Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie/164

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie
Inhalt
Vorwort | Einleitung
Erster Theil: Kap. 1234
Zweiter Theil: Kap. 1234
Dritter Theil: Kap. 123456
<<<Vorherige Seite
[163]
Nächste Seite>>>
[165]
Lehrbuch der gesammten wissenschaftlichen Genealogie.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



die sich mit Rechten und Titeln der verschiedenen Stände beschäftigen. [1] Die Vieldeutigkeit der hierhergehörenden Ausdrucke in den Quellen bereitet dem Genealogen oft große Schwierigkeiten. Ein alphabetisches Verzeichnis der wichtigsten Standesbezeichnungen wird ihm daher wohl nicht unwillkommen sein.

Adel. adaling, edeling, edhiling = nobilis
bezeichnet im frühen Mittelalter den durch kriegerische Tüchtigkeit und ansehnlichen Landbesitz über die Masse erhobenen Freien, kommt seit dem 5. Jh. vielfach den königlichen Gefolgsleuten zu. Erst seit dem 10. Jh. bildet sich der Adel als Geburtsstand, der die rittermäßig lebenden Freien umfaßt, und von dem sich im 12. Jh. die Fürsten als höherer Stand absondern. Gleichzeitig beginnt die Trennung in hohen und niederen Adel, indem die im Lehenssystem niederstehenden Freien als mediocres nobiles,inferioris ordinis nobiles oder Mittelfreie von den freien Herren unterschieden werden. Seit dem 14. Jh. werden dann auch die unfreien Ritterbürtigen (ministeriales, milites) zum niederen Adel gezählt, dessen Hauptbestandtheil sie nun ausmachen[2]. Seit dem Ausgang des Mittelalters beruht der Begriff des hohen


  1. Chr. Ludw. Scheidt, Hist. und dipl. Nachrichten von dem hohen und niedern Adel in Teutschland. Hannover 1754. Karl Dietr. Hüllmann, Gesch. des Ursprungs der Stände in Deutschland. 3 Theile. Frankfurt a. O. 1806/8. 2. A. Berlin 1830. Jak. Grimm, Dt. Rechtsalterthümer. Gött. 1828. Aug. Freiherr von Fürth, Die Ministerialen. Cöln a. Rh. 1836, Chr. G. Göhrum, Geschichtl. Darstellung der Lehre von der Ebenbürtigkeit. 2 Bde, Tübingen 1846. L. H. Freiherr Roth von Schreckenstein, Das Patriziat in den deutschen Städten. Tübingen 1856. K. W. Nitzsch, Ministerialität und Bürgertum im 11. und 12. Jh. Lpz. 1859. Jul. Ficker, Vom Reichsfürstenstande (Forsch. z. Gesch. der Reichsverfassung zunächst im 12. u. 13. Jh. I.) Innsbr. 186l. Derselbe, Vom Heerschilde. Ebenda 1862. v. Zallinger, Ministeriales und Milites. Innsbr. 1878. A. Heusler, Institutionen des dt. Privatrechts. 2 Bde, Lpz. 1885/6. G. Waitz, Deutsche Verfassungsgeschichte. 8 Bde. 2. A. Berlin 1888 ff. R. Schröder, Deutsche Rechtsgeschichte. 2 A. Lpz. 1894.
  2. Göhrum I, S. 239 f. Scheidt S. 139 c. Die Bezeichnung nobilis wird Ministerialen schon seit dem Ende des 12. Jh. beigelegt, doch meist nur adjectivisch. Ficker, Heersch. S. 144.