.[2] Mit den härtesten Strafen werden in den Volksrechten Ehen zwischen Freien und Unfreien bedroht, und auch, wo nicht mehr der Tod darauf stand, hatte doch für die freie Frau und in einigen Rechten auch für den freien Mann eine unebenbürtige Verbindung den Verlust der Freiheit zur Folge, und die Kinder wurden überall unfrei.[3]
Eine Abstufung innerhalb des unfreien Standes tritt seit dem 5. Jahrhundert mehr und mehr hervor, und sogleich bemächtigt