Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/225

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[224]
Nächste Seite>>>
[226]
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



als ein gewisses Erfordernis der Standesmäßigkeit theils gehalten, theils bekämpft. Wenn die zwei letzten Tafeln unzweifelhaft dem conubiumzwischen Patriziern und Plebejern entgegentraten, so kann die lex Canuleja, entweder als eine Wiederherstellung der schon in den zehn Tafeln zugestandenen Gleichstellung, oder als eine völlige Veränderung der gesammten alten Ebenburtsrechte aufgefaßt werden, aber das auf der Ahnentafel beruhende Standesbewußtsein blieb durch die eherechtliche Frage völlig unangetastet, denn bei Mischehen zwischen Patriziern und Plebejern kam alles aus den Stand des Vaters an.[1] Die vollkommene patrizische Ahnentafel der Fabia wird durch die Heirat mit C. Licinius Stolo vollkommen werthlos, die Kinder verlieren ihre Ebenbürtigkeit mit den Fabiern.[2] Daß der Ebenbürtigkeitsbegriff besonders im Sakralrecht hervortreten werde, läßt sich erwarten; ein entscheidendes Beispiel zeigt sich aber in der Ueberlieferung von jener Patrizierin Virginia, welche, da sie einen Plebejer geheiratet hatte, von dem Heiligthum der pudicitia patricia, zurückgewiesen wurde.[3]

      Daß sich der Ebenburtsbegriff nach unten hin verschärfte, steht fest, denn Ehen zwischen Sklaven und Freien waren überhaupt unstatthaft. Auch der Freigelassene erlangt mit der Freilassung nicht die Ebenbürtigkeit, denn ein Freigeborener, der eine Freigelassene heiratete, erlitt zu Zeiten der Republick Nachtheile an Ehre und Vermögen.[4] In diesen Umständen tritt die Ahnenfrage aber um so schärfer hervor, je weniger sie die Ehe rechtlich aufhob. Der Begriff der Ebenbürtigkeit läßt sich auch in der Zeit nicht verdrängen, wo die rechtlich begründete Schranke in Bezug


  1. Soweit conubium bestand, haben wir nuptiae justae, bei denen der Grundsatz galt, das Kind folgt dem Stande des Vaters, also nicht ein für allemal, wie im deutschen Rechte (siehe weiter unten) der ärgeren Hand. vgl. Ulpian 5, 8. Conubio interveniente liberi semper patrem sequuntur: non interveniente conubio matris condicione accedunt. Canuleius sagte nach Livius IV, 5, 1l nempe patrem secuntur liberi.
  2. Livius VI, 34,5.
  3. Livius X, 23. im Jahre 458/296.
  4. vgl. Livius XXXIX, 19, 5. wo der Fescenia Hispalaeine besondere Vergünstigung eingeräumt wird, utique ei ingenuo nubere liceret, ohne daß diesem ein Nachtheil an der Ehre entspringt.