Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/212

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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
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Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
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wissenschaftlicher Genealogie, sondern nur ein zufälliger Gebrauch bestimmter Staats- und Gesellschaftsformen.[1] Wahrscheinlich ließen sich die Fälle von eigenthümlichen Forderungen in dem Nachweis gewisser Vorfahren unendlich vermehren, wenn man die Sitten und Einrichtungen aller Völker mit heranziehen wollte, die seit den Zeiten der Indogermanen einem gewissen Ahnencultus treu geblieben sind, der von dem Erwachen des genealogischen Bewußtseins in der Menschheit unzertrennbar war.

      Viel eingreifender und wichtiger ist dagegen eine andere Frage des Gebrauchs der Ahnentafel, welche dadurch entsteht, daß in


  1. Die ganze Sache, von Lüttgendorff-Leinburg S. 73 - 107 trefflich und fast erschöpfend behandelt, genügt uns in diesem System der wissenschaftlichen Genealogie hier erwähnt zu finden. Für die Ahnenprobe wichtig ist, daß l. Geschenkte Ahnen, 2. Neugeadelte, 3. Kinder von Neugeadelten, 4. Legitimirte Kinder, 5. Adoptivkinder, 6. Patriziats-Adelige nicht als Ahnen gezählt werden dürfen.
          Von diesen verschiedenen Arten nicht giltiger Ahnen verdienen die sogenannten „geschenkten“ noch eine besondere Erwähnung. Man versteht darunter nichtadelige Vorfahren, die bei Verleihung von Adel gleichsam nachträglich mit in den Adelstand erhoben worden sind. Die zur Nobilitirung berechtigten Personen haben zuweilen, um einem neuen Adel einen größeren Werth und eine gewisse Gleichstellung mit dem alten Adel zu geben sich auch noch berechtigt geglaubt eine gewisse Anzahl von Ahnen zu „schenken“. Doch vermochten sich solche geschenkte Ahnen trotzdem in statutenmäßig vorgeschriebene Ahnenproben nicht einzudrängen. Eine conservativere Auffassung des Ständebewußtseins widerstand also diesen Versuchen der Nobilitirungswillkühr. Die oben beschriebenen Ahnenproben (lucus a non lucendo), welche besonders in Oesterreich eingeführt worden sind, haben ebenfalls keinen anderen Zweck als Leuten, die ihrer Abstammung nach die nötigen Bedingungen nicht erfüllen konnten, den Genuß von Einkünften und Ehren zu ermöglichen und zu erleichtern. Es ist eine andere Gattung von geschenkten Ahnen, die damit constituirt worden ist - in dem einen Falle werden die Todten nobilitirt und in dem anderen Falle ist der Nachweis geschenkt von so und sovielen Ahnen, deren Qualitäten nicht weiter untersucht werden sollte. Denn daß die Leute Ahnen haben, soll ja damit nicht bestritten sein, man kennt sie eben nur nicht, oder kennt ihre Qualitäten nicht und man verlangt nicht, daß sie nachgewiesen werden, weiter hat das ganze keinen Zweck und müßte eigentlich unter dem Titel der „Dispensationen" behandelt werden, wenn man auch noch hierin systematisch vorgehen wollte.